02.12.2008 | Recht
Behandlungsfehler in der Arztpraxis – Die Haftung der Medizinischen Fachangestellten
von RA Sören Kleinke, FA für Medizinrecht, und Referendar Manuel Baumeister, Osnabrück, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Medizinische Fachangestellte (MFA) assistieren dem Arzt oder unterstützen ihn durch eigenverantwortliche Leistungen. Ziel ist es, dem Patienten zu helfen, seine Beschwerden zu heilen oder zu lindern, Beschwerden vorzubeugen oder eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands abzuwenden. Was aber, wenn hierbei ein Behandlungsfehler passiert? Lesen Sie in diesem Beitrag, in welchen Fällen der Arzt haftet und in welchen Fällen die MFA.
MFA ist Erfüllungsgehilfin
Nimmt die MFA auf Anordnung des Arztes Leistungen an einem Patienten vor (zum Beispiel Blutabnahme), so macht sie das auf der Grundlage eines Behandlungsvertrages. Dieser Vertrag kommt schon dadurch zustande, dass der Patient den Arzt aufsucht und in der Praxis zur Behandlung angenommen wird. Es kann also in aller Regel von einem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ausgegangen werden.
Passiert nun der MFA ein Fehler, haftet immer auch der Arzt als Vertragspartner des Patienten. Das Verschulden der MFA wird dem Arzt aufgrund des Behandlungsvertrags zugerechnet. Die MFA fungiert insoweit als Erfüllungsgehilfin.
Dass die MFA Erfüllungsgehilfin ist, bedeutet jedoch nicht, dass sie von jeglicher Haftung frei wird. Der Behandlungsvertrag erstreckt lediglich die Haftung zusätzlich auf den Arzt. Für die MFA bleibt trotzdem die allgemeine Haftung für sogenannte unerlaubte Handlungen bestehen. Dieser Haftung sind alle volljährigen Personen überall ausgesetzt – ob sie sich nun im Straßenverkehr befinden und schuldhaft einen Unfall verursachen oder ob sie am Arbeitsplatz agieren und dort Körper, Gesundheit, Eigentum, Freiheit und die Ehre anderer Menschen widerrechtlich und schuldhaft verletzen.
Jede MFA handelt folglich eigenverantwortlich und muss bei Fehlern selbst haften:
- Sie ist zum Beispiel haftpflichtig, wenn sie eine Urinprobe vertauscht und der Arzt deshalb bei dem betreffenden Patienten einen falschen Befund erhebt und notwendige therapeutische Maßnahmen nicht einleiten kann oder verzögert.
- Sie haftet auch, wenn durch unzureichende Reinigung von Instrumenten Patienten infiziert werden.
Aber: Obwohl es sich um eine allgemeine Haftung handelt, ist nicht jeder Mensch im gleichen Maße für eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit verantwortlich. Maßgeblich sind die Qualifikation und der Kenntnis- und Erfahrungsstand, der von der Person in der betreffenden Situation erwartet werden darf. Von der MFA wird erwartet, dass sie die Leistungen sachgerecht erbringt, zu denen sie ausgebildet und angelernt wurde.
Arzt darf Tätigkeiten delegieren
Besitzt eine MFA die formale Qualifikation (Berufsausbildung, Weiterbildung), eine ihr übertragene Leistung zu erbringen und hat der Arzt sich zu Beginn der Zusammenarbeit mit ihr davon überzeugt, dass ihre Leistungen auch tatsächlich der formalen Qualifikation entsprechen, so ist der Arzt im Rahmen des sogenannten Arztvorbehaltes zur Delegation befugt.
Arztvorbehalt
| Dem Arzt ist aufgrund seiner Qualifikation die Ausübung der Heilkunde vorbehalten (Arztvorbehalt). Ihm allein obliegen insbesondere Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung, Aufklärung und Beratung des Patienten, invasive Maßnahmen, die Entscheidung über sämtliche therapeutischen Maßnahmen und sämtliche operative Eingriffe.
Der Arztvorbehalt umfasst auch die Pflicht des Arztes, die Leistungen – selbst einer erfahrenen MFA – in regelmäßigen Abständen stichprobenartig zu überprüfen. Wegen des Arztvorbehalts macht sich die MFA haftbar, wenn sie ohne ärztliche Anordnung Eingriffe am Patienten vornimmt. Passiert der MFA ein Fehler bei einer auf Anordnung des Arztes ausgeübten Tätigkeit, so kommt es ganz entscheidend darauf an, von welchem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Arzt bei ihr ausgehen durfte. |
Auf eine MFA übertragbar sind bei entsprechender Qualifikation und Erfahrung zum Beispiel die Verabreichung von Spritzen, das Anlegen einfacher Verbände, das Blutabnehmen und -untersuchen, Entnahmen von Stuhl- und Urinproben sowie das Schreiben von Elektrokardiogrammen.
Wo der Arzt delegieren darf, muss er die Assistenz in jedem Einzelfall detailliert anordnen, zum Beispiel für die Applikation von Medikamenten Art und Dosis, die Konzentration, den Zeitpunkt und die Art der Applikation.
Beachten Sie: Auch wenn die zu delegierende Leistung nicht Gegenstand der Berufsausbildung oder einer Weiterbildung war, kann der MFA nach einer gewissen Erfahrung mit der Durchführung eigene Verantwortung zugebilligt werden, wenn der Arzt sie angelernt und bei der selbstständigen Durchführung überwacht hat.
Arzt muss in Rufweite sein
Die MFA muss haften, wenn sie bei auftretenden Komplikationen den Arzt nicht rechtzeitig hinzuzieht und dadurch der Patient geschädigt wird, dem ansonsten der Arzt hätte helfen können.
Der Arzt muss sich folglich grundsätzlich in Rufweite befinden, während die MFA selbstständig gefahrträchtige Leistungen vornimmt. Kann der Arzt nicht eingreifen, weil er sich ohne Wissen der MFA entfernt hat, so muss er dafür geradestehen, wenn er deswegen dem Patienten im Notfall nicht helfen kann. Nimmt die MFA hingegen solche gefahrträchtigen Leistungen in Kenntnis der Abwesenheit des Arztes vor, so ist ihr der Vorwurf zu machen, dass ein Arzt nicht rechtzeitig eingreifen konnte.
Beachten Sie: Dies gilt nicht bei Leistungen, die eine MFA (wie beim AGNES-Konzept) in Abwesenheit des Arztes in der häuslichen Umgebung des Patienten erbringt. Hier ist die Anwesenheit des Arztes nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht erforderlich, wenn die MFA für diese Leistungen besonders qualifiziert ist.
MFA muss sich die Tätigkeit zutrauen
Hat der Arzt der MFA eine Leistung übertragen, zu deren Durchführung sie nicht die nötige formale Qualifikation oder Erfahrung besitzt, so liegt hierin eine Pflichtverletzung des Arztes. Führt die MFA die Leistung aus und kommt es dabei aufgrund unsachgerechter Ausführung zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten, so haftet sie zusätzlich neben dem Arzt, wenn sie nach den bei ihr vorauszusetzenden Kenntnissen und Erfahrungen hätte Bedenken haben und eine Gefährdung des Patienten hätte voraussehen müssen.
Die MFA verletzt durch die Äußerung von Bedenken und die Verweigerung gefährlicher Leistungen, für die sie nicht hinreichend qualifiziert ist, keine arbeitsvertraglichen Pflichten. Anders natürlich in einem Notfall, wenn der Arzt das Leben des Patienten nur mit der (nicht ganz schulmäßigen) Assistenz der MFA retten kann.
MFA haftet für Unachtsamkeit
Selbstverständlich ist die MFA auch bei einer unselbstständigen Assistenzleistung nicht von der Haftung befreit. Auch wenn sie keine Verantwortung für die Richtigkeit im Einzelnen angewiesener Handgriffe trägt, ist sie für den Schaden verantwortlich, der durch ihre Unachtsamkeit bei der Ausführung entsteht. Die MFA schuldet dem Patienten auch hier die nach den Umständen zu fordernde Konzentration und Aufmerksamkeit bei der durchzuführenden Tätigkeit.
Beachten Sie: Die MFA ist über die Berufshaftpflicht des Arztes mitversichert, sodass auch für sie Versicherungsschutz besteht.
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung
Neben der Schadenersatzpflicht kann sich die MFA auch wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen. Der MFA kann aber ebenso wenig wie dem Arzt allein schon wegen des Auftretens von Komplikationen eine Verletzung von Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden.
Beispiel
In einem vom Oberlandesgericht Dresden zu entscheidenden Fall erlitt eine Patientin eine Nervenläsion aufgrund einer von nichtärztlichem Fachpersonal (hier: einer MTRA) verabreichten Injektion. Das Gericht befand, dass derartige Nervenirritationen auch bei größter Sorgfalt nicht auszuschließen seien. Die MTRA habe die Vene getroffen und das Technetium (ein bei Szintigrafien verwendeter radioaktiver Stoff) habe ordnungsgemäß den Weg in die Blutzirkulation gefunden. Aus der Nervenirritation könne nicht auf die Verletzung ärztlicher Sorgfaltspflichten geschlossen werden. Es gebe nun einmal Geschehensabläufe, die nicht voll beherrschbar seien. |
Schadenersatzforderungen richten sich meist gegen den Arzt
Auch wenn die MFA nicht als Einzige haftet, so kann der geschädigte Patient dennoch von ihr allein den Ersatz des Schadens verlangen. Er könnte wegen seines Wahlrechts, das ihm als Geschädigter zusteht, aber genauso gut auch den Arzt, die Gemeinschaftspraxis oder alle zusammen in Anspruch nehmen.
Aber egal, ob die MFA allein oder mit dem Arzt in Anspruch genommen wird: In beiden Fällen steht ihr entsprechend ihrer Verschuldensquote ein Ausgleichsanspruch gegen die mithaftende Personen zu. Weil dem Patienten der Arzt im Allgemeinen vermögender erscheint als die MFA (auch wegen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung), dürfte er jedoch häufig diesen von vornherein auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.
Fazit
Die MFA haftet grundsätzlich immer dann, wenn sie ohne Anordnung des Arztes handelt oder Sorgfaltsanforderungen bei der Durchführung angeordneter Leistungen nicht erfüllt.
Obwohl also aufgrund des Behandlungsvertrages dem Arzt alle Pflichtverletzungen zugerechnet werden, wird die MFA nicht aus ihrer Eigenverantwortlichkeit und der Haftung für unerlaubte (vorsätzliche und fahrlässige) Handlungen entlassen.