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30.03.2009 | Qualitätsmanagement

Die Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift (BGV A2) in der Praxis

von Monika Pohlkamp, Qualitätsmanagerin und MFA, Sendenhorst

Die „Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ (BGV A2) der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) sieht einmal jährlich Gesundheitsschutzunterweisungen der Versicherten sowie die Einbestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes vor. Zudem muss einmal jährlich eine Unterweisung in Erste-Hilfe-Maßnahmen durchgeführt und dokumentiert werden. Außerdem muss ein Katastrophenplan erarbeitet werden, der alle Betriebsabläufe für Notfälle (zum Beispiel Brände, Explosionen, Vergiftungen usw.) enthält. Die BGV A2 können Sie im Online-Service „myIWW“ unter www.iww.de im Bereich „Gesetze, Richtlinien und Verordnungen“ herunterladen.  

Praxisbegehung und Grundbetreuung

Die BGV A2 verpflichtet Praxisinhaber, regelmäßig einen Betriebsarzt (alle drei Jahre) und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (alle fünf, besser alle drei Jahre) für Praxisbegehungen einzubestellen. Der Umfang der Betreuung richtet sich nach der Größe der Praxis (bis zu zehn oder über zehn Mitarbeiter).  

 

Die sogenannte Grundbetreuung beinhaltet die Erstellung und die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und muss durch einen Betreuungsvertrag schriftlich bestätigt werden. Diese Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse spätestens aber nach fünf Jahren wiederholt. Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben davon unberührt.  

 

Unabhängig von den Fristen ist die Praxisführung verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen zu lassen, zum Beispiel bei:  

 

  • Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Arbeits- bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Beanstandungen bei der Praxisbegehung vermeiden

Bei der routinemäßigen Praxisbegehung, die alle drei bis fünf Jahre stattfindet, kann man im Vorfeld vermeiden, dass es zu Beanstandungen kommt, indem folgende Maßnahmen beachtet werden.  

 

Umgang mit Gefahrstoffen und Chemikalien

Es ist eine Gefahrstoffkartei zu erstellen. Von den Herstellern der Gefahrstoffe oder Chemikalien sind die Sicherheitsdatenblätter anzufordern. Von der Fachkraft für Sicherheit sind Betriebsanweisungen über diese Gefahrstoffe zu erstellen.  

 

Umgang mit Desinfektionsmitteln

Beim Hantieren mit aldehydischen, phenolischen oder alkoholischen Desinfektionsmitteln sind Handschuhe zu tragen. Beim Entwickeln von Röntgenfilmen ist ein Hautkontakt mit Entwicklern und Fixierer zu vermeiden.  

 

Infektionsgefahr

Mitarbeiter, die ambulante medizinische Untersuchungen oder Behandlungen durchführen, sind nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 (Infektionskrankheiten) zu untersuchen und zu immunisieren. Beim Umgang mit Spritzen, scharfen oder zerbrechlichen Gegenständen besteht neben der Infektion eine Verletzungsgefahr. Hier ist das Tragen von Handschuhen und gegebenenfalls spezieller Schutzkleidung notwendig. Spitze Gegenstände sind in durchstichsicheren Behältern zu entsorgen.  

 

Brandschutz

Es ist darauf zu achten, dass genügend Feuerlöscher nach Art und Umfang der Brandgefährdung jederzeit schnell und leicht erreichbar bereitgestellt werden. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die Mitarbeiter sind mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen. Feuerlöscher sind alle zwei Jahre von einem Fachmann zu prüfen.  

 

Elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind von Elektrofachkräften einzurichten, instand zu setzen und zu überprüfen. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind alle zwei Jahre auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Es ist darauf zu achten, dass alle Verteiler, Kabel, Stecker, Steckdosen und elektrischen Betriebsmittel in einwandfreiem Zustand sind.  

 

Laboratorium

Das Laboratorium hat über eine ausreichende, jederzeit wirksame und technische Lüftungseinrichtung zu verfügen. Alle anfallenden Arbeiten mit Gefahrstoffen müssen unter einem entsprechend großen, einwandfrei funktionierenden Abzug durchgeführt werden.  

 

Laserstrahlung

Der Praxisinhaber hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 3b und 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein Laserbeauftragter ist schriftlich zu benennen. Der Laserbereich von Lasereinrichtungen der Klasse 3b und 4 ist während des Betriebes abzugrenzen und zu kennzeichnen. Mitarbeiter haben eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, wenn nicht auszuschließen ist, dass durch Reflektieren oder gestreute Strahlung die maximal zulässige Strahlung überschritten wird.  

 

Hautschutz

Die Mitarbeiter sollen über die Wirkung der eingesetzten Stoffe auf Haut und Körper informiert werden. Geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel sind den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.  

 

Medizingeräte

Medizingeräte, die unter den Anwendungsbereich der Medizingeräteverordnung (MedGV) fallen, sind in ein Bestandsverzeichnis einzutragen. Das Bedienungspersonal muss in die sachgerechte Handhabung der Geräte der Gruppe 1 und 3 eingewiesen werden. Der ordnungsgemäße Zustand und die Funktionssicherheit der Geräte muss geprüft werden. Das Ergebnis ist in ein Prüfbuch einzutragen. Hierzu gehören: Defibrilatoren, Reizstromtherapiegeräte, Hochfrequenzchirurgiegeräte, Beatmungsgeräte, Inhalationsnarkosegeräte, Laserchirurgiegeräte u.a. Gebrauchsanweisungen und Gerätebücher müssen zugänglich aufbewahrt werden.  

 

Narkosegeräte

Ständig genutzte Narkosegeräte (mindestens einmal wöchentlich) müssen an eine Absaugung angeschlossen und so gesichert sein, dass keine Rückführung der Überschussgase in den Raum erfolgt.  

 

Röntgenanlagen

Mitarbeiter, die an Röntgengeräten arbeiten, müssen halbjährlich belehrt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Belehrung sind aufzuzeichnen und von den belehrten Personen zu unterzeichnen. Es sind regelmäßig Konstanzprüfungen der Bildqualität durchzuführen.  

 

Mikroskopiearbeitsplätze

Es sollten ausschließlich Mikroskope mit zwei Okularen verwandt werden. Bei langzeitigen Arbeiten am Mikroskop ist auf eine ergonomische Sitzhaltung zu achten.  

 

Büroarbeitsplätze

An Bildschirmarbeitsplätzen sollten Spiegelungen auf dem Bildschirm vermieden werden.  

 

Unterweisung

Mitarbeiter müssen die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen (mindestens 1 x jährlich) unterwiesen werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind an geeigneter Stelle auszulegen. Es sind Betriebsanweisungen für Stoffe, Verfahren und die Verwendung von Apparaturen und Anlagen, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, auszuarbeiten.  

 

Pausenräume

Pausenräume müssen eine Mindestgröße von 6 qm Grundfläche haben. Für jeden Arbeitnehmer ist eine Grundfläche von mindestens 1 qm erforderlich.  

 

Praxisräume

Folgende Anforderungen müssen bei Praxisräumen u.a. erfüllt sein:  

 

  • Die Raumabmessungen müssen den Vorschriften entsprechen, ebenso der Fußbodenbelag.
  • Fluchttüren müssen gut sichtbar gekennzeichnet werden und von innen über eine Klinke jederzeit zu öffnen sein.
  • Die Räume müssen ausreichend beleuchtet und die Reinhaltung gewährleistet sein.
  • Es müssen Toiletten- und Pausenräume (s.o.) vorhanden sein.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen müssen in einem Turnus von drei Jahren von einem Arzt für Betriebsmedizin wiederholt werden, bei Auszubildenden unter 18 Jahren jährlich. Sollten bei einer Untersuchung Impflücken erkannt werden, müssen diese nachgeholt werden. Zu der Untersuchung gehört auch eine Belehrung vor Ort in der Praxis über:  

 

  • Gefahrstoffe und deren Bezeichnung,
  • Infektionsrisiken und Verletzungsgefahren,
  • Verhaltensregeln (zum Beispiel bei einer Blutentnahme und in Gefahrfällen, zum Beispiel bei einer Stichverletzung),
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • Sachgerechte Entsorgung von zum Beispiel Kanülen.

Fazit

Sie sehen, wie wichtig es ist, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und alle Maßnahmen für ihr Qualitätsmanagementsystem (QMS) zu dokumentieren. Sind die notwendigen Listen und Nachweise erst einmal nach den Richtlinien erstellt, werden die regelmäßigen Kontrollen zur einfachen Routinearbeit und keine Praxis muss Angst vor Beanstandungen oder Strafmaßnahmen haben.  

 

Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 3 | ID 125725