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31.01.2008 | Private Altersvorsorge

Neuer Tarifvertrag: Betriebsrenten für alle Medizinischen Fachangestellten

Viele Arbeitnehmer legen nach Meinung der Rentenexperten nicht genügend Geld zur Seite, um im Alter die Lücke zwischen dem zuletzt erzielten Einkommen und der gesetzlichen Rente zu schließen. Auch wenn bei Rentnern später viele Ausgaben wegfallen, etwa der Kredit für das Haus, die Finanzierung der Ausbildung der Kinder oder auch die Vorsorgeaufwendungen – etwa 80 Prozent des letzten Nettogehalts sollten schon zur Verfügung stehen. Da kommt der neue „Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung“ für Medizinische Fachangestellte gerade recht, mit dem die niedergelassenen Ärzte einen zusätzlichen Beitrag zur Zukunftssicherung ihrer Praxismitarbeiterinnen leisten wollen.  

Die Regelungen nach dem neuen Tarifvertrag

Erstmals kommen jetzt nach dem neuen Tarifvertrag im gesamten Bundesgebiet alle Medizinischen Fachangestellten, Sprechstundenschwestern und -helferinnen sowie staatlich geprüfte Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger(innen) und Auszubildende, die in der ambulanten Versorgung tätig sind, in den Genuss einer betrieb- lichen Altersversorgung. Diese wird ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert und die Beiträge sind von der Sozialversicherung und der Lohnsteuer freigestellt. Auf die neuen Leistungen des Arbeitgebers haben alle genannten Berufsgruppen einen tarifvertraglichen Anspruch. Dabei gibt es zwei Wahlmöglichkeiten:  

 

Variante 1: Mit VL

Als vermögenswirksame Leistungen (VL) können zurzeit von der Praxis 50 Euro, 25 Euro oder 35 Euro gezahlt werden. Zusätzlich zu diesen bisher schon gezahlten VL erhalten vollzeitbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden 20 Euro monatlich und teilzeitbeschäftigte Arzthelferinnen mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit bis zu 17 Wochenstunden 10 Euro monatlich. Auszubildende erhalten nach der Probezeit zusätzlich 20 Euro monatlich.  

Variante 2: Ohne VL

Anstelle der VL können vollzeit- oder teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitzeit von mindestens18 Stunden wöchentlich im Monat 56 Euro und Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von bis zu 17 Wochenstunden im Monat 28 Euro zusätzlich in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen lassen. Für Auszubildende nach der Probezeit beträgt der Beitrag der Praxis 38 Euro monatlich.  

Die Medizinischen Fachangestellten müssen sich bis zum 30. Juni 2008 für eine der beiden Varianten entscheiden. Tun sie dies nicht, nimmt die Praxis automatisch eine Anmeldung zur betrieblichen Altersversorgung nach der Variante 2 vor. Nur wenn bereits vermögenswirksame Leistungen angespart werden, müssen auch die erhöhten Leistungen des Arbeitgebers weiter in diese Vertragsform eingezahlt werden.  

 

Praxistipp: Da durch zusätzliche sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Vorteile die Variante 2 deutlich attraktiver wird, sollten Sie sich auch hierfür entscheiden.  

 

Beispiel

Die Medizinische Fachangestellte Marion T mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden hat sich für eine betriebliche Altersversorgung entschieden. Ihr Chef, Allgemeinmediziner Dr. K, zahlt auf ihren bei der Deutschen Ärzteversicherung abgeschlossenen Vertrag für die Gesundheitsrente monatlich 56 Euro ein. Marion T muss für diesen Betrag zur betrieblichen Altersversorgung weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen, für Dr. K sind die 56 Euro abziehbare Betriebsausgaben. Doch wie hoch wird die zusätzliche Rente später sein?  

 

Marion T ist bei Beginn des neuen Rentenvertrages 35 Jahre alt. In den 30 Jahren bis zum 65. Lebensjahr wird sie 20.160 Euro eingezahlt haben (30 Jahre x 672 Euro [12 x 56 Euro/Jahr]). Bei einer angenommenen Verzinsung von durchschnittlich vier Prozent im Jahr (einschließlich der außerrechnungsmäßigen Gewinnanteile) wird sie dann ein Kapital von 38.500 Euro angesammelt haben. Bei einer statistischen Lebenserwartung von etwa 20 Jahren ab Rentenbeginn kann Frau T später eine Rente von monatlich 276 Euro erwarten.  

Beachten Sie: Der Beitrag der Praxis für die betriebliche Altersvorsorge kann nicht für die staatlich geförderte Altersversorgung, etwa die Riesterrente, verwendet werden.  

Zusätzlich ist auch noch eine Entgeltumwandlung möglich

Medizinische Fachangestellte können nach dem neuen Tarifvertrag freiwillig mit ihrem Chef noch eine zusätzliche Entgeltumwandlung in frei wählbarer Höhe vereinbaren. Unter einer Entgeltumwandlung versteht man den Verzicht auf Teile des bar auszuzahlenden Gehaltes, damit dieser zum Beispiel für die betriebliche Altersvorsorge genutzt werden kann.  

 

Bei einer Entgeltumwandlung sind jedoch nur künftige Gehaltsbestandteile in eine betriebliche Altersversorgung umwandelbar: zum Beispiel das 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld oder sonstige Sondervergütungen. Bereits fällige Gehaltsansprüche können nicht mehr umgewandelt werden. Bei der freiwilligen zusätzlichen Entgeltumwandlung zahlt die Praxis einen Zuschuss in Höhe des eingesparten Arbeitgeberanteils zu den Sozialversicherungsbeiträgen von 20 Prozent des umgewandelten Betrages, mindestens jedoch 10 Euro monatlich.  

 

Der Höchstbetrag für die lohnsteuer- und sozialabgabenfreie Entgeltumwandlung beträgt vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Das sind zurzeit jährlich 2.544 Euro. Als Medizinische Fachangestellte müssen Sie jedoch mindestens 186,38 Euro jährlich einzahlen.  

Anlageformen für die betriebliche Altersvorsorge

Als Anlageformen für eine betriebliche Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren kommen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds in Betracht. Gerade für kleine Praxen ist die Direktversicherung eine einfach zu organisierende Variante der betrieblichen Altersversorgung. Dabei kann es sich um eine ganz normale Lebensversicherung handeln, die vom Arbeitgeber für die Versicherte abgeschlossen wird. Die spätere Rente bekommt sie im Ruhestand direkt von der Versicherung. Der Arbeitgeber selbst hat dann mit der Versicherung nichts mehr zu tun.  

 

Beachten Sie: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Medizinische Fachangestellte das Recht zur Fortführung der Versorgungsanwartschaft mit eigenen Beiträgen.  

 

Aufgrund der ab 2005 eingeführten nachgelagerten Besteuerung ist die Rente später von der Medizinischen Fachangestellten in vollem Umfang zu versteuern. Nach der derzeitigen Rechtslage sind außerdem Sozialabgaben zu entrichten – auch wenn das versicherungspflichtige Einkommen im Alter die Bemessungsgrenze für die Krankenversicherung nicht übersteigt.  

 

Beispiel

Die in Vollzeit beschäftigte 40-jährige Medizinische Fachangestellte Anna P wandelt monatlich 100 Euro aus einer Erhöhung ihres Gehalts um. Dazu kommen von ihrem Chef die 56 Euro für die betriebliche Altersversorgung und der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20 Prozent des umgewandelten Gehalts, die er an die Versicherung überweist. Insgesamt fließen also monatlich 176 Euro direkt in die Gesundheitsrente. Anna P selbst braucht außerdem nur von einem um 100 Euro gekürzten Gehalt Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Das führt bei ihr zu einer weiteren Ersparnis. Wie hoch wird ihre zusätzliche Rente später sein, wenn sie bis zum 65. Lebensjahr die monatliche Zuzahlung von 100 Euro durchhält?  

 

Anna P wird dann mit den Anteilen der Praxis insgesamt 52.800 Euro (25 Jahre x 2.112 Euro) eingezahlt haben. Bei einer angenommenen Verzinsung von durchschnittlich 4,5 Prozent im Jahr (einschließlich eventuell außerrechnungsmäßiger Gewinnanteile) wird sie ein Kapital von rund 96.000 Euro angesammelt haben. Bei einer statistischen Lebenserwartung von knapp 20 Jahren bei Rentenbeginn wird sie später eine Rente von monatlich 690 Euro aus der zusätzlichen betrieblichen Alterversorgung erhalten.  

Beachten Sie: Auch bei der teilweise arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung kann die Entgeltumwandlung nicht für die durch staatliche Zuschüsse geförderte Riesterrente eingesetzt werden.  

Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 1 | ID 117301