31.01.2008 | Praxisorganisation
Gesetze, Verordnungen, Belehrungen und Fristen: Was muss alles beachtet werden?
Der tägliche Praxisablauf wird von immer mehr Gesetzen und Verordnungen geprägt. Diese müssen dem Praxisteam bekannt sein und daher sind regelmäßige wiederkehrende Belehrungen vorgeschrieben. Einzelne Belehrungen kann der Chef/die Chefin auch an Mitarbeiterinnen delegieren, die diese vorbereiten und vortragen. Das hat den Vorteil, dass die Belehrungen für alle Beteiligten relevanter und interessanter werden. Denn das, was sich jemand selbst erarbeitet, bleibt länger im Gedächtnis und wird auch im Alltag stärker umgesetzt, was den Chef/die Chefin entlastet. Allerdings bleibt er rechtlich verantwortlich und sollte daher auf jeden Fall bei den Belehrungen anwesend sein und – wenn nötig – korrigieren oder ergänzen.
Die wichtigsten Belehrungen sind:
Die Belehrung zur Schweigepflicht
Die Belehrung zur Schweigepflicht sollte aus vielen Gründen in der Hand des Praxisinhabers bleiben. Sie muss immer in Verbindung mit der Unterzeichnung des Arbeits- oder Ausbildungsvertrages einhergehen. Hier sollte auf die Verschwiegenheit der Mitarbeiterinnen über alle Angaben der Patienten – sowohl über den Krankheitsverlauf (Behandlung) als auch über private Angaben – hingewiesen werden.
Dabei sollte erwähnt werden, das diese Auskünfte auch gegenüber nahen Verwandten des Patienten nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung erfolgen dürfen. Ebenso ist ein Hinweis darauf erforderlich, das sich diese Verschwiegenheit auf sämtliche Dokumentationen in der Patientenkartei bezieht und dass diese Verpflichtung über das Arbeitsverhältnis oder Praktikum hinaus bestehen bleibt.
Besonders Auszubildende, aber auch langjährige Mitarbeiterinnen, müssen sich häufig bewusst machen, was alles zur Verschwiegenheit gehört. Die Nennung von Namen am Telefon und eine gleichzeitige Mitteilung von Befunden, während ein anderer Patient zuhört, ist unbedingt zu vermeiden. Auch Unterhaltungen zwischen den Teammitgliedern über Patienten im Beisein von anderen Personen – das können Postboten, Lieferanten oder Techniker sein – sind nicht nur schlechter Stil, sondern verletzen auch die Schweigepflicht.
Die Belehrung über den Umgang mit Gefahrstoffen
Die Belehrung über den Umgang mit Gefahrstoffen muss gemäß der Gefahrstoffverordnung mindestens einmal jährlich bzw. bei allen neuen Mitarbeitern durchgeführt werden. Die Belehrung über den Umgang mit Desinfektionsmitteln sollte auch Informationen zur sachgerechten Entsorgung und zu den Aufbewahrungsfristen für die Entsorgungsnachweise enthalten. Der Hinweis auf die Abfrage einer möglichen Schwangerschaft bei Patientinnen und die möglichst frühzeitige Mitteilung einer Schwangerschaft von Mitarbeiterinnen, die dem Kontakt mit Chemikalien ausgesetzt werden, werden hier ebenfalls verlangt. Die Betriebsanweisungen über Entsorgungsmaßnahmen und die Betriebsanweisungen für andere Geräte sollten für alle in der Praxis Beschäftigten zugänglich sein.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Immunisierung
Die Mitarbeiterinnen sollten darüber informiert sein, dass sie die regelmäßigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen vornehmen lassen und diese durch ärztliche Bescheinigungen nachweisen. Die Aufklärung darüber, dass eine Immunisierung gegen Hepatitis B kostenlos in Anspruch genommen werden kann, sollte schriftlich bestätigt werden.
Praxistipp: Mit der Belehrung nach dem Jugendarbeits-Schutz-Gesetz kann auch die Auszubildende beauftragt werden. Der Inhalt der Hygieneanweisung, Infektionsgefahren, Müllentsorgung und die Aufklärung über Nadelstichverletzungen sind immer wieder Themen in der Abschlussprüfung, sodass sie gut geeignet sind, von der Auszubildenden erarbeitet und weitergegeben zu werden.
Die Röntgenbelehrung
Die Röntgenbelehrung muss mindestens einmal jährlich und bei der Einstellung einer neuen Mitarbeiterin bzw. bei der Inbetriebnahme eines neuen Gerätes erfolgen. Wie jede andere Belehrung muss kurz der Inhalt der Belehrung dokumentiert werden und die unterwiesenen Personen müssen durch ihre Unterschrift bestätigen, unterwiesen worden zu sein. Der Inhalt der Belehrung bezieht sich auf die Röntgenverordnung und sollte kurz und für alle verständlich die wesentlichen Dinge zusammenfassen.
Im Wesentlichen sind es Erläuterungen zu den Arbeitsmethoden, den Gefahren, den Schutzmaßnahmen, der Pflichtfrage nach der Schwangerschaft bei Patientinnen im gebärfähigen Alter, zur erforderlichen Eintragung im Röntgenkontrollbuch, zum aktiven Anbieten des Röntgenpasses, zur Anfertigung von Konstanzaufnahmen, zu den Aufbewahrungsfristen und zur Entsorgung von Chemikalien.
Übersicht im Online-Service
Die wichtigsten Fristen, Belehrungen und Verordnungen, die in einer Arztpraxis zu beachten sind, haben wir für Sie aufgelistet. Diese Übersicht können Sie im Online-Service „myIWW“ unter www.iww.de in der Rubrik „Gesetze, Richtlinien und Verordnungen“ abrufen.