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26.01.2009 | Praxisorganisation

Der richtige Umgang mit Schülerunfällen

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Schüler, Studenten und Kindergartenkinder sind gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VII gesetzlich unfallversichert. Denn unter den Oberbegriff „Schüler“ fallen auch Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie Studierende. Insofern sind alle Unfälle versichert, die auf dem Weg zur Krippe, zum Hort, zum Kindergarten und zu allen Schulformen (einschließlich Hochschulen) und zurück sowie in den genannten Einrichtungen selbst passieren. „Praxisteam professionell“ erläutert Ihnen in diesem Beitrag den Umgang mit Schülerunfällen.  

Die gesetzliche Unfallversicherung

Schülerunfälle sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Es gelten folgende Einzelheiten:  

 

Versicherung und Versicherungsumfang

Die gesetzliche Unfallversicherung gliedert sich in unterschiedliche Träger, die die Aufgaben der Versicherung erfüllen. Es gibt eine Vielzahl an Berufsgenossenschaften (BG) und Unfallkassen, zum Beispiel die landwirtschaftliche und die gewerbliche BG sowie die Unfallkassen der Bahn, der Post sowie der Länder. Aufgabe der Unfallversicherung ist es, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, sowie nach Eintritt eines Unfalls die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen und sie durch Geldleistungen zu entschädigen.  

 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Unfallversicherung ist, dass die versicherte Person eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat. Bezogen auf Schülerunfälle muss der Unfall folglich einem Schüler/Studenten etc. beim Besuch einer Schule/Hochschule etc. bzw. auf dem Weg dahin oder auf dem Rückweg passiert sein.  

Beispiel

Ein Kind ist von einer Schaukel gefallen und wird von der Mutter in die Praxis gebracht. Das Kind blutet am Knie und es finden sich Schürfwunden am Kinn. Wie gehen Sie am besten vor?  

Gleich beim ersten Kontakt an der Rezeption, nach ersten beruhigenden Worten, wird das Kind von der Medizinischen Fachangestellten (MFA) gefragt: „Wo ist dir das passiert?“ Mit gezielten Nachfragen lässt sich dann klären, ob der Schaukelsturz im eigenen privaten Garten oder im Kindergarten stattgefunden hat bzw. auf dem Weg zum Kindergarten oder zu einem Freund. Diese Informationen sind mit Unfalltag und -ort (Name des Kindergartens/der Schule) sowie dem Tag und der Uhrzeit des Praxisbesuchs zu notieren. Auf Basis dieser Informationen wird die Entscheidung durch den Arzt getroffen, ob es sich um einen Unfall handelt, bei dem die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch genommen werden kann (sogenannter „BG-Unfall“) oder um einen Unfall im Privatbereich.  

 

Praxistipp: Achten Sie auf ein kollegiales Verhältnis zu den Sekretärinnen Ihrer Durchgangsärzte (D-Ärzte). Bei Unklarheiten, welche BG zuständig ist, genügt es dann nämlich, den Telefonhörer in die Hand zu nehmen und bei den Kolleginnen nachzufragen, die täglich damit zu tun haben und sofort richtig antworten können.  

Vorstellung beim Durchgangsarzt

Bei der Erstversorgung des Kindes muss entschieden werden, ob der Verletzte dem D-Arzt zugeführt werden muss oder nicht. Ein D-Arzt ist ein von gesetzlichen Unfallversicherungsträgern eingesetzter Arzt, der Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“ sein muss. Außerdem werden besondere Anforderungen an dessen personelle und die Praxisausstattung gestellt.  

 

Praxistipp: Wenn für Sie bzw. den Arzt aufgrund der Angaben des Verunfallten nicht klar ersichtlich ist, ob es sich um einen BG-Unfall handelt oder nicht, weisen Sie den Patienten nach der Erstversorgung direkt dem D-Arzt zu, weil dieser aufgrund seiner Erfahrung und seiner Qualifikation zunächst unklare Unfallzusammenhänge sicher entscheiden kann.  

 

Für die Zuführung zum D-Arzt gibt es den Überweisungsvordruck ÜV. Hierzu gibt es folgende Hinweise: Der D-Arzt (bzw. Augen- oder HNO-Arzt) muss aufgesucht werden, wenn  

 

  • die Arbeits-/Schulunfähigkeit über den Unfalltag hinaus besteht,
  • die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche dauert,
  • die Verordnung von Heilmitteln erforderlich wird,
  • die Verordnung von Hör- und Sehhilfen notwendig ist und
  • bei Wiedererkrankung.

 

Der D-Arzt entscheidet, wer die Behandlung weiterführt. Diese Entscheidung richtet sich nach dem Schweregrad der Verletzung. Kommt es zu einer besonderen Heilbehandlung, bleibt der Patient beim D-Arzt in Behandlung. In 80 Prozent der Fälle wird der Patient an den Hausarzt zur allgemeinen Heilbehandlung zurück überwiesen. Der Hausarzt erhält eine Kopie des A-Arzt-Berichtes, in dem die entsprechende Auskunft notiert ist.  

 

Wenn der Patient nicht dem D-Arzt vorgestellt wird, erstattet der Haus-/Kassenarzt die Unfallmeldung auf dem Vordruck F 1050. Diese Meldung muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Im weiteren Behandlungsverlauf besteht für den behandelnden Arzt Informations-, Berichts- und Auskunftspflicht. Wenn die BG einen Zwischenbericht anfordert, muss dieser innerhalb von acht Tagen erstattet werden.  

 

Beachten Sie: Kommt es zur Schulunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit), bekommt der Patient ein Attest von der Praxis. Hier ist zu beachten, dass es im Gegensatz zur klassischen AU nicht zur Honorierung des Attestes durch die BG kommt. Schulatteste sind privat zu bezahlen, auch wenn ursächlich ein Schülerunfall bestanden hat.  

Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

Heil- und Hilfsmittel sind vom D-Arzt zu verordnen. Wird also der erstversorgende Hausarzt um die Verordnung von physikalischer Therapie gebeten, muss er den Patienten zum D-Arzt schicken.  

 

Arzneimittel können vom Hausarzt mit den folgenden Zusatzangaben auf dem Kassenrezept verordnet werden:  

  • Links auf dem Rezept „Arbeitsunfall“ ankreuzen,
  • die zuständige BG ins Krankenkassenfeld eintragen,
  • am unteren Rand Unfalltag und Unfallbetrieb eintragen,
  • den Freivermerk ankreuzen, denn Schul- bzw. Arbeitsunfallverletzte haben keine Zuzahlungspflicht.

Abrechnung

Alle Leistungen und Berichte im Zusammenhang mit einem Schülerunfall werden direkt mit der BG bzw. der Unfallkasse abgerechnet. Das Kind aus dem Beispiel wird zuerst in der Praxis versorgt (mit vollständiger Untersuchung) und dann zum D-Arzt geschickt. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:  

  • Personaldaten des Unfallverletzten und Unfalltag,
  • Name der Einrichtung, in der der Unfall geschah,
  • Datum der Erbringung der Leistung,
  • Gebührennummer mit Eurobeträgen,
  • besondere Kosten und Entschädigungen.

 

Beispiel

Das Kind wird vom Arzt umfassend untersucht, da Gesicht und Knie verletzt wurden (Gebühren-Nr. 6). Es wurden zwei Notverbände (Gebühren Nr. 2 x 200 + Auslagen für die Verbände) angelegt und die Überweisung zum D-Arzt, Vordruck F 2900 (Gebühren-Nr. 145) erstellt.  

Die Rechnung ist nach der UV-GOÄ zu erstellen, die nicht identisch mit der GOÄ ist. Besondere Kosten (auch Auslagen) können Sie pauschal abrechnen, hier gibt es von den BG zur Vereinfachung Festbeträge. Diese Rechnung wird dann an die zuständige BG geschickt.  

 

Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 1 | ID 124008