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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 69

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

 

Frage: Bei Privatpatienten gibt es die GOÄ-Nr. 60 für die konsiliarärztliche Erörterung. Gibt es das beim Kassenpatienten auch?

 

Antwort: Diese Leistung ist im EBM in Kapitel VI (Anhänge) im Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen aufgeführt. Die Vergütung erfolgt als Teilleistung der Versichertenpauschale bzw. Grundpauschale und ist als solche nicht eigenständig berechnungsfähig.

 

Frage: Wir nehmen an den HZV-Verträgen teil. Wie weiß ich, welche EBM-Leistung mit der Pauschale abgegolten ist?

 

Antwort: Bei allen HZV-Verträgen gibt es den sogenannten Ziffernkranz. Dort finden Sie die EBM-Ziffern, die Erläuterung der Leistung und den Hinweis für die Abrechnung. Wenn in der Spalte „Abrechnung“ der Vermerk „Pauschale“ steht, ist die Leistung mit der Pauschalvergütung abgegolten.

 

Beachten Sie | HZV-Verträge sind von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich.

 

Frage: Welche Uhrzeitangaben sind für die Abrechnung von Leistungen im organisierten Notfalldienst erforderlich?

 

Antwort: Die Berechnung der Notfallpauschalen und Notfallkonsultationspauschalen sowie des Besuchs im organisierten Notfalldienst (Nrn. 01210, 01212, 01214, 01216, 01218 und 01418 EBM) setzt die Angabe der Uhrzeit der Inanspruchnahme voraus. Sofern innerhalb desselben Dienstes zeitlich getrennt mehrere Arzt-Patienten-Kontakte (zum Beispiel telefonisch und persönlich) stattfinden, sind jeweils Uhrzeitangaben für die verschiedenen Inanspruchnahmen erforderlich.

 

Frage: Welche Versichertenpauschale können wir als fachärztliche Kinderarztpraxis bei Erhalt einer Überweisung von einem Hausarzt oder hausärztlichen Kinderarzt abrechnen?

 

Antwort: Der fachärztliche Kinderarzt kann bei Erhalt einer Überweisung die Versichertenpauschale nach Nr. 04000 EBM abrechnen. Bis 31. März 2015 musste er bei einer Überweisung von einem hausärztlichen Kinderarzt die Versichertenpauschale nach Nr. 04010 EBM abrechnen, die geringer vergütet wurde. Zum 1. April 2015 wurde die Nr. 04010 aus dem EBM gestrichen.

 

Frage: Was bedeutet die Bemerkung „nicht neben“ für die Berechnungsfähigkeit einer Leistung: nicht im gesamten Quartal oder nur nicht am selben Tag?

 

Antwort: Das kommt auf die genaue Formulierung der Bemerkung in der Leistungsbeschreibung an:

  • „nicht neben“ bezieht sich auf den Arzt-Patienten-Kontakt,
  • „im Behandlungsfall nicht neben“ bezieht sich auf das gesamte Quartal.

 

Frage: Können wir die Nr. 03230 EBM (problemorientiertes ärztliches Gespräch) auch abrechnen, wenn das Gespräch telefonisch stattgefunden hat?

 

Antwort: Nein. Für telefonische Arzt-Patienten-Kontakte gelten die allgemeinen Bestimmungen. Demnach sind diese Leistungen Bestandteil der Versichertenpauschalen und damit nicht gesondert berechnungsfähig.

 

Frage: Ich bin neu in einer Praxis in Baden-Württemberg und habe gehört, es gibt hier Pauschalen für Telefongebühren. Welche sind das?

 

Antwort: In Baden-Württemberg gibt es die Pauschale Nr. 80230 EBM für Telefonate im Zusammenhang mit stationärer Behandlung. Weitere Telefonkosten sind nicht berechnungsfähig.

 

Frage: Was sind Selektivverträge?

 

Antwort: Selektivverträge sind Verträge, die parallel zum Kollektivvertragssystem zwischen Krankenkassen, Vertragsärzten und zum Teil auch den KVen abgeschlossen werden können: zum Beispiel Verträge zur sogenannten hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V oder qualifizierte Facharztverträge nach § 73c SGB V. Ein Beispiel für letztere ist das „AOK-FacharztProgramm Baden-Württemberg“. Dieses umfasst zurzeit Kardiologie, Gastrologie, Orthopädie und PNP (Psychiatrie, Neurologie, Psychotherapie) oder Verträge zur sogenannten integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V.

Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversicherung

Frage: Welche Ärzte dürfen Unfallverletzte, zum Beispiel Schülerunfälle, behandeln?

 

Antwort: Jeder Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, darf Unfallverletzte nach Arbeits- bzw. Wegeunfällen behandeln. Dabei ist je nach Art oder Schwere der Verletzung die Vorstellungspflicht im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens zu beachten.

 

  • Wir sind gespannt auf Ihre Fragen zum Thema Abrechnung!

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Quelle: Ausgabe 06 / 2015 | Seite 2 | ID 43330464