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30.06.2010 | Praxisorganisation

Das Ausstellen von Folgeverordnungen

von Katja Löffler, Dipl.-Kffr., PTA & QM-Auditorin, München

In der Regel erhält eine Vielzahl von Patienten die Folgeverordnungen für bestimmte Arzneimittel, ohne zuvor den Arzt erneut gesprochen zu haben. Dies trifft in besonderem Maße auf chronisch Kranke zu. Worauf Sie bei der Ausstellung der Folgerezepte unbedingt achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

Organisation der Folgeverordnung

Chroniker sind meistens auf ihre Medikamente gut eingestellt und benötigen daher nicht bei jeder neuen Verordnung den Kontakt zum Arzt. Dennoch sollten auch Folgerezepte nicht unkontrolliert ausgestellt und am Tresen blindlings abgezeichnet werden. Für einen reibungslosen Ablauf, der außerdem den Anforderungen an die Arzneimittelsicherheit genügt, sind für das Ausstellen von Folgeverordnungen mit dem Arzt klare Vereinbarungen für das Praxispersonal zu treffen.  

 

In der täglichen Praxis hat es sich bewährt, Folgerezepte möglichst nur nach vorheriger Anfrage per Telefon oder E-Mail auszustellen. Bei dieser Vorgehensweise müssen die Patienten nicht in der Praxis warten und der Arzt kann einmal am Tag die ausgestellten Rezepte unterzeichnen und die Verordnungen mit der jeweiligen Patientendatei abgleichen. Denn auch wenn ein Patient das benötigte Medikament schon seit Jahren einnimmt, entbindet dies nicht von der Sorgfaltspflicht, die Verschreibung mit der Patientenakte abzugleichen.  

 

Achtung: Beim Abgleich mit der Patientendatei ist nicht nur auf Plausibilität der Verordnung, Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und die korrekte Wirkstoffstärke, sondern gerade bei Schlaf- und Beruhigungsmitteln auch auf einen möglichen Missbrauch zu achten. Aus der verschriebenen Packungsgröße und der Dosierung kann sehr schnell auf die Reichweite des Medikamentes geschlossen werden. Ergibt sich hier ein Verdacht auf eine missbräuchliche Anwendung, sollte der Patient zu einem persönlichen Beratungsgespräch einbestellt werden.  

Rabattvereinbarungen mit den Herstellern beachten

Viele Krankenkassen schließen mit Arzneimittelherstellern spezielle Rabattverträge, um die Arzneimittelkosten zu senken. So wird festgelegt, welches Medikament von der jeweiligen Kasse erstattet wird. Nicht jeder Patient kann also jedes beliebige Medikament verschrieben bekommen. Inzwischen existieren für die meisten Wirkstoffe solche Rabattvereinbarungen. Für den Arzt ergeben sich zwei verschiedene Verordnungsmöglichkeiten:  

 

  • Wirkstoffverordnung: Verordnet der Arzt kein Fertigarzneimittel, sondern lediglich einen Wirkstoff in der entsprechenden Stärke, sucht die Apotheke das von der Kasse des Patienten rabattierte Produkt heraus. Ist dieses nicht lieferbar, muss die Apotheke eines der drei günstigsten wirkstoffgleichen Präparate abgeben. Oft stehen bei einem Wirkstoff für eine bestimmte Menge und Stärke mehrere Anbieter zur Auswahl. Eine Wirkstoffverordnung bietet der Apotheke die größtmögliche Auswahl aus den verschiedenen Rabattvarianten. Dem Patienten kann dann am ehesten das Mittel des gewohnten Herstellers abgegeben werden.

 

Generika - wirkstoffgleiche Präparate

Generika sind Arzneimittel, die denselben Wirkstoff wie das Originalprodukt enthalten und damit in Bezug auf Wirksamkeit und Sicherheit mit dem Original vergleichbar sind. Hilfs- und Farbstoffe müssen allerdings nicht mit dem Original übereinstimmen. Dadurch können die Verträglichkeit und das Aussehen verändert sein. Dies spielt insbesondere für die Compliance - also die Therapietreue - eine wichtige Rolle. Gerade ältere Patienten sind oft verwirrt, wenn sie statt der „kleinen weißen Tablette“ nun eine „größere grüne Tablette“ erhalten und nehmen infolgedessen das neue Medikament möglicherweise gar nicht ein.  

  • Namentliche Verordnung: Der Arzt hat auch die Möglichkeit, auf dem Rezept ein Arzneimittel einer bestimmten Firma zu verschreiben. In diesem Fall ist die Apotheke dennoch verpflichtet, das Arzneimittel abzugeben, für das die Krankenkasse des Patienten einen Rabattvertrag mit dem Hersteller geschlossen hat. Es sei denn, der Arzt besteht auf der Verordnung genau dieses Medikaments. Dann muss er von der sogenannten „aut-idem“-Regelung Gebrauch machen.

 

aut-idem-Verordnung

Wird auf einem Rezept das „aut-idem“-Kästchen vor dem namentlich verordneten Arzneimittel angekreuzt, bedeutet dies für die Apotheke, dass genau das namentlich genannte Arzneimittel abzugeben ist und kein anderes Generikum. Damit trifft die „aut-idem“-Regelung nur auf die namentliche Verordnung und nicht auf die Wirkstoffverordnung zu.  

 

Die Nutzung dieser „aut-idem“-Regelung ist aus Gründen der Compliance in Betracht zu ziehen oder bei Patienten, die auf bestimmte Hilfs- oder Farbstoffe allergisch reagieren. Es ist nämlich durchaus möglich, dass der Patient das Generikum, für das seine Kasse einen Rabattvertrag geschlossen hat, nicht verträgt. Dann hat der Arzt die Möglichkeit, mit seinem „aut-idem“-Kreuz auf der Abgabe des namentlich genannten Arzneimittels zu bestehen. Zusätzlich empfiehlt es sich, die Diagnosestellung, die zur „aut-idem“-Verordnung führte, entweder wörtlich (zum Beispiel allergische Reaktion, gefährdete Compliance) oder in Form des ICD-Diagnoseschlüssels (zum Beispiel T 78.4) hinter dem Arzneimittel anzuführen. Empfehlenswert wäre die „aut-idem“-Anwendung auch bei sehr sensiblen Medikamenten mit einer sehr geringen therapeutischen Breite, beispielsweise Arzneimittel mit niedriger Wirkstoffmenge pro Tablette wie Schilddrüsenhormone oder Psychopharmaka.  

Achtung: Die Rabattverträge zwischen Kassen und Herstellern werden immer wieder neu ausgehandelt, sodass es passieren kann, dass der Patient bei der nächsten Verordnung ein anderes Generikum als vorher erhält.  

Unterschiedliche Stückzahlen bei gleicher N-Bezeichnung

Ein Problem, das bei Wiederholungsverordnungen immer wieder auftritt, liegt darin, dass sich bei gleicher N-Bezeichnung unterschiedlich viele Tabletten in den Packungen befinden können. Denn N3 bedeutet lediglich: „große“ Packung. In einer N3-Packung können aber je nach Hersteller beispielsweise 98 oder 100 Tabletten enthalten sein. Das kann für den Patienten zur Folge haben, dass er ein Produkt eines anderen Herstellers als seines gewohnten bekommt. Davon häufig betroffene Wirkstoffe sind beispielsweise Enalapril oder Ramipril.  

 

Beispiel N-Bezeichnung

Der Patient ist DAK-versichert und hat ein Kassenrezept über „Ramipril 10 mg, N3“ verschrieben bekommen. Da bei dieser Verordnung keine exakte Stückzahl angegeben ist, muss er die kleinste am Markt verfügbare N3-Größe bekommen. Das ist in diesem Fall die Packung mit 98 Stück. Für diese Menge hat die DAK die Firmen Hexal, Tad und Stada als Rabattpartner. Bei früherer Verordnung hatte der Patient jedoch die Angabe „Ramipril, 10 mg, N3 100 Tbl.“ auf dem Rezept stehen und bekam entweder die Firmen ISIS oder 1A oder Winthrop zur Auswahl. Das bedeutet: Dieselbe Krankenkasse hat manchmal beim gleichen Wirkstoff je nach Packungsgröße unterschiedliche Rabattvertragspartner, manchmal sogar ohne Überschneidung.  

Preisgünstige Packungsgröße verschreiben

Häufig passiert es, dass bei einer Nachverordnung aus Gewohnheit einfach wieder dieselbe, kleine Packungsgröße, die bei der Erstverordnung ausgestellt wurde, verschrieben wird. Achten Sie darauf, ob nicht eine größere, preisgünstigere Packung verordnet werden kann.  

Compliance verbessern

Eine gute Patientenaufklärung kann die Compliance deutlich steigern, denn auch das beste Arzneimittel nutzt nichts, wenn es nicht oder nicht korrekt eingenommen wird. Im Gegenteil: Die Folgekosten einer mangelnden Therapietreue, beispielsweise in Form von unnötigen Krankenhauseinweisungen, belasten die Krankenkassen zusätzlich. Daher ist eine umfangreiche Patientenaufklärung sehr wichtig. Insbesondere bei älteren Menschen spielt die persönliche Beratung für die Therapietreue eine entscheidende Rolle. Mit den richtigen Argumenten können Sie Ihre Patienten von der Wichtigkeit einer korrekten Einnahme bzw. der vergleichbaren Wirkung eines Generikums überzeugen:  

 

Patientenkommunikation zur Compliance-Verbesserung

  • „Dieses Arzneimittel enthält denselben Wirkstoff in der gleichen Stärke wie das Mittel, das Sie bisher erhalten haben. Es ist genauso gut wirksam wie das andere. Sie können es also ohne Bedenken einnehmen.“
  • „Auch ich persönlich würde dieses Arzneimittel ohne Bedenken einnehmen.“
  • „Wenn Sie dieses Mittel regelmäßig / 2 x täglich vor dem Essen / … einnehmen, wird es Ihnen bald besser gehen.“
Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 3 | ID 136696