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08.01.2008 | Patientenvorsorge

Die Vorsorgevollmacht

von RA, FA Steuerrecht Dr. Hans-Joachim David, Münster

Spätestens dann, wenn ein Patient seine eigenen Wünsche nicht mehr äußern kann, zeigt sich, dass eine frühzeitige Patientenvorsorge sinnvoll ist. Doch häufig scheitert diese an mangelnder Kenntnis über die bestehenden Möglichkeiten. Hier kann die Medizinische Fachangestellte ihren Chef bei der Aufklärungsarbeit unterstützen. „Praxisteam professionell“ berichtet in dieser und in der kommenden Ausgabe über die Merkmale, den Inhalt, die Form sowie die Aufbewahrung von Vorsorgevollmachten. In weiteren Ausgaben erhalten Sie Informationen über Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Organspende.  

Vorsorgevollmacht: Was ist das?

Mit einer Vorsorgevollmacht kann ein geschäftsfähiger Volljähriger eine andere Person bevollmächtigen, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, wenn er selbst dazu (etwa aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung) nicht mehr vollständig in der Lage ist. Eine nicht/nicht mehr geschäftsfähige Person kann deshalb keine Vorsorgevollmacht (mehr) erteilen. Die Vollmacht kann sich auf die Vermögenssorge und auf die Personensorge beziehen.  

 

Der Unterschied zur Patienten- und zur Betreuungsverfügung

Patienten- und Betreuungsverfügungen enthalten keine Vollmachten. Mit ihnen erklärt der Verfügende selbst, wie in bestimmten Situationen persönlicher Hilflosigkeit mit ihm verfahren werden soll:  

 

  • Mit der Patientenverfügung erklärt der Verfügende insbesondere gegenüber Ärzten, wie er nach seinem Willen behandelt werden soll, wenn er nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen. Die mit der Patientenverfügung angesprochenen Personen sind grundsätzlich verpflichtet, den Willen des Verfügenden zu beachten. Inhalt der Patientenverfügung sind daher keine Vermögensdinge, sondern ausschließlich persönliche Angelegenheiten.

 

  • Mit der Betreuungsverfügung schlägt der Verfügende dem Vormundschaftsgericht vor, wer Betreuer werden soll und welche Aufgaben dieser als solcher haben soll.

Der übliche Inhalt einer Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht sollte grundsätzlich möglichst weit gefasst sein und sich auf alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erstrecken, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sie sollte die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vollmachtgebers ermöglichen.  

 

Katalog von Rechtgeschäften empfehlenswert

Es kann daher sinnvoll sein, einen beispielhaften Katalog von Rechtsgeschäften aufzulisten, für den eine Bevollmächtigung erteilt werden soll. Grundsätzlich sollte der nachfolgend dargestellte Katalog zumindest bedacht werden.  

 

Die Vollmacht umfasst insbesondere das Recht ...

  • Rechtsgeschäfte mit Banken durchzuführen
  • Über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen
  • Zahlungen und Wertgegenstände für den Vollmachtgeber anzunehmen, zu quittieren oder Zahlungen vorzunehmen
  • Verbindlichkeiten einzugehen
  • Einen Heimvertrag oder ähnliche Vereinbarungen abzuschließen
  • Geschäftsähnliche Handlungen wie zum Beispiel Mahnung, Fristsetzung, Anträge, Mitteilungen vorzunehmen
  • Verfahrenshandlungen, auch im Sinne von § 13 SGB X, zu tätigen (zum Beispiel Pflegegeldanträge)
  • Den Vollmachtgeber gegenüber Gerichten, Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Privatpersonen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie alle Prozesshandlungen für ihn vorzunehmen

Einschränkungen sorgfältig auf Notwendigkeit prüfen

Im Einzelfall kann zweifelhaft sein, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten in Bezug auf eine der vorgenannten Situationen einschränken wollte. Grundsätzlich macht dies wenig Sinn. Denn dann würde im Notfall das Vormundschaftsgericht einen Betreuer für diese Art von Geschäften bestellen. Der Vollmachtgeber sollte deshalb eindeutig regeln, ob er für bestimmte Arten von Maßnahmen eine andere Person bevollmächtigen möchte. Außerdem kann er die Befugnisse des Bevollmächtigten an weitere Voraussetzungen knüpfen. So zum Beispiel daran, dass ein Gutachten eines von einer neutralen Person zu bestimmenden Sachverständigen oder einer weiteren Vertrauensperson eingeholt wird.  

Sonderfälle ausdrücklich benennen

Bestimmte Sonderfälle müssen in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich benannt werden – ansonsten gelten sie nicht. Dazu gehören:  

 

Untervollmacht  

Bei einer Untervollmacht bedient sich der Vertreter eines weiteren Vertreters. Wenn der Bevollmächtigte in Vermögensangelegenheiten Untervollmacht erteilen will, muss er dies in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich formulieren.  

 

Erlaubnis zu Insichgeschäften 

Wenn der Bevollmächtigte in Vermögensangelegenheiten sowohl als Bevollmächtigter für den Vollmachtgeber als auch für sich selbst tätig sein darf, muss dies in der Vollmacht ausdrücklich erklärt werden.  

 

Beispiel 

Zur Finanzierung eines Heimaufenthaltes muss ein Grundstück des Vollmachtgebers veräußert werden. Damit das Grundstück in der „Familie“ bleibt, soll der Bevollmächtigte es für sich erwerben. Da erfahrungsgemäß innerhalb einer Familie nicht so hart verhandelt wird wie mit Fremden, besteht die Gefahr, dass das Grundstück unter dem Verkehrswert an den Bevollmächtigten verkauft wird – der Vollmachtgeber wäre demnach benachteiligt. Man sollte sich also gut überlegen, ob man dieses Risiko eingehen möchte. Gegebenenfalls kann ein Ausgleich durch erbrechtliche Regelungen erfolgen.  

 

Aufenthaltsbestimmung und Freiheitsbeschränkung 

Eine Vertretungsbefugnis zur Aufenthaltsbestimmung muss ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht enthalten sein. Dies gilt vor allem für  

  • die Unterbringung in einem Pflegeheim
  • die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt
  • die Aufnahme in ein Krankenhaus
  • alle Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten, insbesondere für die Einwilligung in Operationen und sonstige ärztliche Maßnahmen.

 

In der Vollmacht sollte festgehalten werden, dass der Bevollmächtigte auch befugt ist, Krankenunterlagen einzusehen und alle Informationen durch die den Vollmachtgeber behandelnden Ärzte einzuholen.  

 

Eine vorherige Genehmigung des Vormundschaftsgerichts muss der Bevollmächtigte einholen bei:  

  • Gefährlicher Heilbehandlung (zum Beispiel Medikamente mit starken Nebenwirkungen)
  • Freiheitsentziehung
  • Geschlossener Unterbringung und unterbringungsähnlichen Maßnahmen (Anschnallen im Bett oder Rollstuhl etc.).

 

Praxistipp: Eine Ausnahme gilt bei Gefahr im Verzug. Wenn die Zeit nicht ausreicht, um eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung etwa zur Fixierung am Bett einzuholen, kann der Bevollmächtigte eine vorläufige Entscheidung selbst treffen. Er muss jedoch unverzüglich (das heißt ohne schuldhaftes Zögern) die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nachträglich beantragen. Hierzu bietet es sich an, eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit einzelner Maßnahmen und deren Dauer dem Antrag beizufügen. Dem wird dann regelmäßig entsprochen. Wenn abzusehen ist, dass bestimmte Maßnahmen wie das Fixieren am Bett notwendig werden könnten, ist es empfehlenswert, einen solchen Hinweis auch in die Vorsorgevollmacht ausdrücklich aufzunehmen. Der Bevollmächtigte hat so einen Leitfaden für seine Befugnisse und deren Grenzen an der Hand.  

Untaugliche Vollmachtsinhalte

Die Befugnis des Bevollmächtigten, ein Testament oder eine sonstige erbrechtliche Regelung für den Vollmachtgeber zu treffen oder etwa für ihn das allgemeine Wahlrecht auszuüben, kann nicht Gegenstand einer Vorsorgevollmacht sein. Selbstverständlich berechtigt die Vorsorgevollmacht auch nicht zur Eheschließung oder zur Scheidung.  

Ersatzbevollmächtigung

Besonders dann, wenn sich etwa gleichaltrige Ehegatten gegenseitig in einer Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigte bestellen, ist es sinnvoll, jeweils Ersatzbevollmächtigte zu benennen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Vollmacht alsbald leer läuft, wenn kurz nach dem Vollmachtgeber auch der Bevollmächtigte nicht mehr in der Lage ist, seine – und damit auch fremde – Angelegenheiten zu regeln. Denn eine Vollmacht geht nicht automatisch etwa auf Kinder über.  

 

Mögliche Ersatzbevollmächtigte

Als Ersatzbevollmächtigte bieten sich zunächst die Kinder der Vollmachtgeber oder sonstige deutlich jüngere Vertrauenspersonen an. Diese müssen nicht Vertrauenspersonen beider Vollmachtgeber sein. Jeder Vollmachtgeber kann bei gegenseitiger Bevollmächtigung für sich einen oder mehrere eigene Ersatzbevollmächtigte bestellen.  

 

Voraussetzungen für die Ersatzbevollmächtigung

Grundsätzlich kann es sinnvoll sein, die Ersatzbevollmächtigung erst dann eintreten zu lassen, wenn der Hauptbevollmächtigte etwa durch Krankheit, schwerwiegende Behinderung oder sonstige persönliche Gründe nicht in der Lage sein sollte, die vereinbarte Betreuung durchzuführen, oder wenn er bereits während der Betreuung verstirbt. Im Einzelfall sollte ein Ersatzbevollmächtigter allerdings auch schon tätig sein können, wenn der Hauptbevollmächtigte innerhalb einer dann genau zu bestimmenden Frist – aus welchem Grund auch immer – keine Entscheidung trifft. Das Hinauszögern einer Entscheidung kann für den Vollmachtgeber in einer Notsituation sehr nachteilig sein.  

 

Sind mehrere Ersatzbevollmächtigte gleichzeitig benannt worden, muss eine praktikable Regelung für den Fall getroffen werden, dass es zu einer Pattsituation kommt. Ein Bevollmächtigter muss das Letztentscheidungsrecht haben. Nicht geregelte Pattsituationen können zum Leerlaufen der Vorsorgevollmacht führen und ein steter Quell für Streit zwischen den Bevollmächtigten sein.  

Fortsetzung folgt ...

Lesen Sie in der nächsten Ausgabe von „Praxisteam professionell“ über Form, Widerruf und Kosten der Vorsorgevollmacht. Außerdem erhalten Sie eine Muster-Vorsorgevollmacht zum Download.  

Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 14 | ID 116795