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31.01.2008 | Patientenvorsorge

Form und Aufbewahrung von Vorsorgevollmachten

von RA und Notar, FA Steuerrecht Dr. H.-J. David, Münster

Eine frühzeitige Patientenvorsorge ist sinnvoll, scheitert jedoch häufig an der mangelnden Kenntnis über die bestehenden Möglichkeiten. Im Anschluss an den Beitrag über die Inhalte von Vorsorgevollmachten („Praxisteam professionell“, Ausgabe 1/2008, S. 14 ff.) geht es im folgenden Beitrag um ihre Form und Aufbewahrung. In weiteren Ausgaben erhalten Sie Informationen über Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Organspende.  

Die Form der Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich bedarf die Vorsorgevollmacht keiner bestimmten Form. Wenn man sie allerdings nur mündlich erteilt, wird sie im Alltag kaum von Nutzen sein, nämlich immer dann nicht, wenn die Vorlage der Vorsorgevollmacht verlangt wird.  

 

Beispiel

Auf der Basis einer vorgeblichen Vollmacht wird ein Mietverhältnis gekündigt. Nun verlangt der Vermieter – wie üblich – den Nachweis der Bevollmächtigung. Liegt die Vollmacht nicht schriftlich im Original (§ 174 BGB) vor, geht die Kündigung ins Leere und für eine ungenutzte Wohnung muss gegebenenfalls monatelang Miete gezahlt werden.  

Die notarielle Beurkundung

Das Beispiel zeigt: Die Schriftform sollte in jedem Fall gewählt werden, aus Gründen der Rechtssicherheit ist allerdings die notarielle Form zu empfehlen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der notariellen Beglaubigung und der notariellen Beurkundung. Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar nur, dass die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht von demjenigen stammt, der als Unterzeichnender erkennbar ist. Er prüft nicht den Inhalt der Vorsorgevollmacht und belehrt auch nicht darüber. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist die Beurkundung der Vorsorgevollmacht durch den Notar vorzuziehen.  

 

Vorteile der notariellen Beurkundung

Bei der Beurkundung ist der Notar gemäß § 11 Beurkundungsgesetz (BeurkG) verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu überprüfen. Liegt Ihnen also eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vor, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass der Vollmachtgeber bei Abgabe der Vollmacht geschäftsfähig war.  

 

Darüber hinaus ist der Notar bei einer Beurkundung verpflichtet, umfassend über den Inhalt der Vorsorgevollmacht und ihre Wirkungen zu beraten. Durch die notarielle Beurkundung werden darüber hinaus unklare Formulierungen vermieden, die später gegebenenfalls zur Untauglichkeit der Vorsorgevollmacht führen. Letzteres kann zur Folge haben, dass ein amtlicher Betreuer bestellt werden muss. Der eigentliche Sinn der Vorsorgevollmacht würde dann möglicherweise vollständig unterlaufen. Die notarielle Beurkundung führt daher eher zu einer maßgeschneiderten und rechtssicheren Vorsorgevollmacht.  

 

Verlust der Vollmacht

Wenn ein nicht beurkundetes Vollmachtsformular verloren geht/vernichtet wird oder der Vollmachtgeber zwischenzeitlich seine Geschäftsfähigkeit verloren hat, kann eine Vorsorgevollmacht nicht wiederhergestellt oder neu errichtet werden.  

 

Auch aus diesem Grund ist die notarielle Beurkundung von Vorteil. Denn von einer notariell beurkundeten Vollmacht kann der Vollmachtgeber und (soweit in der Vollmacht vorgesehen) auch der Bevollmächtigte jederzeit weitere sogenannte Ausfertigungen verlangen. Diese Ausfertigungen vertreten das Original im Rechtsverkehr. Die nur beglaubigte Abschrift einer Vorsorgevollmacht reicht insoweit nicht.  

 

Praxistipp: Der Bevollmächtigte sollte aber in der Vorsorgevollmacht nur dann das Recht erhalten, weitere Ausfertigungen zu verlangen, wenn er gleichzeitig den Nachweis erbringt, dass der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln oder wenn der Vollmachtgeber dies dem Notar ausdrücklich erklärt. Dazu sollte der Notar eine weitere Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers durchführen. Dies dient dazu, einen Missbrauch der Vollmacht weitgehend einzugrenzen.  

Widerruf der Vollmacht

Bis zum Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann dieser die Vorsorgevollmacht jederzeit formfrei widerrufen. Das gilt auch für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet wurde und in der Vorsorgevollmacht selbst nichts anderes vorgesehen ist. Nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit kann der Vollmachtgeber die Vollmacht allerdings nicht ohne Weiteres widerrufen. Hierzu muss vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werden, der seinerseits die Vorsorgevollmacht kündigt oder widerruft.  

Aufbewahrung der Vollmacht

Die Bundesnotarkammer (BNotK) führt ein sogenanntes Vorsorgeregister. Dort werden alle Vorsorgevollmachten eingetragen, ohne dass ihr Inhalt im Einzelnen veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung im Vorsorgeregister dient nur dazu, dem Vormundschaftsgericht gegebenenfalls die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern. Findet das Gericht nicht rechtzeitig einen Bevollmächtigten, wird es einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Dann sind Kompetenzkonflikte zwischen Bevollmächtigtem und Betreuer vorprogrammiert. Die Eintragung und Veröffentlichung einer Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer dient daher dazu, das vorrangige Ziel der Vorsorgevollmacht zu sichern, nämlich die gerichtliche Bestellung eines Betreuers von vornherein zu vermeiden.  

 

Praxistipp: Wegen der Möglichkeit zur Eintragung der Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister der BNotK ist die Registrierung der Vorsorgevollmacht bei anderen privaten Diensten oder Verbänden überflüssig. Es ist eher unwahrscheinlich, dass das Vormundschaftsgericht nach eventuell Bevollmächtigten auch bei sonstigen Registern nachforscht.  

Kosten der Vollmacht

Die Kosten der Vorsorgevollmacht richten sich gemäß § 41 der Kostenordnung (KostO) der Notare nach dem Wert des Vermögens, das von der Vorsorgevollmacht erfasst ist. Bei einem Wert von 100.000 Euro beträgt beispielsweise die Beurkundungsgebühr ungefähr 100 Euro. Gemäß § 41 Abs. 4 KostO kann allerdings als Geschäftswert einer Vollmacht höchstens der Betrag von 500.000 Euro angesetzt werden, auch wenn das Aktivvermögen des Vollmachtgebers höher zu bewerten ist.  

 

Praxistipp: Verschiedene Umstände können dazu führen, dass das Vermögen als geringer angesetzt wird und sich somit die Gebühr ändert. Darüber hinaus können einzelne Vermögensgegenstände, zum Beispiel Grundstücke bzw. einzelne Arten von Rechtsgeschäften von der Vollmacht ausgenommen werden. Dies führt ebenfalls dazu, dass der Geschäftswert gemindert wird.  

Musterformulierung Vorsorgevollmacht

Im Online-Service „myIWW“ können Sie sich die Musterformulierung einer Vorsorgevollmacht herunterladen und zum Beispiel an interessierte Patienten weitergeben – dies ersetzt allerdings nicht die fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar.  

Fazit

Der Sinn einer Vorsorgevollmacht besteht darin, in Zeiten der Gesundheit dafür zu sorgen, dass sich in Zeiten von Krankheit ein Mensch um einen kümmert, dem man voll vertraut. Aus diesem Grund ist es nicht ratsam, an Kosten für die notarielle Beurkundung zu sparen. Der Notar sorgt dafür, dass präzise Formulierungen gefunden werden, die die Umsetzung des Willens des Vollmachtgebers auf lange Sicht gewährleisten. Privat verfasste Vorsorgevollmachten führen regelmäßig zu unklaren Formulierungen und Problemen in der praktischen Handhabung.  

Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 7 | ID 117303