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27.05.2008 | Patientenvorsorge

Die Patientenverfügung

von RA und Notar, FA Steuerrecht Dr. Hans-Joachim David, Münster

Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Erklärung für Krankheitssituationen am Lebensende. Sie dient als Schutz vor nicht gewünschter Fremdbestimmung. In ihr kann festgelegt werden, welche Pflege und ärztliche Behandlung bzw. Nichtbehandlung gewünscht wird, wenn sich der betreffende Mensch dazu selbst nicht mehr äußern kann. Sie hilft also, das zum Kernbereich der grundgesetzlich geschützten Würde und Freiheit des Menschen gehörende Recht zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper durchzusetzen. „Praxisteam professionell“ erläutert Ihnen nachfolgend die wichtigsten Merkmale der Patientenverfügung.  

Was bewirkt die Patientenverfügung?

Jede ärztliche Maßnahme, die in die körperliche Unversehrtheit eines Patienten eingreift, dient der Lebenserhaltung oder -verlängerung oder auch nur der Schmerzlinderung. Sie stellt jedoch tatbestandlich eine Körperverletzung dar und bedarf daher der Einwilligung, damit der Arzt straffrei bleibt. In Fällen schwerer Krankheit ist allerdings die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Patient die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme nicht mehr wirksam abgeben kann. Die Einwilligung ist nämlich nur unter zwei Voraussetzungen wirksam:  

 

  • Der Patient muss einwilligungsfähig sein. Das ist der Fall, wenn er die natürliche Einsichts-, Urteils- und Steuerungsfähigkeit hat. Je nach Art der geplanten Behandlungsmaßnahme können auch Minderjährige oder Betreute einwilligungsfähig sein.

 

  • Der Arzt muss den Betroffenen hinreichend über die medizinische Tragweite und Bedeutung der geplanten Maßnahme sowie über andere Behandlungsmöglichkeiten und über die Folgen der Nichtbehandlung aufgeklärt haben oder der einwilligungsfähige Patient hat auf eine solche ärztliche Aufklärung verzichtet.

 

Die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme ist jederzeit widerrufbar und kann im Vorhinein verweigert werden. Damit kann der Patient sogar eine medizinisch indizierte Einleitung oder Fortsetzung einer lebenserhaltenden Behandlung grundsätzlich ablehnen, wie zum Beispiel eine künstliche Flüssigkeits- oder Nahrungszufuhr (etwa durch Magensonde oder durch die Bauchdecke) oder intravenöse Bluttransfusionen, künstliche Beatmung oder Wiederbelebungsmaßnahmen. In solchen Grenzsituationen des Lebens ist der Patient häufig nicht mehr in der Lage, seine Einwilligung zu solchen lebensverlängernden Maßnahmen wirksam zu erteilen bzw. zu verweigern – hier greift die Patientenverfügung.  

Bindung der Ärzte, Betreuer und Pfleger an die Verfügung

Eine in einwilligungsfähigem Zustand abgegebene Patientenverfügung bindet nicht nur Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte, sondern auch Ärzte sowie das Pflegeheim. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich festgestellt (Urteil vom 17.3.2003, Az: XII ZB 2/03, Abruf-Nr: 031815). Die Genannten handeln rechtlich einwandfrei, wenn sie einer eindeutigen und vor allem wirksam abgegebenen Patientenverfügung folgen. Sie machen sich dann insbesondere nicht strafbar.  

Dauerwirkung der Patientenverfügung

Die wirksam abgegebene Patientenverfügung gilt grundsätzlich bis zum Tod des Verfügenden. Es empfiehlt sich aus Klarheitsgründen, die Patientenverfügung nicht regelmäßig (etwa jährlich) neu zu unterschreiben. Denn wenn einmal damit begonnen wurde, die Verfügung jährlich neu zu unterschreiben, entsteht später Unklarheit, wenn nach mehreren jährlich wiederholten Unterschriften ein oder zwei Jahre nicht mehr neu unterschrieben wurde: Hat der Betreffende dies nur vergessen oder wollte er, dass die Verfügung nicht mehr gilt? Eine erneute Unterschrift bietet sich nur an, wenn zwischenzeitlich Situationen aufgetreten sind, die für einen unbefangenen Dritten konkrete Anhaltspunkte dafür schaffen könnten, dass die betreffende Person die Patientenverfügung widerrufen hat.  

Was passiert ohne wirksame Patientenverfügung?

Liegt in einer der oben beschriebenen Grenzsituationen am Lebens- ende keine wirksame Patientenverfügung vor, die die vorliegende Situation – sei es ausdrücklich oder schlüssig – regelt, muss der mutmaßliche Patientenwille ermittelt werden. Ist dieser mutmaßliche Patientenwille nicht feststellbar, muss der Arzt dem Lebensschutz den Vorrang einräumen. Nur wenn der Arzt für eine lebensverlängernde Maßnahme keine Indikation sieht, wird er die Behandlung beenden.  

 

Bei Zweifeln wird er sich mit einem gegebenenfalls zu bestellenden Betreuer besprechen. Wird er sich mit diesem nicht einig und spricht sich der Arzt für eine lebensverlängernde Weiterbehandlung aus, kann der Betreuer des Patienten einen Antrag beim Vormundschaftsgericht stellen, der zum Inhalt hat, die geplante lebensverlängernde Maßnahme nicht durchzuführen. Für die vom Vormundschaftsgericht zu treffende Entscheidung hat der BGH Vorgaben gemacht. Das Vormundschaftsgericht muss die Genehmigung zum Behandlungsabbruch erteilen, wenn das Grundleiden  

 

  • nach der ärztlichen Überzeugung unumkehrbar ist,
  • einen tödlichen Verlauf angenommen hat und der Tod innerhalb kurzer Zeit eintritt oder
  • einen tödlichen Verlauf angenommen hat und keine unmittelbare Todesnähe besteht, aber eine qualifizierte Einwilligung des Patienten vorliegt.

 

Mangels wirksamer und eindeutiger Patientenverfügung ist das Vormundschaftsgericht unterhalb der objektiven Schwelle der Todesnähe daher nicht verpflichtet, die Genehmigung zum Behandlungsabbruch zu erteilen.  

Was soll in einer Patientenverfügung geregelt sein?

Um mit der Patientenverfügung möglichst alle aus Sicht der betroffenen Person in Betracht kommenden Grenzsituationen am Lebensende zu erfassen, empfiehlt es sich, die einzelnen Situationen so genau wie möglich zu beschreiben. Auch die zugrunde liegenden Motive und Wertvorstellungen sollten dargelegt werden – sie können wichtige Kriterien zur Auslegung unklarer Bestimmungen sein. Pauschalformulierungen wie etwa „Ich wünsche keine ärztlichen Maßnahmen, die mein Leiden und Sterben verlängern“ binden den Arzt wegen ihres unklaren Aussagegehalts dagegen nicht.  

 

Für den Arzt nicht bindend ist ein in einer Patientenverfügung niedergelegter Wille zur aktiven Sterbehilfe. Zulässig ist demgegenüber die Verabreichung hoher Dosierungen von Schmerzmitteln, um sogenannte Vernichtungsschmerzen zu verhindern, auch wenn diese Schmerzmittel in ihrer Dosierung eine lebensverkürzende Wirkung haben, diese aber unbeabsichtigt ist. Es empfiehlt sich daher, ärztliche Beratung einzuholen oder Hospizvereine oder Betreuungsstellen anzusprechen, um zu klären, welche in Betracht kommenden medizinischen Maßnahmen verweigert werden können.  

Welche Form muss die Patientenverfügung haben?

Die Patientenverfügung ist grundsätzlich formfrei. Sie sollte jedoch schon aus Gründen der Beweiskraft und Klarstellung schriftlich abgefasst werden. Handschriftlichkeit ist nicht notwendig. Orts-, Datumsangabe und eigenhändige Unterschrift sind aus Beweisgründen empfehlenswert.  

 

Damit der behandelnde Arzt keine Zweifel daran hegt, dass der Unterzeichner der Patientenverfügung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geschäftsfähig war, sollte ein Arzt dies durch Gegenzeichnung bestätigen. Auch eine notarielle Beurkundung ist möglich, bei der der Notar die Geschäftsfähigkeit der unterzeichnenden Person festzustellen hat. Der Notar trägt dann zusätzlich für eine eindeutige Formulierung Sorge. Die Kosten einer Patientenverfügung sind auch bei notarieller Beurkundung sehr gering. Es ist mit Kosten in Höhe von ca. 26 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibgebühren zu rechnen.  

Wie soll die Patientenverfügung aufbewahrt werden?

Zurzeit ist nicht vorgesehen, dass Patientenverfügungen bei einer offiziellen Stelle registriert und hinterlegt werden, wie dies etwa bei der Vorsorgevollmacht der Fall ist, für die die Bundesnotarkammer ein sogenanntes Vorsorgeregister führt. Dort werden die Vorsorgevollmachten eingetragen. Die Veröffentlichung im Register dient dazu, dem Vormundschaftsgericht gegebenenfalls die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern und zu verhindern, dass das Vormundschaftsgericht vorschnell einen gesetzlichen Be-treuer bestimmt. Es empfiehlt sich insofern, die Patientenverfügung möglichst mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Dies hilft, die Umsetzung der Patientenverfügung zu sichern.  

Wo sind Muster von Patientenverfügungen erhältlich?

Zur Orientierung können zahlreiche Muster im Internet heruntergeladen werden, beispielsweise unter www.medizinethik.de/ Verfuegungen.htm. Empfehlenswert ist ebenso der Bericht der Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“. Dieser ist eingestellt auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de. Auch in Notariaten werden üblicherweise Formulierungsvorschläge bereitgehalten.  

Fazit

Der Sinn einer Patientenverfügung liegt darin, dass der Patient im gesunden Zustand Vorsorge für den Krankheits- bzw. Sterbefall treffen kann. Er trifft diese Vorsorge somit im geschäftsfähigen Zustand und gibt auf diese Weise verbindlich Anweisungen für die Durchführung bzw. Nichtdurchführung bestimmter lebensverlängernder Behandlungen. An diese Anweisungen müssen sich Pfleger, Betreuer und Ärzte, die ihn später in einem nicht mehr einwilligungsfähigen Zustand am Lebensende betreuen, in jedem Fall halten.  

 

Alles zum Thema Vorsorgevollmacht im Online-Service

Über das Thema „Vorsorgevollmacht“ hat „Praxisteam professionell“ ausführlich in den Ausgaben 1 und 2/2008 berichtet. Sie finden diese und alle anderen Beiträge, die seit der ersten Ausgabe erschienen sind, im Internet. In unserem kostenlosen Online-Service „myIWW“ stehen Ihnen als Abonnent die Beiträge aller bisherigen Ausgaben von „Praxisteam professionell“ zur Verfügung. Um „myIWW“ nutzen zu können, müssen Sie sich lediglich mit Ihrer Abo-Nummer und der Postleitzahl Ihrer Lieferanschrift einmalig auf www.iww.de registrieren. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit Ihren Zugangsdaten, die Sie jederzeit in ein selbst gewähltes Passwort ändern können. Später benötigen Sie nur noch dieses persönliche Passwort, um auf den gesamten Online-Servie und das Archiv zugreifen zu können.  

 

Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 10 | ID 119501