27.08.2009 | Betreuungsrecht
Neues Gesetz zur Patientenverfügung
von RA u. Notar, FA Steuerrecht Dr. Hans-Joachim David, Münster
Am 18. Juni 2009 hat der Bundestag das Betreuungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geändert. Die gesetzlichen Neu-Regelungen zur Patientenverfügung sind am 1. September 2009 in Kraft getreten. Im Übrigen bleiben die bisherigen Regelungen in Kraft (lesen Sie dazu Ausgabe 6/2008 von „Praxisteam professionell“).
Patientenverfügung jetzt gesetzlich definiert
Die Patientenverfügung ist anders als bisher nicht mehr auf die Situation des Sterbevorgangs beschränkt, sondern gilt für alle Lebensphasen. Künftig soll jede wirksam errichtete Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich sein. Die Patientenverfügung ist laut dem neu geschaffenen § 1901a BGB eine vorsorgliche Erklärung eines Volljährigen für den Fall, dass er unfähig ist, seine Einwilligung zu Untersuchungen, ärztlichen Eingriffen und Heilbehandlungen zu erteilen oder solche zu untersagen.
Was soll in einer Patientenverfügung geregelt sein?
§ 1901a Abs.1 S. 1 BGB bestimmt, dass der Verfasser festhalten muss, ob er in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligt. Pauschalformulierungen wie: „Ich wünsche keine ärztlichen Maßnahmen, die mein Leiden und Sterben verlängern“, binden den Arzt wegen ihres unklaren Aussagegehalts nicht.
Um mit der Patientenverfügung möglichst alle aus Sicht der betroffenen Person in Betracht kommenden Grenzsituationen zu erfassen, ist es unabdingbar, möglichst konkret die einzelnen Situationen zu beschreiben. Auch sollten die Motive für das Abfassen der Verfügung und die Wertvorstellungen des Verfassers dargelegt werden - sie können wichtige Kriterien zur Auslegung unklarer Bestimmungen sein.
Möglich sind auch Patientenwünsche, die nicht die Situation des Sterbens betreffen, sondern jede schwere Krankheit, in der der Patient nicht mehr selbst entscheiden kann (vgl. § 1901a Abs. 3 BGB). Es empfiehlt sich daher, zunächst ärztliche Beratung einzuholen oder Hospizvereine bzw. Betreuungsstellen anzusprechen, bevor mit dem Formulieren begonnen wird.
Bindung der Ärzte, Betreuer und Pfleger
Eine in einwilligungsfähigem Zustand abgegebene Patientenverfügung bindet Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte, Ärzte sowie das Pflegeheim. Die Verbindlichkeit ist nunmehr in § 1901a Abs. 1 S. 2 BGB festgelegt. Diese Personen handeln in Befolgung einer eindeutigen und vor allem wirksam abgegebenen Patientenverfügung rechtlich einwandfrei. Sie machen sich insbesondere nicht strafbar.
Die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme ist aber trotzdem jederzeit widerrufbar und kann natürlich auch im Vorhinein verweigert werden. Nach der Gesetzessystematik ist die Einwilligungsfähigkeit des Widerrufenden im Zeitpunkt des Widerrufs nicht erforderlich (§ 901a Abs. 1 S. 1 und 3 BGB).
Nach wie vor unbeachtlich ist allerdings ein in einer Patientenverfügung niedergelegter Wille zur aktiven Sterbehilfe. Damit ist die Verabreichung lebensbeendender Medikamente gemeint. Zulässig ist nur die Verabreichung hoher Dosierungen von Schmerzmitteln, die sogenannte Vernichtungsschmerzen verhindern, auch wenn diese Schmerzmittel in ihrer Dosierung eine lebensverkürzende Wirkung haben, diese aber unbeabsichtigt ist.
Form und Widerruf der Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist gemäß § 1901a Abs. 1 BGB schriftlich abzufassen. Es reicht aus, wenn sie gedruckt ist. Der Aussteller muss sie nur eigenhändig unterzeichnen oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen abgeben. Orts- und Datumsangabe sind aus Beweisgründen empfehlenswert, wenngleich nicht zwingend erforderlich.
Die gesamte Patientenverfügung kann unabhängig von der Form ihrer Errichtung nach § 1901a Abs. 1 S. 3 BGB jederzeit formlos widerrufen werden, das heißt auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln. Ansonsten wirkt die wirksam abgegebene Patientenverfügung grundsätzlich bis zum Tod des Verfügenden fort. Details zu Form und Widerruf lesen Sie in Ausgabe 6/2008 von „Praxisteam professionell“.
Was passiert, wenn keine wirksame oder nur eine unzureichende Patientenverfügung vorliegt?
Liegt keine wirksame Patientenverfügung vor, die die betreffende Situation - sei es ausdrücklich oder schlüssig - regelt, oder passt die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation nicht auf die Regelungen in der Patientenverfügung, muss der tatsächliche Patientenwunsch bzw. der mutmaßliche Patientenwille ermittelt werden. Die Auslegung von Wunsch oder Wille hat nach § 1901a Abs. 2 BGB der „Betreuer“ vorzunehmen. Hat der Patient zuvor einen Bevollmächtigten bestellt, etwa durch Vorsorgevollmacht oder durch Betreuungsverfügung, muss dieser die Auslegung vornehmen. Dies folgt aus § 1901a Abs. 5 BGB. Lesen Sie zum Thema Vorsorgevollmacht die Ausgaben 1 und 2/2008.
Der mutmaßliche Wille des Patienten ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten (§ 1901a Abs. 2 S. 2 und 3 BGB). Bei der Feststellung des Patientenwillens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (§ 1901b Abs. 1 und 2 BGB).
Gemäß § 1901b Abs. 1 BGB prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer bzw. Bevollmächtigte erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a BGB zu treffende Entscheidung. Ist der mutmaßliche Patientenwille nicht feststellbar, muss der Arzt dem Lebensschutz den Vorrang einräumen. Wenn der Arzt für eine lebensverlängernde Maßnahme keine Indikation sieht, wird er die Behandlung beenden.
Einschalten des Betreuungsgerichts
Soll vermieden werden, dass ein gesetzlicher Betreuer durch ein Betreuungsgericht eingesetzt wird, muss die Patientenverfügung eine bestimmte Person als Bevollmächtigten bestimmen. Dieser Bevollmächtigte sollte dem Verfügenden allerdings zuvor seine Bereitschaft erklären, dass er diese Aufgabe ausführen wird. Die Patientenverfügung ist dann um eine entsprechende Bevollmächtigung zu ergänzen, die ausdrücklich die Maßnahmen nennt, die der Bevollmächtigte „im Fall der Fälle“ veranlassen oder untersagen soll.
Willigt der Betreuer/Bevollmächtigte in eine Maßnahme ein, bedarf dies nur dann der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Nur wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, darf die Maßnahme ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts durchgeführt werden (§ 1904 Abs. 1 BGB).
Das Betreuungsgericht wird auch eingeschaltet, wenn sich Betreuer/Bevollmächtigter einerseits und Arzt andererseits nicht über eine Maßnahme einig werden. Die strittige Maßnahme muss medizinisch angezeigt sein und es muss die begründete Gefahr bestehen, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 2 BGB).