28.02.2008 | Patientenrechte
Schweigepflicht und Entbindung von der Schweigepflicht
Als Medizinische Fachangestellte (MFA) unterfallen Sie ebenso wie ein Arzt der Schweigepflicht. Das ist die Pflicht, über alle Tatsachen und Umstände, die Ihnen in Ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Ihre rechtlichen Grundlagen findet die Schweigepflicht im Wesentlichen im Grundrecht des Patienten auf Wahrung und Achtung seiner Intimsphäre, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und insbesondere auch im Strafgesetzbuch (StGB).
Welchen Umfang hat die Schweigepflicht?
Von der Schweigepflicht werden alle Tatsachen und Umstände erfasst, an deren Geheimhaltung der Patient ein berechtigtes Interesse hat. Dass sind natürlich seine eigenen Daten, die Ihnen im Rahmen seiner Behandlung bekannt werden. Zu beachten ist aber, dass es hier nicht nur um Daten geht, die sich auf den Gesundheitszustand des Patienten beziehen (Notizen, Befunde, Arztbriefe), sondern auch um alle anderen Gedanken, Meinungen, Empfindungen, berufliche und finanzielle Verhältnisse usw., an denen ein erkennbares Geheimhaltungsinteresse des Patienten besteht. Die Schweigepflicht gilt sogar für Geheimnisse Dritter, die Ihnen durch den Patienten bekannt gemacht werden – also zum Beispiel für die Information, dass der Ehemann der Patientin ebenfalls schwer erkrankt ist.
Beispiel
Wenn Sie einen Patienten in der Öffentlichkeit fragen „Was macht ihr Bein“ und das Bein steckt in einer dicken Gipshülle, verletzen Sie kein Geheimnis, weil für jeden Nicht-Beteiligten sichtbar ist, dass der Patient an seinem Bein erkrankt ist. Fragen Sie aber „Wie sind sie mit der operativen Versorgung zufrieden?“, geben Sie ein ärztliches Geheimnis – hier die medizinische Behandlung des Beines – nach außen, in die Öffentlichkeit preis. |
Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedermann (Familie, Angehörige, Nachbarn, Versicherungen, Arbeitgeber und Behörden).
Die Schweigepflicht endet nicht mit dem Tod des Patienten, sondern besteht in gleichem Umfang wie zu seinen Lebzeiten fort und kann auch nicht durch das mögliche Einverständnis der Erben oder naher Angehöriger aufgehoben werden.
Auch ein Ende Ihrer Berufstätigkeit bedeutet nicht das Ende der Schweigepflicht. Diese besteht selbstverständlich bezüglich aller Tatsachen, die Ihnen in Ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden sind, unbegrenzt weiter.
Praxistipp: Im Behandlungsteam ist es aber keine Schweigepflichtsverletzung, wenn Sie Ihrer Kollegin sagen, dass die Vene am linken Arm des Patienten optimal zur Blutentnahme ist. Und der Patient ist dankbar, wenn er nur einmal gestochen werden muss.
Was passiert bei einem Verstoß?
Durch § 203 Abs. 1 StGB wird die Verletzung der Schweigepflicht durch den Arzt unter Strafe gestellt. § 203 Abs. 3 StGB ordnet an, dass dies ebenso für berufsmäßig tätige Gehilfen des Arztes – also für Sie als MFA – wie auch für Personen, die sich noch in der Berufsausbildung befinden, gilt.
§ 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
| (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt [...] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. |
Im BGB ist die Schweigepflicht nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings sieht § 823 Abs. 1 BGB eine Schadenersatzverpflichtung desjenigen vor, der gewisse Rechte anderer Personen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Zu diesen Rechten gehört auch das Recht eines Patienten auf Geheimhaltung derjenigen Tatsachen und Umstände, die der Schweigepflicht unterfallen.
Praxistipp: Beachten Sie, dass im Bereich des Zivilrechts bereits fahrlässiges Handeln zu einer Haftung führen kann. Dass bedeutet, dass es nicht nur dann zu einer Schadenersatzverpflichtung kommen kann, wenn Patientendaten bewusst weitergegeben werden. Ein Schadenersatzanspruch kann bereits durch einen zu sorglosen Umgang mit den geheim zu haltenden Informationen entstehen.
Die Entbindung von der Schweigepflicht
Im Praxisalltag wird regelmäßig nach Patientenakten von mitbehandelnden Ärzten, Versicherungen, Familien, Behörden gefragt. Bevor Sie diese Befunde oder andere Informationen weitergeben dürfen, muss der Patient Sie gegenüber der Person oder der Versicherung etc. von der Schweigepflicht entbinden. Dies sollte stets schriftlich geschehen. „Praxisteam professionell“ gibt Ihnen im Folgenden für die drei häufigsten Fälle Musterschreiben an die Hand, die Sie Ihren Patienten als Vorlage empfehlen können.
Schweigepflichtsentbindung gegenüber einer Versicherung
| Hiermit entbinde ich meine Hausarzt-/Facharztpraxis
Dr. Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen
gegenüber der Sorglos-Versicherung (Name) von der ärztlichen Schweigepflicht und genehmige die Beantwortung der Anfrage an oben genannte Versicherung.
Unterschrift des Patienten und Datum |
| Ich entbinde im akuten Notfall bzw. bei akuter medizinischer Versorgung wie einer Operation meine behandelnden Ärzte/innen gegenüber meiner Ehefrau/-mann, bzw. Lebensgefährte/-in (Name) und meinen Kindern (Name) von der ärztlichen Schweige- pflicht.
Unterschrift des Patienten und Datum |
Die Einverständniserklärung gegenüber Angehörigen kann in der Patientenakte aufbewahrt werden.
Befundanforderung bei Krankenhäusern oder
mitbehandelnden bzw. vorbehandelnden Ärzten
| Ich bitte um Abgabe meiner Befunde aus den Jahren ..., bzw. meines stationären Aufenthaltes sowie der Vorbefunde an meine neu gewählte Arztpraxis
Dr. Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen,
in der ich mich jetzt in Behandlung finde.
Vielen Dank!
Unterschrift des Patienten und Datum
Patienten-Name und Geburtstag, eventuell ehemaliger Wohnort und früherer Name (bei zwischenzeitlicher Hochzeit) |
Praxistipp: Wenn Sie noch die aktuelle Krankenkasse und Versicherungsnummer mitteilen, kann der Empfänger leichter seine Sachkosten (Kopien und Porto) abrechnen.