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27.10.2010 | Kassen- und Privatabrechung

Abrechungsfragen aus der Praxis - Teil 14

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.  

Abrechnung im organisierten Notfalldienst

Frage: „Gibt es im organisierten Notfalldienst tatsächlich nur einen Hausbesuch - egal wann wir ihn durchführen?“  

 

Antwort: Ja. Der Hausbesuch im organisierten Notfalldienst ist die EBM-Nr. 01411 (Dringender Besuch). Beachten Sie aber, dass das Wegegeld tagsüber und nachts anders abgerechnet wird. Ebenso gehört noch die Notfallpauschale Nr. 01210 zur Abrechnung.  

AU bei Bezug von Krankengeld?

Frage: „Ein Patient erhält Krankengeld weil er über 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist. Er möchte von uns eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben - können wir diese ausstellen?“  

 

Antwort: Wenn der Patient aufgrund einer Erkrankung Krankengeld bezieht, bekommt er von der Krankenkasse einen Krankengeldauszahlschein. Diesen Auszahlschein füllen Sie für den Patienten aus. Eine weitere AU-Bescheinigung ist nicht vorgesehen. Viele Praxen kopieren den Auszahlschein (gegen Gebühr) für den Patienten.  

Abrechnung der EBM-Nummer 16222 zur 16220

Frage: „Wir sind eine neurologische Praxis und uns immer noch nicht einig, wann wir die EBM-Nr. 16222 zur 16220 ansetzen dürfen.“  

 

Antwort: Die Nr. 16220 wurde zum 1. Juli 2010 in den EBM aufgenommen. Die Leistungslegende umfasst: neurologisches Gespräch, neurologische Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung. Die Nummer 16220 ist je vollendete zehn Minuten abrechnungsfähig.  

 

Die Nr. 16222 kann nur einmal im Behandlungsfall (Quartal) als Zuschlag zu der EBM-Nummer 16220 abgerechnet werden. Und zwar bei Patienten mit schweren neuropsychologischen und verhaltensneurologischen Störungen, wenn diese unter einer der in der Leistungslegende genannten Erkrankungen (zum Beispiel MS, G35.-)leiden. Alle Krankheiten auf die der Zuschlag Anwendung findet, sind in den allgemeinen Bestimmungen zur Nr. 16222 festgehalten. Die Nr. 16222 schließt die Fremdanamnese fakultativ mit ein.  

Abrechnung eines Konsiliarberichts

Frage: „Wir sind eine Allgemeinpraxis und bekamen von einem nichtärztlichen Psychotherapeuten einen Konsiliarbericht zum Ausfüllen. Was müssen wir tun, was können wir abrechnen?“  

 

Antwort: Nichtärztliche Psychotherapeuten (zum Beispiel psychologische Psychotherapeuten) müssen ihre Patienten vor Aufnahme einer Psychotherapie zu einem Konsiliararzt überweisen, in Ihrem Fall die Allgemeinarztpraxis. Ist der Patient bei Ihnen bekannt, haben Sie ihn vielleicht sogar selbst zum Psychotherapeuten geschickt, werden Sie sicher schon einen Abrechnungsschein angelegt haben. Kommt der Patient jedoch direkt vom nichtärztlichen Psychotherapeuten zu Ihnen, bringt er einen Überweisungsschein mit. Dieser Überweisungsschein weicht von den bekannten Überweisungsscheinen ab, weil er ausschließlich für die Ausführung der Tätigkeit des Konsiliararztes vorgesehen ist. Wie gehen Sie vor?  

 

1. Sie legen in der EDV einen Überweisungsschein an, der Patient muss jedoch keine Praxisgebühr bezahlen.
2. Der Konsiliararzt untersucht den Patienten und klärt, ob somatische Erkrankungen vorliegen. Er füllt den Konsiliarbericht (Muster 22) aus. Ist eine ärztliche Mitbehandlung notwendig (zum Beispiel die Verordnung von Medikamenten), so führt er diese durch.
3. Den ausgefüllten Konsiliarbericht geben Sie an den Therapeuten zurück, der den Abschnitt, der keine Angaben über die Befunde enthält, zusammen mit seinem Antrag zur Krankenkasse gibt.

 

Abrechnen können Sie die Hausärztliche Versichertenpauschale Nr. 03111 bzw. 03112. Die Vertreterpauschale ist nicht anzusetzen, da die Überweisung nicht von einem Vertragsarzt kommt!  

 

Beachten Sie: Die EBM-Nr. 01612 (Ausfüllen des Konsiliarberichtes) kann von Hausärzten nicht berechnet werden, sie ist in der Präambel des Kapitels 3 nicht enthalten.  

Verwaltungsgebühr mehrmals am Tag abrechnen?

Frage: „Manche Patienten holen zum Beispiel morgens ein Rezept und am Nachmittag eine Überweisung ab. Kann ich nun zweimal am Tag die EBM-Nr. 01430 ansetzen?“  

 

Antwort: Leider nein. In den allgemeinen Bestimmungen des EBM ist festgehalten, dass die Nr. 01430 nicht mehrfach am Tag angesetzt werden darf. Wenn Ihr Patient also morgens ein Rezept abholt, am Mittag einen Überweisungsschein und am Abend von Ihnen (MFA) noch seine Blutergebnisse im Auftrag des Arztes mitgeteilt bekommt, bleibt es bei der einmaligen Ansetzung der EBM-Nr. 01430.  

Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 2 | ID 139611