· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 65
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Kassenabrechnung
Frage: Wir haben gehört, dass zum 1. Januar 2015 die Notfall-Pauschale geändert wurde. Was hat sich verändert?
Antwort: Bisher wurden alle Leistungen im Not(-fall)dienst über eine einzige Notfall-Pauschale abgerechnet: die Nr. 01210. Seit 1. Januar 2015 gibt es - abhängig von der Zeit der Inanspruchnahme - zwei Notfallpauschalen:
Nr. 01210 EBM |
außer:
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Nr. 01212 EBM |
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Wichtig | Bei der Abrechnung von Leistungen im Not(-fall)dienst nach den Nrn. 01210 und 01212 EBM müssen Sie die Uhrzeit angeben.
Frage: Für den Besuch im organisierten Notdienst soll es eine neue EBM-Nummer geben. Stimmt das?
Antwort: Das ist korrekt. Die neue Nr. 01418 EBM gilt ab 1. Januar 2015 für alle Besuche im organisierten Notfalldienst oder Besuche im Rahmen der Notfallversorgung durch Krankenhäuser, Institute und durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte. Zusätzlich wird noch das entsprechende Wegegeld abgerechnet.
Frage: Was hat sich bei der EBM-Ziffer 03230 zum 1. Januar 2015 geändert?
Antwort: Zum 1. Januar 2015 wird die Leistungslegende der EBM-Nr. 03230 in „Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist“, geändert. Die bisherige Einschränkung auf lebensverändernde Erkrankungen entfällt.
Frage: Können neben der Impfziffer weitere Positionen abgerechnet werden?
Antwort: Wird eine Schutzimpfung als einzige Pflicht- oder Satzungsleistung im Quartal erbracht, dürfen Sie neben der Impfziffer keine weitere EBM-Position ansetzen. Erfolgt jedoch auch eine kurative Behandlung, kann diese nach der jeweiligen EBM-Nummer zusätzlich abgerechnet werden.
Frage: Muss bei einer Krankmeldung beim gesetzlich Versicherten die ICD-Codierung angegeben werden?
Antwort: Ja, die Verschlüsselung nach ICD ist im Sozialgesetzbuch (SGB V) ausdrücklich festgelegt.
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„(1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sind verpflichtet, 1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den die Krankenkasse erhält, die Diagnosen (...) aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die Diagnosen (...) sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln.“ |
Frage: Wann ist eine Wunde bei operativen Eingriffen groß oder klein?
Antwort: Die Verwendung der Begriffe „klein/groß“, „kleinflächig/großflächig“, „lokal/radikal“ und „ausgedehnt“ bei operativen Eingriffen entspricht den Definitionen nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) herausgegebenen Schlüssel für Operationen und sonstige Prozeduren gemäß § 295 Abs. 1 Satz 4 SGBV:
- Länge: kleiner/größer 3 cm
- Fläche: kleiner/größer 4 cm²
- Lokal: bis 4 cm² oder bis 1 cm³
- Radikal und ausgedehnt: größer 4 cm² oder größer 1 cm³
Beachten Sie | Nicht anzuwenden ist der Begriff „klein“ bei Eingriffen am Kopf und an den Händen sowie bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
Abrechnung mit der Gesetzlichen Unfallversicherung
Frage: Wir haben beim Unfallversicherten eine Lumbalpunktion durchgeführt. Stimmt es, dass es dafür in der UV-GOÄ zwei Gebührenziffern gibt?
Antwort: Nicht nur in der UV-GOÄ, sondern auch in der GOÄ gibt es für die Lumbalpunktion zwei Gebührenziffern:
- Nr. 305 GOÄ (UV-GOÄ) Punktion der Liquorräume, subokzipital oder Lumbalpunktion.
- Nr. 305a GOÄ (UV-GOÄ) Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle.
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