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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 25

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Begleitung eines Patienten in die Klinik

Frage: „In der GOÄ gibt es für die Begleitung eines Patienten in die Klinik zwei Abrechnungsziffern, die Nrn. 55 und 833. Wann kommt welche Ziffer zur Anwendung?“

 

Antwort: Nr. 55 GOÄ (500 Punkte) setzen Sie an, wenn der behandelnde Arzt den Patienten zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung begleitet (gegebenenfalls einschließlich der organisatorischen Vorbereitung der Krankenhausaufnahme). Beachten Sie: Neben der Leistung nach Nr. 55 sind die Leistungen nach Nr. 56, 60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig.

 

Nr. 833 GOÄ (285 Punkte) setzen Sie an, wenn der behandelnde Arzt einen psychisch Kranken bei der Überführung in die Klinik begleitet - einschließlich Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen für die Einweisung. Die Nr. 55 kann aufgrund der sich überschneidenden Leistungsinhalte nicht daneben angesetzt werden. Verweilgebühren nach Nr. 56 sind hier nach Ablauf einer halben Stunde allerdings zusätzlich berechnungsfähig.

Praxishinweis |

Bei Nr. 55 gibt es keine Vorgabe der Erkrankung, insofern lässt sie sich auch auf psychisch Kranke anwenden. Beachten Sie aber, bei Nr. 833 gibt es keinen Ausschluss für die Gebührenpositionen 56 und 60.

Überweisung an D-Arzt

Frage: „Wir sind eine Orthopädische Praxis und betreuen oft Arbeits- und Wegeunfälle. Wann müssen wir die Patienten zum D-Arzt schicken?“

 

Antwort: Wenn Ihr Chef kein H-Arzt ist (noch möglich bis zum 31.12.2015) gilt für Sie auch als orthopädische Praxis die Vorstellungspflicht beim D-Arzt: Der Unfallverletzte ist einem D-Arzt vorzustellen, wenn Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus vorliegt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche dauert. Ebenso ist die Vorstellung beim D-Arzt notwendig, wenn der Patient Hilfs- und Heilmittel benötigt.

 

Bei Wiedererkrankung ist in jedem Fall eine Vorstellung notwendig. Isolierte Augen- und HNO-Verletzungen können unmittelbar an den entsprechenden Facharzt überwiesen werden, ebenso Verletzungen der Hände an einen Handchirurgen.

 

Gezielte Elektrostimulation

Frage: „Wir führen gezielte Elektrostimulation bei schlaffer Lähmung durch. Können wir die EBM-Nr. 02512 mehrfach abrechnen?“

 

Antwort: Die EBM-Nr. 02512 ist je Sitzung abrechenbar. Wenn der Patient also zweimal täglich bei Ihnen behandelt wird, steht auf Ihrem Behandlungsschein auch zweimal die Nr. 02512. Wichtig: Dokumentieren Sie die einzelnen Behandlungen mit Uhrzeit bzw. Tagtrennung.

Sonnenbrand

Frage: „Unser privat versicherter Patient hat unsere Praxis nach seinem Urlaub zur Behandlung eines großflächigen Sonnenbrandes mit Entzündungszeichen aufgesucht. Was können wir abrechnen?“

 

Antwort: Je nach Umfang der Untersuchung können Sie ansetzen: Die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Nr. 5, erfolgte eine Untersuchung der gesamten Haut (Hautorgan) die GOÄ-Nr. 7 und erfolgte ein Ganzkörperstatus, die GOÄ-Nr. 8. Die Versorgung des großflächigen Sonnenbrandes rechnen Sie nach GOÄ-Nr. 2006 ab - hier können Sie zusätzlich Verbände nach Nr. 200 und 204 ansetzen. Die Beratung des Patienten rechnen Sie nach GOÄ-Nr. 1 oder - bei einer Dauer von mindestens zehn Minuten - nach GOÄ-Nr. 3 ab.

Praxishinweis |

Wenn der Sonnenbrand an mehreren Körperteilen auftritt, also mehrere „Wunden“ vorhanden sind, rechnen Sie die Nr. 2006 mehrfach ab, weil die Leistungslegende sich auf „eine Wunde“ bezieht. Haben Sie nur eine große Wunde, die sich zum Beispiel über den ganzen Rücken ausbreitet und haben Sie somit einen erhöhten Zeitaufwand, können Sie die Nr. 2006 mit der genannten Begründung bis zum 3,5-fachen Satz steigern.

Praxisgebühr bei Überweisung von Hausarzt zu Hausarzt

Frage: „Wir überweisen in letzter Zeit häufiger Patienten von unserer Hausarzt-Praxis zu einer anderen Hausarzt-Praxis, da in dieser Akupunkturbehandlungen durchgeführt werden können. Obwohl unser Patient die Quittung für die bereits gezahlte Praxisgebühr vorlegt, muss er für die Akupunktur erneut die Praxisgebühr bezahlen. Ist dies korrekt?

 

Antwort: Die Vorlage der Quittung befreit in diesem Fall nicht von der Praxisgebühr. Wenn Sie an eine Praxis Ihrer eigenen Fachgruppe überweisen, stellen Sie Ihrem Patienten eine Überweisung aus mit dem Definitionsauftrag „Behandlung mit Akupunktur“. Die Überweisung von Hausarzt zu Hausarzt ist allerdings nur zulässig, wenn die entsprechenden Leistungen tatsächlich nicht in der eigenen Praxis erbracht werden können. Der Empfänger ist an den Auftrag gebunden und rechnet entsprechend die Konsultationspauschale Nr. 01436 zuzüglich Akupunktur ab. Überweisen Sie zur Mit-/Weiterbehandlung oder Konsiliaruntersuchung, rechnet der Empfänger EBM-Nr. 03120 ff. ab.

Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 2 | ID 29220360