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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 82

beantwortet von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Wir haben gehört, dass sich zum 1. Juli 2016 die Nrn. 40240 und 40260 geändert haben. Was müssen wir nun abrechnen?

 

Antwort: Seit dem 1. Juli 2016 gibt es im EBM ein neues Kapitel 38 (delegierbare Leistungen). Dieses neue Kapitel enthält auch die bisherigen Kostenpauschalen, allerdings mit neuen EBM-Nummern und jeweils höherer Bewertung.

 

EBM-Nr., alt
EBM-Nr., neu
Leistung
Bewertung, alt
Bewertung, neu

40240

38100

Aufsuchen eines Kranken durch beauftragten Praxis-Mitarbeiter

5,10 Euro

7,93 Euro

40260

38105

Aufsuchen eines weiteren Kranken durch beauftragten Praxis-Mitarbeiter

2,60 Euro

4,07 Euro

 

 

Frage: Können wir die Gesprächsleistung nach Nr. 03230 auch abrechnen, wenn der Patient nicht dabei ist?

 

Antwort: Die Nr. 03230 EBM ist für die Erörterung mit Bezugspersonen ohne Beisein des Patienten berechnungsfähig. Im obligaten Leistungsinhalt finden Sie den Hinweis „mit einem Patienten und/oder einer Bezugsperson“.Die Leistung kann je vollendete 10 Minuten Gesprächsdauer berechnet werden.

 

Frage: Können wir bei Anfragen der Krankenkasse Schreibgebühren berechnen?

 

Antwort: Die Abrechnung der Kassenanfragen nach Vordruck/Muster erfolgen nach den Nrn. 01610 bis 01623 EBM, die auf dem Vordruck genannt sein müssen. Sollte kein Vordruck/Muster verwendet werden, sind neben den genannten EBM-Nummern Schreibgebühren nach Nr. 40124 EBM pro Seite zu berechnen. Wenn kein Freiumschlag beiliegt, vergessen Sie das Porto nicht.

 

Frage: Wir sind eine Hausarztpraxis. Müssen wir auf der Abrechnung die Versichertenpauschale nach Alter angeben?

 

Antwort: Die Hausarztpraxis muss die Versichertenpauschale nach Nr. 03000 EBM ansetzen. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) nimmt dann die Alterszuordnung vor und bewertet die Leistung entsprechend.

Privatliquidation

Frage: Einer unserer Privatpatienten wohnt am direkten Arbeitsweg zu unserer Praxis. Er bittet öfters um Hausbesuche ohne medizinischen Anlass, nach dem Motto „da kann doch der Herr Doktor vorbeischauen, wenn er nach Hause fährt.“ Können wir in diesem Fall einen Hausbesuch abrechnen?

 

Antwort: Sogenannte „Gefälligkeitsbesuche“ auf Wunsch des Patienten - ohne medizinische Indikationen, wie in Ihrem Fall geschildert - sind keine Krankenkassenleistungen (weder gesetzlich noch privat). Sie fallen unter die Kategoie IGeL.

 

Frage: Können wir beim Privatpatienten beim Hausbesuch Untersuchungsleistungen abrechnen?

 

Antwort: Die Leistungslegende zur Nr. 50 GOÄ (Hausbesuch) umfasst nur die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ. Deshalb sind neben Nr. 50 GOÄ z. B. folgende weitere Untersuchungen berechnungsfähig:

 

  • Nr. 6 GOÄ (Untersuchung Organsystem [Kopf, Nieren, Gefäße]),
  • Nr. 7 GOÄ (Untersuchung Organsystem [Haut, Brust, Bauch, Bewegungsorgane]),
  • Nr. 8 GOÄ (Ganzkörperstatus),
  • Nr. 800 GOÄ (Neurologische Untersuchung)
  • Nr. 801 GOÄ (Psychiatrische Untersuchung)

Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversicherung

Frage: Wir sind eine Praxis für Allgemeinmedizin. Unser Patient hatte einen Arbeitsunfall. Nach Abschluss der Behandlung kam er mit Verdacht auf eine unfallbedingte Wiedererkrankung erneut zu uns. Wie gehen wir vor?

 

Antwort: Bei unfallbedingter Wiedererkrankung muss der Patient in jedem Fall zum D-Arzt, Augenarzt oder HNO-Arzt überwiesen werden (mit Formtext F 2900). Um Fälle der Wiedererkrankung handelt es sich, wenn

  • die Behandlung und Arbeitsunfähigkeit eigentlich abgeschlossen war und
  • nach einem behandlungsfreien Intervall
  • wegen derselben Verletzungsfolgen
  • erneute Beschwerden ärztliche Inanspruchnahme notwendig machen.

 

Ihre ärztlichen Leistungen am Tag der Wiedervorstellung rechnen Sie mit der Berufsgenossenschaft ab, ebenso den Formtext F 2900 nach Nr. 145 UV-GOÄ.

 

Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 2 | ID 44097079