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24.05.2011 | Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 21

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.  

Organisierter Notfalldienst

Frage: „Im organisierten Notfalldienst werden häufig Patienten am Telefon beraten. Wir weisen die Patienten dann darauf hin, dass sie die Versichertenkarte und die Praxisgebühr in die Praxis bringen sollen. Leider kommen viele Patienten nicht. Was können wir tun?“  

 

Antwort: Legen Sie in Ihrem System einen Abrechnungsschein für den organisierten Notfalldienst an (sogenanntes Ersatzverfahren). Zur Sicherheit sollten Sie sich von der Krankenkasse des Patienten die Versichertendaten bestätigen bzw. durchgeben lassen. Dem Patienten schicken Sie eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung, die 10 Euro zu begleichen. Sollte der Patient nicht zahlen, müssen Sie auf Ihrem Abrechnungsschein mit den Pseudonummern des EBM kennzeichnen, dass Sie die 10 Euro nicht erhalten haben:  

 

  • 80044, Patient hat nicht bezahlt, die Frist von 10 Tagen vor Quartalsende ist abgelaufen.
  • 80045, Patient hat nicht bezahlt, die Frist von 10 Tagen vor Quartalsende ist noch nicht abgelaufen.
  • 80046, Portokosten für die schriftliche Zahlungsaufforderung
  • 80047, Zahlungsaufforderung nicht zustellbar.

 

Frage: „Im organisierten Notfalldienst müssen Besuche auch nachts gemacht werden - gibt es hierfür einen Zuschlag?“  

 

Antwort: Im organisierten Notfalldienst gibt es für Besuche nur eine Abrechnungsposition im EBM und zwar die Nr. 01411 (Besuch im organisierten Notfalldienst). Beachten Sie aber, dass Sie das Wegegeld für die entsprechenden Zeiten ansetzen können (nachts oder tags) und die entsprechenden Entfernungen. Selbstverständlich kommt hier zur Abrechnung noch die EBM-Nr. 01210, Notfallpauschale im organisierten Notfalldienst.  

ICD-Codierung bei Privatpatienten?

Frage: „Muss ich bei Privat-Patienten bei der Rechnungsstellung zu den Diagnosen auch den ICD-Code angeben?“  

 

Antwort: Nein. Zur Erstattung gegenüber seiner Versicherung braucht der Patient nur die Diagnose.  

 

Abrechnung der Duplex-Sonographie bei Privatpatienten

Frage: „Wie rechnen wir bei Privatpatienten die Duplex-Sonographie der hirnversorgenden Gefäße ab?“  

 

Antwort: Die Duplexsonographie rechnen Sie wie folgt ab:  

  • GOÄ-Nr. 410: Ultraschalluntersuchung eines Organs (Organangabe zwingend notwendig),
  • Nr. 420: Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen (also bis zu dreimal die 420); auch hier Organangabe notwendig (zum Beispiel Arteria communis).
  • Nr. 645: Doppler hirnversorgender Arterien.
  • Die Zuschläge nach Nr. 401 und Nr. 404 sind nicht möglich.

Nr. 01430 EBM und Nr. 2 GOÄ abrechnungstechnisch gleich?

Frage: „Wir diskutieren immer wieder ob die Nr. 01430 EBM und die Nr. 2 GOÄ abrechnungstechnisch gleich zu handhaben sind. Wie gehen wir korrekt vor?“  

 

Antwort: Die EBM-Nr. 01430 (Verwaltungskomplex) ist nur alleine anzusetzen. Wenn die Leistung im Quartal mehrmals anfällt, kann Sie auch mehrfach angesetzt werden, am selben Tag aber nur einmal. Aber: Kommt es im Behandlungsfall zum Ansetzen der Grund- bzw. Versichertenpauschale entfällt die Nr. 01430. Und hier liegt der wichtige Unterschied zur GOÄ! Denn kommt es bei Privatpatienten im Behandlungsfall zu weiteren Leistungen, bleibt die Nr. 2 stehen. Beratungen durch die MFA, Befundübermittlung, RR-Messungen sind ebenfalls mit der Nr. 2 abzurechnen. Was Sie nicht abrechnen dürfen ist ausschließlich die Terminvergabe.  

Überweisung von überwiesenen Patienten?

Frage: „Wir sind eine Allgemeinarztpraxis und bekommen von unseren Patienten Überweisungen, zum Beispiel vom Orthopäden, weil dort die Praxisgebühr gezahlt wurde. Können wir nun weitere Überweisungen ausstellen oder muss der Patient diese bei dem Arzt holen, bei dem er die Praxisgebühr bezahlt hat?“  

 

Antwort: Grundsätzlich gilt, dass Hausärzte zu Fachärzten und Fachärzte zu Hausärzten überweisen können. Auch Überweisungen zur selben Fachgruppe sind möglich, wenn es sich um definierte Aufträge handelt, die der Überweiser nicht selbst ausführen kann. Wichtig ist, dass der überweisende Vertragsarzt die Notwendigkeit der Durchführung diagnostischer und therapeutischer Leistungen festzustellen und zu verantworten hat. Wenn nun ein Patient zu Ihnen überwiesen wurde und Ihr Chef stellt fest, dass der Patient zum Urologen muss, so kann er eine Überweisung ausstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie einen Originalschein oder eine Überweisung für die eigene Abrechnung vorliegen haben.  

 

Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 2 | ID 145200