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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung


Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 43


von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim


| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Fragen zur Kassenabrechnung


Frage: Wie oft dürfen wir die EBM-Nrn. 35100 und 35110 ansetzen?


Antwort: Grundvoraussetzung für die Abrechnung der Gebührenziffern Nr. 35100 und 35110 des EBM (Differentialdiagnostische Klärung bzw. Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen) ist die Qualifikation des Vertragsarztes zur Erbringung psychosomatischer Leistungen gemäß § 5 Abs. 6 der Vereinbarungen über die Anwendung von Psychotherapie. Die EBM-Nr. 35100 können Sie bei Vorliegen der Voraussetzung einmal am Tag und die Nr. 35110 bis zu dreimal am Tag berechnen. Wenn Ihr Patient die Praxis um 8 Uhr, 11 Uhr und 16 Uhr aufsucht und Ihr Chef jedes Mal über 15 Minuten benötigt, rechnen Sie auch jedes Mal die EBM-Nr. 35110 mit Zeitangabe ab.


Frage: Wir haben einen GKV-Patienten im organisierten Notfalldienst besucht. Anschließend hat dieser uns noch um 23 Uhr angerufen, weil er Rückfragen zur Medikation hatte. Was rechnen wir in diesem Fall ab?


Antwort: Im organisierten Notfalldienst rechnen Sie die Notfallpauschale Nr. 01210 nach EBM ab. Voraussetzung hierfür ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, der bei dem Besuch nach EBM-Nr. 01411 stattfindet. Für Besuche im organisierten Notfalldienst setzen Sie immer diese Gebührenziffer an, egal zu welcher Uhrzeit. Zur Notfallpauschale ist auch die EBM-Nr. 01211 (Besuchsbereitschaft) berechenbar. Diese Position wird aber meistens von der KV automatisch hinzugefügt. Auf Ihrem Abrechnungsschein stehen dann die EBM-Nrn. 01210, 01211 (evtl.), 01411 und das entsprechende Wegegeld. Für den weiteren telefonischen Kontakt um 23 Uhr berechnen Sie zusätzlich die EBM-Nr. 01218 (Notfallkonsultationspauschale III) unter Angabe der Anrufzeit und eventuell die Zusatzpauschale Nr. 01219.


Fragen zur Privatliquidation


Frage: Können wir bei einem Privatpatienten den Hausbesuch der MFA mehrfach berechnen?


Antwort: Die GOÄ-Nr. 52 (Aufsuchen eines Patienten durch nichtärztliches Personal) ist nur mit dem einfachen Gebührensatz und ohne Wegegeld berechnungsfähig. Führt die MFA mehrere Besuche an einem Tag durch, etwa für Blutentnahmen, rechnen Sie jedesmal die Nr. 52 mit Uhrzeitangabe ab. Im genannten Beispiel könnte zusätzlich GOÄ-Nr. 250 angesetzt werden.


Frage: Wie rechnen wir einen Troponin T-Test bei einem Privatpatienten ab?


Antwort: Wenn Sie für eine Leistung keine eigene Gebührenziffer in der GOÄ finden, können Sie diese nach § 6 (2) der GOÄ mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses analog abrechnen. Die Abrechnungsnummer ergänzen Sie um den Zusatz A. Für einen Troponin T-Test sollten Sie etwa die GOÄ-Nr. 3741 A ansetzen.


Frage: Wir haben bei einem Privatpatienten mehrere Wunden versorgt. Wie rechnen wir hier korrekt ab?


Antwort: Beachten Sie immer, dass bei einem Privatpatienten nach GOÄ abgerechnet wird und daher die Einzelleistungsvergütung gilt. Auf Ihre Frage bezogen heißt das, dass jede Wunde nach Größe, Lage und Aufwand abzurechnen ist. Liegen also mehrere zu versorgende Wunden vor, können die GOÄ-Nrn. der Wundversorgung mehrmals abgerechnet werden. Handelt es sich um unterschiedlich zu versorgende Wunden, können die entsprechenden GOÄ-Nrn. nebeneinander berechnet werden. Zusätzlich abrechenbar sind alle erforderlichen speziellen Verbände, die zusätzlich zum eigentlichen Wundverband nötig sind, also zum Beispiel Kompressions-, Schienen- oder Salbenverbände. Einfache Wundverbände (nach GOÄ-Nr. 200) sind hingegen nicht zusätzlich zu Wundversorgungen nach den GOÄ-Nrn. 2000 bis 2005 berechenbar. Bei Ausstellung der Rechnung dokumentieren Sie die Versorgung mehrerer Wunden durch Angaben der jeweiligen Lokalisation.


Frage: Können wir bei einem Privatpatienten neben der Extraktion eines Zehennagels zusätzlich auch eine Wundversorgung abrechnen?


Antwort: Neben der GOÄ-Nr. 2033 (Extraktion eines Finger- oder Zehennagels) sind Wundversorgungen nach den GOÄ-Nrn. 2000 bis 2005 leider nicht abrechenbar.


Fragen zur Abrechnung mit den Berufsgenossenschaften


Frage: Müssen wir der Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall immer eine ärztliche Unfallmeldung mit dem Vordruck F 1050 erstatten?


Antwort: Die ärztliche Unfallmeldung ist nur zu erstatten, wenn keine Vorstellungspflicht beim D-Arzt besteht. Im Bericht wird dies dokumentiert. Wenn Sie den Patienten dem D-Arzt vorstellen müssen, wird dieser einen Durchgangsarztbericht erstellen.


Frage: Wann muss ein Patient dem D-Arzt vorgestellt werden?


Antwort: Die Leitnummer 29 Abs. 1 des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger schreibt eine unverzügliche Vorstellungspflicht beim D-Arzt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus besteht, die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt, die Verordnung von Heilmitteln erforderlich wird oder es zu einer Wiedererkrankung kommt.


Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 2 | ID 38708130