03.05.2011 | Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 20
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.
MFA-Besuch
Frage: „Eine Kollegin von uns wohnt im selben Ort wie unsere Marcumar-Patienten. Sie nimmt diesen Blut ab zur Quick-Bestimmung. Können wir für den MFA-Besuch die EBM-Nr. 40240 berechnen?“
Antwort: Wenn die Patienten aus medizinischen Gründen die Praxis nicht aufsuchen können, dann ja. Reine Gefälligkeitsbesuche/ Service-Leistungen können nicht abgerechnet werden.
Troponin-T-Schnelltest und Punktion eines Schleimbeutels
Frage: „Wie rechnen wir den Troponin-T-Schnelltest und die Punktion eines Schleimbeutels nach GOÄ ab?“
Antwort: Den Troponin-T-Schnelltest müssen Sie analog abrechnen. Im Verzeichnis der anlogen Bewertungen der Bundesärztekammer im Anhang der GOÄ wird die A 3732 analog zur 3741 angegeben. Für die Punktion des Schleimbeutels berechnen Sie nach EBM die Nr. 02340, nach GOÄ die Nr. 303.
Schlaf-EEG
Frage: „Wir sind eine Kinderarzt-Praxis und leiten EEG-Untersuchungen ab. Was können wir für ein Schlaf-EEG berechnen?“
Antwort: Im Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin (Kapitel 4) gibt es die EBM-Nr. 04435 (Pädiatrische Schlaf-EEG Untersuchung bei einem Neugeborenen, Säugling, Kleinkind, Kind oder Jugendlichen). Im obligaten Leistungsinhalt ist eine mindestens zweistündige Ableitungsdauer, die Aufzeichnung der vollständigen Einschlaf- und Aufwachphase sowie die Auswertung gefordert. Fakultativ gehören Provokationen und die Polygraphie dazu.
Sekundär heilende Wunde
Frage: „Wir sind eine chirurgische Praxis und behandeln sekundär heilende Wunden. Wir rechnen die EBM-Nr. 07340 ab. Wir wissen, dass zur vollständigen Leistungserbringung fünf Kontakte notwendig sind. Was tun wir, wenn die Patienten zu zwei Terminen einfach nicht erscheinen und die Termine auch nicht abgesagt haben?“
Antwort: Leider können Sie dann die Position Nr. 07340 nicht abrechnen. Sie berechnen dann aus dem allgemeinen diagnostischen und therapeutischen Bereich (Kapitel 2) die Gebühren-Nr. 02310.
Samstagsprechstunde
Frage: „Wir haben am Samstag Sprechstunde. Dies ist auch auf unserem Praxis-Schild ausgewiesen. Können wir bei unseren Privat-Patienten an Samstagen den Zuschlag D berechnen?“
Antwort: Bei ausgewiesenen Sprechstunden am Samstag oder am Sonntag gibt es den Zuschlag D nur zur Hälfte.
Beratung außerhalb der Sprechstunde
Frage: „Was berechnen wir beim Privat-Patienten für eine kurze Beratung mit symptombezogener Untersuchung außerhalb der Sprechstunde?“
Antwort: GOÄ-Nr. 1 + 5 + A. Beachten Sie immer die Zeiten! Wenn obige Beratung zum Beispiel um 20 Uhr stattfindet, setzen Sie den Zuschlag B an. Leider sind die Zuschläge A und B nicht kombinierbar.
Beratung von Verwandten
Frage: „Wir haben bei einem 80-jährigen Privat-Patienten eine eingehende Beratung durchgeführt. Zusätzlich wurde die Tochter ausführlich über die Krankheit des Vaters befragt und ihr Unterweisung erteilt, wie sie den Vater betreuen soll. Was können wir abrechnen?“
Antwort: Ihr Beispiel schildert die Abrechnungspositionen GOÄ-Nr. 3 (Ausführliche Beratung) und GOÄ-Nr. 4 (Fremdanamnese und Unterweisung der Führungsperson). Leider ist nach GOÄ eine Kombination der beiden Ziffern nicht möglich, da die Nr. 3 nur für sich allein oder in Verbindung mit Untersuchungsleistungen abrechenbar ist. In Ihrem Beispiel rechnen Sie daher die GOÄ-Nr. 1 ab. Diese können Sie bis zum Höchstsatz (mit Begründung) steigern. Zusätzlich rechnen Sie die GOÄ-Nr. 4 für die Unterweisung der Tochter ab.
Belege für den Bezug von Sachkosten
Frage: „Wir haben gehört, dass man bei Privat-Patienten für die Berechnung der Auslagen Belege für den Bezug der Sachkosten beilegen muss? Stimmt das?“
Antwort: Die GOÄ sieht vor, dass ein Beleg für den Bezug der Sachkosten ab 25,56 Euro beigelegt werden muss. Wenn Sie also einen Impfstoff aus Ihrem privaten Sprechstunden-Bedarf entnehmen und dieser kostet 30 Euro, so legen Sie eine Kopie Ihrer Rechnung vom Impfstoff-Lieferanten bei.