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28.03.2011 | Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 19

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.  

Vorsorgeuntersuchungen

Frage: „Wie oft dürfen wir die Gesundheitsuntersuchung EBM-Nr. 01732 durchführen? Jedes Jahr oder alle zwei Jahre?“  

 

Antwort: Grundsätzlich wird die Gesundheitsuntersuchung bei Frauen und Männern ab 35 Jahren alle zwei Jahre durchgeführt. Manche Kassen haben in ihren Hausarztverträgen (HZV) aber gesonderte Regelungen. So ist im HZV-Vertrag der AOK Baden-Württemberg mit dem Hausärzteverband Baden-Württemberg die Gesundheitsuntersuchung jährlich durchführbar.  

 

Frage: „Was ist mit der Toleranzgrenze bei Kinder-Vorsorgeuntersuchungen gemeint?“  

 

Antwort: Kinder-Vorsorgeuntersuchungen haben einen vorgeschriebenen Zeitraum. So ist zum Beispiel die U5 in der Zeit vom 6. bis 7. Lebensmonat durchzuführen. Die Toleranzgrenze liegt für die U5 zwischen dem 5. und 8. Lebensmonat. Eltern, die im 6. und 7. Lebensmonat keine Möglichkeit haben, den Arzt aufzusuchen, können also ihr Kind auch schon im 5. oder erst im 8. Monat untersuchen lassen.  

 

Merke!

Vorsorge-Untersuchungen außerhalb der Toleranzgrenze werden von den gesetzlichen Kassen nicht vergütet!  

Privatabrechnung

Frage: „Ein Patient hat nach der Blutabnahme stark nachgeblutet. Können wir zur GOÄ-Nr. 250 einen Kompressionsverband abrechnen?“  

 

Antwort: Wenn Sie den Kompressionsverband anlegen, können Sie die Nr. 204 abrechnen.  

 

Frage: „Mein Chef ist Nervenarzt (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie). Können wir in einer Sitzung die GOÄ-Nrn. 801 und 800 gleichzeitig abrechnen?“  

 

Antwort: Eine Leistung ist abrechenbar, wenn sie vollständig erbracht ist. Wenn Ihr Chef Ihren Patienten neurologisch und psychiatrisch untersucht hat, kann er dies auch abrechnen. Es empfiehlt sich, die Ergebnisse der Untersuchungen gut zu dokumentieren.  

 

Frage: „Für einige Leistungen in unserer Praxis scheint uns der 3,5-fache Satz nach GOÄ nicht ausreichend. Was können wir tun?“  

 

Antwort: Nach GOÄ sind ärztliche Leistungen vom 1-fachen bis 2,3-fachen Satz abzurechnen. Der 2,3-fache Satz ist der Schwellenwert. Wenn Sie nun Leistungen erbringen und mit den 2,31-fachen bis zum 3,5-fachen Höchstsatz berechnen, brauchen Sie für jede einzelne Leistung eine Begründung; zum Beispiel für die GOÄ-Nr. 3: „Schwierige Beratung bei Multimorbidität“.  

 

Das Verlassen des 3,5-fachen Satzes bedarf nach § 2 GOÄ einer „abweichenden Vereinbarung, auch „Abdingung“ genannt. Sie schließen mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag ab, in welchem Sie die Gebühren-Position nach GOÄ notieren und den entsprechenden Steigerungsfaktor. Dieser Vertrag ist von Patient und Arzt zu unterschreiben und beide erhalten ein Exemplar.  

Kassenabrechnung

Frage: „Wir haben am Samstagvormittag von 10 bis 12 Uhr Sprechstunde. Ein Patient holt ein Wiederholungsrezept ohne Arztkontakt. Was rechnen wir ab?“  

 

Antwort: Beim EBM-Patienten die Nr. 01430, beim GOÄ-Patienten die Nr.2. Die Samstagssprechstunden-Zuschläge EBM-Nr. 01102, oder den GOÄ-Zuschlag D (zur Hälfte bei Sprechstunde) sind ohne Arzt-Kontakt nicht ansetzbar. Wenn beim Kassenpatient im aktuellen Quartal bereits die Versichertenpauschale, bzw. Grundpauschale angesetzt wurde, können Sie nichts abrechnen.  

 

Frage: „Unser Patient wird mit Clozapin behandelt und bekommt deswegen regelmäßige Blutuntersuchungen. Muss ich die Laborausnahmekennziffer jedes Mal angeben?“  

 

Antwort: Die Ausnahme-Ziffer Nr. 32008 setzen Sie einmal im Behandlungsfall (Quartal) an.  

 

Frage: „Wir haben gehört, dass man „Schreibgebühren“ bei Anfragen von Krankenkassen berechnen kann. Was ist damit gemeint?“  

 

Antwort: Im Kapitel 40 im EBM finden Sie die Gebühren-Position Nr. 40142 (1,50 Euro je Seite). „Kostenpauschale für Leistungen nach den Ziffern 01620, 01621 oder 01622, bei Abfassung in freier Form, wenn vereinbarte Vordrucke nicht verwendet werden können.“ Das heißt, Sie beantworten die Fragen der Kassen in Form eines Arztbriefes wenn z.B. die Fragen des vereinbarten Vordruckes hierfür nicht geeignet sind.  

 

Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 2 | ID 143356