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02.03.2011 | Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 18

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.  

Entfernen von Warzen und Tätowierungen

Frage: „Wie rechne ich eine Warzenentfernung beim Privatpatienten ab?“  

 

Antwort: Hierfür verwenden Sie die GOÄ-Nr. 745. Wenn Sie die Warzen mit Kauterisation entfernen, ist es die Nr. 746. Eine operative chirurgische Entfernung wird mit der Nr. 2403 abgerechnet. Einen Verband nach Nr. 200 dürfen Sie dazu nicht abrechnen.  

 

Frage: „Wie rechnen wir das Entfernen von Tätowierungen ab?“  

 

Antwort: Da es sich bei dieser Leistung um eine kosmetische Korrektur handelt, wird sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet - weisen Sie den Patienten darauf vorab hin! Die Leistung ist daher je Sitzung nach GOÄ-Nr. 755 abzurechnen. Wenn die Tatoos großflächig sind und in der Leistung steht von „Bezirken der Haut“, können Sie bei erhöhtem Aufwand bis zum Höchstsatz (3,5-fach) steigern.  

Nasenbluten bei Kindern

Frage: „Wie rechnen wir die Stillung von Nasenbluten bei Kindern ab?“  

 

Antwort: Bei gesetzlich Versicherten ist diese Leistung in der Versicherten- bzw. Grundpauschale enthalten. Beim Privatpatienten rechnen Sie die Nr. 1435 GOÄ ab.  

Atteste und Bescheinigungen

Frage: “Wie rechnen wir Schulatteste, Kindergartenbescheinigungen etc. ab?“  

 

Antwort: Hier handelt es sich um private Leistungen, für die keine gesetzliche oder private Krankenkasse aufkommt. Der Patient muss sie aus eigener Tasche bezahlen. Die Rechnung hierzu erstellen Sie nach der GOÄ-Nr. 70 (kurze Bescheinigung). Da Bescheinigungen ärztliche Leistungen sind, können Sie zwischen dem einfachen und 3,5-fachen Satz steigern. Sollte es ein ausführliches Attest sein, können Sie auch die GOÄ-Nr. 75 analog wählen.  

 

Infusion im organisierten Notdienst

Frage: „Wir (eine Allgemeinarztpraxis) diskutieren immer wieder, ob die Infusion im organisierten Notdienst abgerechnet werden darf.“  

 

Antwort: Im organisierten Notdienst dürfen Sie die Infusion nach EBM-Nr. 02100 abrechnen.  

Entfernen eines Fischgrates

Frage: „Wir sind eine HNO-Praxis. Wie rechnen wir das Entfernen eines großen Fischgrates im Rachen ab?“  

 

Antwort: Abgerechnet wird nach EBM-Nr. 09361 bzw. GOÄ-Nr. 1508. Lokalanästhesien - sollten sie notwendig sein - sind nach EBM Bestandteil der Gebührenposition. Beim Privatpatienten rechnen Sie zusätzlich die Nr. 490 und die dazugehörigen Sachkosten ab.  

EBM-Nr. 01102

Frage: „Wann können wir die EBM-Nr. 01102 abrechnen?“  

 

Antwort: Die EBM-Nr. 01102 kann für die persönliche oder telefonische Inanspruchnahme eines Vertragsarztes oder seines Vertreters an Samstagen zwischen 7 und 14 Uhr abgerechnet werden, bei Sprechstundentätigkeit oder Einbestellung.  

Rosenmontag als Feiertag?

Frage: „Ist der Rosenmontag abrechnungstechnisch ein Feiertag?“  

 

Antwort: Leider nein. Bundesweite Feiertage sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der Tag der Deutschen Einheit (3.10.) und Weihnachten (25.12. und 26.12.). Weitere Feiertage existieren nur in einzelnen Bundesländern, zum Beispiel Heilige Drei Könige (6.1.), Fronleichnam (in der Regel im Juni), Mariä Himmelfahrt (15.8.) und Allerheiligen (1.11.).  

Einlegen eines Intrauterinpessars

Frage: „Was berechnen wir (gynäkologiche Fachpraxis) für das Einlegen eines Intrauterinpessars im Rahmen der Empfängnisregelung nach dem 20. Lebensjahr?”  

 

Antwort: Ihre Frage gibt schon den Hinweis, dass Sie bis zum 20. Lebensjahr (= 20. Geburtstag) die EBM-Nr. 01830 abrechnen. Ab dem 20. Lebensjahr ist die Leistung privat zu bezahlen und die Rechnung wird nach GOÄ-Nr. 1091 erstellt. Sollte die obige Empfängnisregelung allerdings wegen einer Krankheit notwendig sein, wird sie von der Kasse bezahlt; Sie rechnen dann die Nr. 08330 ab.  

 

Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 2 | ID 142668