25.01.2011 | Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 17
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.
Begutachtungen für Berufsgenossenschaften
Frage: „Wir führen Begutachtungen für Berufsgenossenschaften durch. Die zu begutachtenden Patienten bringen Röntgenbilder mit, die wir beurteilen. Wie rechnen wir diese Beurteilungen ab?“
Antwort: Beurteilung von Fremdaufnahmen (anderweitig gefertigte Röntgenaufnahmen) im Zusammenhang einer Begutachtung werden wie folgt abgerechnet:
- UV-GOÄ-Nr. 5255 für bis zu 15 Aufnahmen
- UV-GOÄ-Nr. 5256 für bis zu 40 Aufnahmen
- UV-GOÄ-Nr. 5257 für mehr als 40 Aufnahmen
Gruppenbehandlungen
Frage: „Wir führen in unserer Praxis die EBM Leistung „Gruppenbehandlung Atemgymnastik“ durch. Was bedeutet die Formulierung „höchstens fünf Teilnehmer im obligaten Leistungsinhalt“?“
Antwort: Die Gebührenziffer 30411 im EBM bestimmt, dass in der Gruppe mindestens drei Teilnehmer aber höchstens fünf Teilnehmer sein dürfen. Wenn mehr als fünf Patienten teilnehmen, darf die Position nicht abgerechnet werden. Es wird davon ausgegangen, dass bei mehr als fünf Teilnehmern, der Einzelne eine unzureichende persönliche Hinwendung erhält und somit die Leistungslegende nicht vollständig erbracht ist.
Frage: „Wir führen die Psychiatrische Gruppenbehandlung bei Erwachsenen durch, welche wir nach EBM mit der Nr. 21221 abrechnen. Was können wir nach GOÄ abrechnen?“
Antwort: Nach GOÄ rechnen Sie analog nach Nr. 887 (Psychiatrische Gruppenbehandlung bei Kinder/Jugendlichen) mit der Nr. A 888 ab.
Stanzbiopsie der Mamma unter Ultraschallsicht
Frage: „Wir sind eine radiologische Praxis und führen Stanzbiopsie(n) der Mamma unter Ultraschallsicht durch. Nun haben wir gehört, dass wir dies auch nach EBM abrechnen können. Ist das korrekt?“
Antwort: Seit dem 1. Juli 2010 ist die Gebührenposition Nr. 08320 auch von Chirurgen, Kinderchirurgen, Fachärzten für Plastische und Ästhetische Chirurgie sowie Radiologen bei Vorliegen einer entsprechenden Ultraschall-Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ansetzbar.
Balneophototherapie
Frage: „Wir sind eine Hautarztpraxis. Dürfen wir die EBM-Nr. 10350 „Balneophototherapie“ abrechnen?“
Antwort: Die Gebühren-Nr. 10350 wurde zum 1. Oktober 2010 in den EBM aufgenommen. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 10350 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Balneophototherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Erbringung der Leistung nach der Gebührenposition 10350 muss in einer ärztlich geleiteten Betriebsstätte (einschließlich Apparategemeinschaft) in Anwesenheit eines Facharztes für Haut und Geschlechtskrankheiten erfolgen. Diese Information ist in die Präambel des Kapitels 10 zum 1. Oktober 2010 aufgenommen worden.
Verband nach GOÄ-Nr. 200
Frage: „Dürfen wir den Verband nach Nr. 200 GOÄ neben der Wundversorgung (GOÄ-Ziffer 2000) berechnen?“
Antwort: Der Gebührenausschuss der Bundesärztekammer hat hierzu in seiner Sitzung vom 12. September 1996 beschlossen, dass die Nr. 200 nicht neben den Nrn. 2000 bis 2005 abgerechnet werden kann. Die Leistungen nach den Nrn. 2001, 2002, 2004 und 2005 stellen operative Leistungen dar, da in den Legenden auf „Naht“ und/oder „Umschneidung“ abgestellt ist. Die Leistungen nach den Nrn. 2000 und 2003 beinhalten im Leistungsumfang „Erstversorgung“ im Wesentlichen den Verband. Eine Berechnung der Nr. 200 neben der Nr. 2001 und 2003 würde deshalb den Leistungsinhalt doppelt berücksichtigen. Anders dagegen bei der Nr. 2006, daneben ist die Nr. 200 berechenbar (Sitzung vom 30.8.1991).
Binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes
Frage: „Wir sind eine Augenarztpraxis und rechnen nach EBM die binokulare Untersuchung des gesamten Augenhintergrundes nach Nr. 06333 ab. Wenn beide Augen untersucht werden, können wir dann zweimal die Position ansetzen?“
Antwort: In der Leistungslegende wird kein Bezug auf „ein- oder beidseitig“ genommen. Der Kommentar nach Wezel/Liebold sagt hierzu: Wenn beide Augen mit binokularer Optik untersucht werden, kann die Nr. 06333 auch zweimal berechnet werden.
13C-Harnstoff-Atemtest
Frage: nh„Wie rechne ich den 13C-Harnstoff-Atemtest nach GOÄ ab?“
Antwort: Hierfür verwenden Sie die Analog-Ziffer A 619, die der GOÄ-Nr. 615 entspricht. Die Substanzkosten sind gesondert berechenbar. Die Laboranalyse kann mit der Nr. 3783 analog abgerechnet werden.
Aderlass
Frage: „Wie rechnen wir den Aderlass aus der Vene oder Arterie ab?“
Antwort: Der Aderlass ist nach EBM nicht gesondert berechenbar, weil die Leistung mit der Versichertenpauschale bzw. Grundpauschale vergütet ist. Nach GOÄ berechnen Sie die Nr. 285, Sie müssen aber mindestens 200 ml Blut entnehmen, bei einer geringeren Abnahme können Sie nur die GOÄ-Nr. 250 abrechnen. Ein eventuell notwendiger Verband wird mit der Nr. 285 abgegolten.
Entfernen von Zecken
Frage: „Wie rechnen wir nach GOÄ das Entfernen von Zecken ab?“
Antwort: Sie können die GOÄ-Nr. 2009 (Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers) ansetzen. Müssen mehrere Zecken entfernt werden, die an unterschiedlichen Stellen liegen (zum Beispiel Rücken und Fuß) ist der mehrmalige Ansatz der Nr. 2009 berechtigt.
Abrechnung präoperativer Untersuchungskomplexe
Frage: „Welche Ärzte können Präoperative Untersuchungskomplexe der Nrn. 31010 bis 31013 abrechnen?“
Antwort: Die präoperativen Untersuchungskomplexe können abgerechnet werden von:
- Fachärzten für Allgemeinmedizin/Praktischen Ärzten,
- Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin,
- Ärzten ohne Gebietsbezeichnung,
- Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen,
- Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin.
Weiterführender Hinweis
- Alle bisher erschienenen Abrechnungsfragen aus der Praxis (Teile 1-16) sowie weitere Tipps zur Abrechnung finden Sie im Online-Archiv von „Praxisteam professionell“ unter www.iww.de. Einfach in „myIWW“ einloggen und alle Vorteile des Online-Service kostenfrei nutzen!