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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 63

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Wir haben bei einem Kassenpatienten eine Iontophorese durchgeführt. Wie können wir das abrechnen?

 

Antwort: Die Iontophorese wird bei Kassenpatienten nach der EBM-Nr. 02511 (Elektrotherapie) abgerechnet. Die Kosten für die bei der Iontophorese eingesetzten Arzneimittel sind in dieser Gebührenordnungsposition nicht enthalten, sondern im Rahmen des Bezugs über Sprechstundenbedarf bzw. der Verordnung auf den Namen des Patienten gesondert erstattungsfähig. Die EBM-Nr. 02511 ist im Behandlungsfall höchstens achtmal berechnungsfähig.

 

Frage: Wir sind eine chirurgische Praxis und haben bei einem gesetzlich versicherten Patienten eine Versorgung von Verbrennungen zweiten Grades durchgeführt. Im Behandlungsfall kam es zu vier Arzt-Patienten-Kontakten (APK). Können wir die EBM-Nr. 07340 berechnen?

 

Antwort: Die EBM-Nr. 07340 (Behandlung sekundär heilender Wunden) können Sie leider nicht berechnen, weil in Ihrem Fall die Zahl der APK nicht ausreicht. Im obligaten Leistungsinhalt der EBM-Nr. 07340 sind mindestens fünf APK im Behandlungsfall vorgegeben.

 

Frage: Wir kennen den fixierenden Verband eines großen Gelenks mit nicht weiter verwendbaren Materialien nach EBM-Nr. 02350. Gibt es auch eine EBM-Nr. für die Fixierung eines kleinen Gelenks?

 

Antwort: Nein, leider nicht. Fixierende Verbände kleiner Gelenke sind nicht berechnungsfähig, ebenso wenig Verbände mit weiter verwendbaren Materialien über ein großes Gelenk.

 

Frage: Können wir ein Langzeit-EKG und eine Langzeit-Blutdruckmessung gleichzeitig abrechnen?

 

Antwort: Werden simultan ein Langzeit-EKG und eine Langzeit-Blutdruckmessung durchgeführt, sind die EBM-Nrn. 03322 (Langzeit-EKG) und 03324 (Langzeit-Blutdruckmessung) abzurechnen. Wenn Sie das Langzeit-EKG computergestützt selbst auswerten, rechnen Sie zusätzlich Nr. 03241 ab. Für die Auswertung der Langzeit-Blutdruckmessung gibt es keine eigene Leistungsposition. Die Auswertung ist hier Bestandteil der EBM-Nr. 03324.

 

Beachten Sie | Das Langzeit-EKG hat eine Dauer von mindestens 18 Stunden, die Langzeit-Blutdruckmessung von mindestens 20 Stunden.

 

Privatliquidation

Frage: Wir haben bei unserem Privatpatienten an mehreren Wunden die Fäden entfernt. Wie können wir dies abrechnen?

 

Antwort: Die GOÄ-Nr. 2007 (Entfernung von Fäden oder Klammern) gilt je Wunde. Bei Entfernung von Fäden an mehreren Wunden kann die Nr. 2007 mehrfach berechnet werden. Dokumentieren Sie dabei den Ort der Wunde.

 

 

Frage: Unser Privatpatient kam nach der Schutzimpfung am selben Tag zur erforderlichen Nachbeobachtung erneut in die Praxis. Was können wir abrechnen?

 

Antwort: In den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ steht unter Abschnitt V (Impfungen und Testungen), Punkt 2: „Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in den Leistungsansätzen enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.“ Wenn Sie zum Beispiel eine Schutzimpfung nach GOÄ-Nr. 375 abgerechnet haben, enthält diese Position in Ihrem Falle auch die Nachbeobachtung.

 

Frage: Neben der GOÄ-Nr. 3 sind außer den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 keine weiteren Positionen berechnungsfähig. Wie ist es mit den Zuschlägen?

 

Antwort: Wird die Beratung nach GOÄ-Nr. 3 zu sogenannten Unzeiten erbracht, sind die entsprechenden Zuschläge A, B, C oder D abzurechnen:

 

  • Zuschlag A: außerhalb der Sprechstunde (nicht neben B, C oder D!)
  • Zuschlag B: zwischen 20 und 22 Uhr oder zwischen 6 und 8 Uhr
  • Zuschlag C: in der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr
  • Zuschlag D: an Sonn- und Feiertagen

 

Frage: Wir haben bei einem Privatpatienten einen aufgebrochenen Furunkel versorgt. Welche GOÄ-Ziffer können wir abrechnen?

 

Antwort: Berechnen Sie hier die GOÄ-Nr. 2006 (Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist - auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde). Daneben sind die erforderlichen Verbände nach den Nrn. 200 bzw. 204 abrechnungsfähig.

 

  • Wir sind gespannt auf Ihre Fragen zum Thema Abrechnung!

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Kassenabrechnung

Frage: Wann ist eine Wunde bei operativen Eingriffen groß oder klein?

 

Antwort: Die Verwendung der Begriffe klein/groß, kleinflächig/großflächig, lokal/radikal und ausgedehnt bei operativen Eingriffen entspricht den Definitionen nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentationen und Information herausgegebenen Schlüssel für Operationen und sonstige Prozeduren gemäß § 295 Abs. 1 Satz 4 SGBV:

Länge: kleiner/größer 3cm, Fläche: kleiner/größer 4cm²

Lokal: bis 4cm² oder bis 1cm³ Radikal und ausgedehnt: größer 4cm² oder größer 1cm³

Nicht anzuwenden ist der Begriff „klein“ bei Eingriffen am Kopf und an den Händen.

 

Frage: Wir führen in unserer Praxis die binokulare Untersuchung des gesamten Augenhintergrunds nach EBM-Nr. 06333 durch. Gilt diese Position für beide Augen oder kann sie pro Auge berechnet werden?

 

Antwort: Weder in der Leistungslegende noch im obligaten Leistungsinhalt findet sich der Zusatz „einseitig“ bzw. „beidseitig“ , wie es bei anderen Untersuchungen der Fall ist. Somit kann die EBM-Nr. 06333 zweimal berechnet werden, wenn beide Augen mit binokularer Optik untersucht wurden.

Privatliquidation

Frage: Wir haben unseren Patienten eine Bescheinigung zur Befreiung vom Sportunterricht für die Schule ausgestellt. Was können wir hierfür berechnen?

 

Antwort: Privatleistungen sind dem Patienten nach GOÄ in Rechnung zu stellen. In Ihrem Falle bietet sich die GOÄ-Nr. 70 (Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) an. Schriftverkehr zählt zu den ärztlichen Leistungen und kann bis zum 3,5 fachen Satz gesteigert werden. Beachten Sie | Beim Verlassen des Schwellenwertes (2,3-fach) müssen Sie eine Begründung angeben.

Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 2 | ID 43017275