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21.12.2010 | Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 16

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.  

Privatliquidation

Frage: „Wie oft können wir die GOÄ-Nr. 2007 (Fäden entfernen) berechnen?“  

 

Antwort: Die GOÄ-Nr. 2007 können Sie pro Wunde berechnen. Dabei ist es unerheblich, ob die Wunde eine Naht (Stich/Klammer) oder mehrere Nähte hat, es müssen dabei alle Fäden entfernt sein. Liegen zwei Wunden vor, dürfen Sie zweimal die Position Nr. 2007 abrechnen.  

 

Frage: „Können wir die GOÄ-Nr. 76 berechnen, wenn wir dem Patienten Diätpläne mitgeben, wie sie teilweise fertig zu beziehen sind?“  

 

Antwort: Nein, der Diätplan muss individuell erstellt sein. Es genügt auch nicht, wenn Sie bei vorgefertigten Plänen gewisse Passagen markieren.  

 

Frage: „Mein Chef wurde nachts auf die Polizeiwache gerufen. Er musste dort bei einem Patienten eine Blutabnahme vornehmen. Wie rechnen wir dies ab?“  

 

Antwort: Wenn die Polizei den Auftrag erteilt, handelt es sich um einen „öffentlichen Leistungsträger“ nach § 11 der GOÄ. Sie rechnen die Leistungen folglich nach GOÄ ab - allerdings gemäß § 11 GOÄ nur mit dem einfachen Satz! In Ihrem Fall würden Sie einen Besuch abrechnen, das Wegegeld, den Nachtzuschlag und die gewünschte Blutabnahme.  

 

Frage: „Wir haben gelesen, dass telefonische Terminvereinbarungen nach GOÄ nicht abrechenbar sind. Was tun wir, wenn der Termin durch den Chef vergeben wird?“  

 

Antwort: Wenn Ihr Chef ausschließlich einen Termin vereinbart, kann man nichts abrechnen. Die Terminvergabe durch den Chef kommt aber zum großen Teil nur vor, wenn er aus medizinischen Gründen über die Dringlichkeit gefragt werden muss. Wenn er zusätzlich zu der Terminvergabe dem Patienten Anweisungen und medizinische Ratschläge gibt, handelt es sich um eine Beratung, welche dann abgerechnet werden kann.  

 

Frage: „Wie rechne ich präoperative Leistungen beim Privatpatienten ab?“  

 

Antwort: In der GOÄ finden wir keine Leistungskomplexe für präoperative Untersuchungen und Beratungen. Sie rechnen daher jede einzelne erbrachte Leistung ab.  

Kassenabrechnung

Frage: „Wie oft können wir die präoperativen Leistungen abrechnen, wenn zum Beispiel innerhalb von sechs Wochen zwei Operationen stattfinden?“  

 

Antwort: Die Leistungen nach den EBM-Nrn. 31010 bis 31013 sind im Behandlungsfall (Quartal) nur einmal berechnungsfähig.  

 

Frage: „Wie können wir mehrfache Punktionen eines Organs nach EBM-Nr. 02340 und Nr. 02341 abrechnen?“  

 

Antwort: Mehrfache Punktionen eines Organs sind nur abrechenbar, wenn es sich um unterschiedliche Punktionsarten (zum Beispiel Stanzbiopsie und Feinnadelbiopsie) handelt.  

 

Frage: „Wie lange muss eine Infusion dauern, um sie nach EBM abrechnen zu können?“  

 

Antwort: Für die Abrechnungsziffer 02100 (Infusion) lautet die Zeitvorgabe: „Dauer mindestens zehn Minuten“; für die Infusionstherapie nach Nr. 02101 ist eine „Dauer von mindestens 60 Minuten“ angesetzt. Die Formulierung „von mindestens“ bedeutet, dass die Zeitvorgaben vollständig erbracht sein müssen, um die EBM-Positionen abrechnen zu können.  

 

Frage: „Wir sind eine Facharztpraxis und schreiben an unsere „Überweiser“ Arztbriefe. Wenn die Überweisungen von einem Facharzt kommen, fertigen wir Kopien für den Hausarzt an - wie rechnen wir diese ab?“  

 

Antwort: Nach EBM ist die Kopie für den Hausarzt nach Nr. 01602 abzurechnen. Auf dem Abrechnungsschein ist der Name des Hausarztes anzugeben. Bei vielen Abrechnungspositionen gibt es die Berichtspflicht. Hierzu gehört auch die Kopie an den Hausarzt, wenn die Überweisung vom Facharzt kommt. Zusätzlich zur EBM-Nr. 01602 kommt selbstverständlich noch Porto (Nr. 40120) zur Abrechnung.  

 

Beim Privatpatienten berechnen Sie die Anfertigung der Kopie und das Porto für die Zustellung. Sie können sich selbst hierzu eine analoge Abrechnungsposition anlegen, da die GOÄ-Nr. 96 an die Positionen Nr. 80, 85 und 90 gebunden ist.  

 

Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 2 | ID 141005