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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 61

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Unser Patient bestellte am selben Tag um 10 Uhr ein Rezept und um 16 Uhr eine Überweisung. Können wir die EBM-Nr. 01430 zweimal berechnen?

 

Antwort: Die EBM-Nr. 01430 (Verwaltungskomplex) kann am Tag nur einmal angesetzt werden - und zwar auch dann, wenn Rezeptausstellung und Überweisung zu unterschiedlichen Tageszeiten erfolgt sind.

 

Frage: Wir sind in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig. Ein Patient, der üblicherweise von Herrn Dr. Müller behandelt wird, rief im Juli in unserer Praxis an. Da Herr Dr. Müller zu dieser Zeit im Urlaub war, fand die telefonische Beratung durch Frau Dr. Meier statt. Abgerechnet wurde die EBM-Nr. 01435 (Haus-/fachärztliche Bereitschaftspauschale). Im September suchte der Patient wieder Herrn Dr. Müller auf, was zur Abrechnung der Versichertenpauschale führen würde. Was dürfen wir nun abrechnen?

 

Antwort: In einer BAG ist die Abrechnung der EBM-Nr. 01435 arztfallbezogen. Das heißt, sie kann neben der Versichertenpauschale berechnet werden, wenn unterschiedliche Ärzte die Leistungen erbracht haben. Wichtig für Sie ist, dass Sie die jeweilige Leistung auf Ihrem Abrechnungsschein über die lebenslange Arztnummer (LANR) dem entsprechenden Arzt zuordnen.

 

Frage: Wir führen in unserer Samstagssprechstunde Vorsorgeuntersuchungen nach EBM-Nr. 01732 (Gesundheitsuntersuchung) durch. Können wir den Samstagszuschlag berechnen?

 

Antwort: Die EBM-Nr. 01102 (Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7:00 Uhr und 14:00 Uhr) ist auch neben der Gesundheitsuntersuchung berechenbar. Es findet sich kein Ausschluss im EBM. Für die korrekte Abrechnung ist allerdings die Uhrzeitangabe erforderlich.

 

Frage: Mein Chef wurde zu einem Hausbesuch gerufen. Vereinbart wurde, dass der Besuch am Abend durchgeführt würde. Als mein Chef abends im Hause des Patienten eintraf, hatte die Familie diesen inzwischen ins Krankenhaus gebracht, aber den vereinbarten Termin nicht abgesagt. Was können wir abrechnen?

 

Antwort: Sie können einen angeforderten Hausbesuch auch dann abrechnen, wenn bei Eintreffen des Arztes der Patient bereits von einem anderen Arzt behandelt wird, nicht anwesend oder schon verstorben ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Patient privat oder gesetzlich krankenversichert ist. Zusätzlich zum Besuch rechnen Sie das Wegegeld ab.

 

Frage: Können mehrere Hausbesuche durch die MFA bei demselben Patienten an einem Tag abgerechnet werden? Wenn ja, wie muss die Abrechnung nach EBM, wie die Abrechnung nach GOÄ erfolgen?

 

Antwort: Die Leistung ist - sofern medizinisch notwendig - pro Besuch abzurechnen. Beim Privatpatienten dürfen delegierte Einzelleistungen berechnet werden. Nach der Gebührennummer setzen Sie die Uhrzeit auf den Abrechnungsschein bzw. die Rechnung. Die jeweilige Abrechnung ist wie folgt:

 

  • Die Abrechnung für Kassenpatienten erfolgt nach EBM-Nr. 40240 (Besuche, Visiten, Prüfung der häuslichen Krankenpflege etc.).
  • Die Abrechnung für Privatpatienten erfolgt nach GOÄ-Nr. 52 (Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal).

Privatliquidation

Frage: Die Tochter eines Patienten bat uns, „mal wieder „bei den Eltern vorbeizuschauen, ob noch alle fit sind“. Können wir einen Besuch abrechnen?

 

Antwort: Wichtig ist hier, zu klären, ob es eine medizinische Indikation für den Hausbesuch gibt. Liegt diese bei beiden Elternteilen vor, sind Hausbesuche gesetzlich oder privat abzurechnen. Reine Wunschleistungen ohne Indikation können nicht zulasten einer Krankenkasse abgerechnet werden.

 

Frage: Wir haben unseren Privatpatienten mehrfach im Behandlungsfall über 10 Minuten beraten. Können wir die GOÄ-Nr. 3 jedes Mal berechnen?

 

Antwort: Grundsätzlich ist dies möglich. Allerdings erfordert die mehrfache Berechnung der GOÄ-Nr. 3 im Behandlungsfall eine besondere Begründung, warum das mehrfache Ansetzen der GOÄ-Nr. 3 notwendig war (zum Beispiel akute Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Fieberanstieg, Symptome unklarer Genese, Arzneimittelunverträglichkeit).

 

Frage: Wie rechnen wir die Punktion der Milz beim Privatpatienten ab?

 

Antwort: Die Punktion der Milz rechnen Sie nach GOÄ-Nr. 315 (Punktion eines Organs, zum Beispiel Leber, Milz, Niere, Hoden) ab. Zusätzlich möglich ist die Infiltrationsanästhesie nach den GOÄ-Nrn. 490 oder 491, eventuell auch noch ein Kompressionsverband nach GOÄ-Nr. 204. Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit verbundenen Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie die Entnahme zum Beispiel von Blut, Liquor oder Gewebe.

 

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Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 2 | ID 42945884