02.12.2010 | Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 15
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.
Sonographie der Uro-Genital-Organe
Frage: „Wir führen die sonographische Untersuchung der Uro-Genital-Organe nach EBM-Nr. 33043 durch. Können wir die Position zweimal ansetzen - vor und nach der Miktion?“
Antwort: Leider nein, Sie können die Position nur einmal berechnen, weil die Untersuchung „je Sitzung“ anzusetzen ist.
Testbriefchen „Blut im Stuhl“
Frage: „Was können wir bei einem Privatversicherten abrechnen, wenn wir ihm Testbriefchen zur Untersuchung des Blutes im Stuhl ausgegeben haben und er uns diese nicht zurückbringt?“
Antwort: Die Kosten für ausgegebenes Testmaterial können Sie dem Patienten in Rechnung stellen.
Laboruntersuchungen
Frage: „Warum finde ich in der GOÄ für einige Laboruntersuchungen zwei Abrechnungspositionen, zum Beispiel Blutkörpersenkungsgeschwindigkeit Nr. 3501 und 3711?“
Antwort: In der GOÄ ist das Laborkapitel differenziert in Akut/Praxislabor, delegierbares Basislabor (Laborgemeinschaft) und Speziallabor (qualifizierte Voraussetzungen). In Ihrem Beispiel wird die Laboruntersuchung nach Nr. 3501 einmal im Praxislabor in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden erbracht und bei der zweiten Nr. 3711 erfolgt die Untersuchung in der Laborgemeinschaft. Die Vergütung im Praxislabor ist höher als im Basislabor.
GOÄ-Nr. 375
Frage: „Was können wir neben der GOÄ-Nr. 375 abrechnen? Ist die Beratung Nr. 1 möglich?“
Antwort: Die GOÄ-Nr. 375 kann mit einer Beratung nach Nr. 1 kombiniert werden. Untersuchungsleistungen, die notwendig sind, um die Impffähigkeit festzustellen, sind abrechnungsfähig. Ebenso sind die Impfstoffe dem Patienten nach § 10 (Sachkosten) in Rechnung zu stellen. Wünscht der Patient Bescheinigungen über die Eintragung in den Impfpass hinaus, kann ihm dies ebenfalls in Rechnung gestellt werden.
Verband nach Punktierung des Kniegelenks
Frage: „Können wir einen Verband nach GOÄ abrechnen, wenn wir das Kniegelenk punktiert haben?“
Antwort: Der einfache Verband nach Nr. 200 ist nicht möglich. Sollten Sie jedoch einen erforderlichen Kompressionsverband angelegt haben, berechnen Sie diesen nach Nr. 204.
Mehrmalige Arzt-Patienten-Kontakte
Frage: „Es kommt immer wieder vor, dass in Leistungslegenden mehrere Kontakte vorgeschrieben sind. In unserem Fall (Kapitel Nr. 7, Chirurgie) ist die Nr. 07340 an fünf Kontakte gebunden. Der Patient erscheint aber nicht zum fünften Kontakt, obwohl dieser vereinbart war. Was tun?“
Antwort: Sie können die EBM-Nr. 07340 nicht abrechnen, weil die fünf Kontakte im Behandlungsfall (Quartal) obligater Leistungsinhalt sind. Wenn die fünf Kontakte quartalsüberschneidend erbracht wurden, können Sie trotzdem nicht abrechnen, weil die Kontakte in einem Quartal erfolgen müssen. Sie können aber auf die weniger dotierte Position EBM-Nr. 02310 zurückgreifen, welche drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte vorschreibt. Die Position Nr. 02310 ist in Ihrer Präambel als zusätzlich berechnungsfähige Gebührenposition aufgeführt.
Wegegeld zum Altenheim
Frage: „Wir betreuen ein Altenheim, in dem wir als Mitarbeiterinnen bei Patienten Blutabnahmen durchführen. Können wir bei Privatpatienten Wegegeld abrechnen?“
Antwort: Sie können die Position GOÄ-Nr. 52 (Patientenbesuch durch die Mitarbeiterin) bei Privatversicherten abrechnen, aber kein Wegegeld; zur Nr. 52 aber noch die Nr. 250 für die Blutabnahme. Die Nr. 52 können Sie nicht berechnen, wenn Sie Ihren Chef begleiten.
Mitbesuch
Frage: „Wie rechne ich nach GOÄ die Zuschläge bei einem Mitbesuch ab?“
Antwort: Zuschläge zum Mitbesuch werden zur Hälfte vergütet. Wenn Sie also ein Ehepaar um 21 Uhr am Samstag besuchen, bekommt der Mitbesuch die Zuschläge F und H je zur Hälfte.