Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

26.11.2009 | Haftungsrecht

Finger weg von Patientenfahrten!

von RA Jens Vogelsang, Fachanwalt für Versicherungsrecht, und Referendarin Annette Greulich, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

Einige Arztpraxen bieten als Serviceleistungen für ihre Patienten Beförderungsleistungen an - zum Beispiel nach chirurgischen Eingriffen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie bei einem Unfall die Haftung geregelt ist.  

Wer haftet bei einem Unfall?

Die haftungsrechtlichen Konsequenzen sind im Detail relativ komplex und für den juristischen Laien schwer nachvollziehbar. Nachfolgend werden die Rechtsfolgen daher nur für den am häufigsten auftretenden Fall erläutert: Der Fahrer ist Angestellter des Arztes und führt mit dessen oder mit einem eigenen Pkw die Patientenfahrt aus.  

 

Kommt es bei einer solchen Patientenfahrt zu einem Unfall, können die geschädigten Insassen Ansprüche zum einen gegen den Fahrer (zum Beispiel eine MFA), zum anderen gegen den Halter (den Arzt) des Fahrzeugs geltend machen. Von beiden können die Insassen den Ersatz von akuten und künftigen Sach- und Personenschäden einfordern, wobei diese Schäden zunächst von der Kfz-Haftpflichtversicherung getragen werden. Letzteres führt zu einem Verlust des Schadensfreiheitsrabatts. Außerdem gibt es Konstellationen, in denen die Versicherung den Arzt und die MFA in Regress nehmen kann.  

 

Die beschriebenen Haftungsfolgen - insbesondere für Personenschäden - können nicht durch eine Vereinbarung mit dem Patienten ausgeschlossen werden. Dies ist lediglich für solche Sachschäden möglich, die auf einem leicht fahrlässigen Verhalten beruhen. Aber auch dies ist kaum praxisrelevant, da hierfür jeweils vor Fahrtantritt schriftliche Haftungsfreistellungsvereinbarungen mit den Patienten getroffen werden müssten.  

Fazit

Will der Arzt haftungsrechtliche Konsequenzen sicher vermeiden, sollte er grundsätzlich darauf verzichten, Patientenfahrten durch eigene Angestellte und/oder mit eigenen Fahrzeugen durchführen zu lassen. Eine solche Serviceleistung sollte ausschließlich von entsprechend versicherten Taxiunternehmen durchgeführt werden.  

 

Praxistipp: Ist abzusehen, dass Patienten nach einer Behandlung nur mit Unterstützung nach Hause kommen, klären Sie darüber schon bei der Terminvergabe auf. So kann der Patient sich selbst um einen Fahrer kümmern und Sie geraten nicht in Erklärungsnot, wenn Sie seine Bitte ihn zu fahren, ablehnen müssen.  

Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 11 | ID 131799