28.08.2008 | Abrechnung
So rechnen Sie alternative Medizin ab
Der Wunsch nach alternativen Heilmethoden nimmt bei Patienten immer mehr zu. Viele Praxen haben sich daher ein zweites Standbein geschaffen und bieten diese Versorgungsarten zusätzlich an: entweder als Krankenkassenleistung (gesetzlich oder privat) oder als IGe-Leistung (IGeL). Leider wird häufig nicht genau genug darauf geachtet, auch den finanziellen Aspekt für die Praxis konsequent umzusetzen, kurz: korrekt abzurechnen. „Praxisteam professionell“ erläutert Ihnen im Folgenden, worauf Sie bei der Abrechnung von alternativen Heilmethoden achten müssen.
Nicht jede Behandlungsmethode lässt sich abrechnen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zusammengefasst, welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aus dem Bereich der alternativen Medizin anerkannt sind und welche nicht. Eine gute Übersicht finden Sie unter www.kv-hessen.de. Ebenso existiert eine Liste der individuellen Gesundheitsleistungen (IGel) auf diesem Gebiet, die die ärztlichen Berufsverbände und die Kassenärztliche Bundesvereinigung zusammengestellt haben, die Sie unter www.g-ba.de/informationen/richtlinien finden. Um keine Probleme mit der Abrechnung zu bekommen, sollten Sie beide Listen unbedingt beachten. Denn auch Privatkassen zahlen nicht jede Behandlung. So gibt es zum Beispiel Privatkassen, die Heilpraktiker-Behandlungen bezahlen, Homöopathie jedoch nicht – je nach Vertragsvereinbarung mit dem Patienten.
Auch dürfen bestimmte Behandlungsformen der alternativen Medizin nur bei bestimmten Qualifikationen des Behandlers durchgeführt werden und es müssen Genehmigungen gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarungen des G-BA vorliegen.
Privatärztliche Vereinbarung schließen
Mit entsprechender Qualifikation und Genehmigung kann eine Praxis beispielsweise Akupunktur bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder bei chronischen Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose über EBM abrechnen – nach den Gebührenpositionen 30790 und 30791. Die Abrechnung bei Akupunktur ist allerdings auf die Behandlung von Schmerzen begrenzt. Sobald Akupunktur für andere Bereiche angewendet wird, kann sie nicht mehr über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden. Das Gleiche gilt für Privatpatienten: Auch hier sind häufig nicht alle Versorgungsformen der Akupunktur (wie zum Beispiel Akupunktur plus Moxa) Bestandteil des Versicherungsvertrages. Das bedeutet, dass vor der Behandlung ein privater Behandlungsvertrag mit dem Kassen- bzw. Privatpatienten abgeschlossen werden muss. Diese privatärztliche Vereinbarung muss die folgenden Punkte beinhalten:
Es empfiehlt sich, für die individuelle Behandlung einen gesonderten Vertrag abzuschließen. Wünscht Ihr Patient zum Beispiel eine Colon-Hydro-Therapie könnte die Vereinbarung so aussehen:
Beispiel für eine Vereinbarung
| Erklärung Ich wünsche von meinem behandelnden Arzt Dr. A eine Colon-Hydro-Therapie. Ich wurde darüber informiert, dass es sich um eine nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt, ich die Leistung privat zu bezahlen habe und bei meiner Krankenkasse kein Anspruch auf Erstattung besteht. Ort, Datum, Unterschrift des Patienten |
Eine Kopie dieses Schriftstückes erhält der Patient. Des Weiteren ist es für den Patienten wichtig, dass er Informationen über die Gesamtkosten der Behandlung erhält. Die Zusammenstellung hat nach GOÄ zu erfolgen, weil alle privatärztlichen Leistungen nach dieser Gebührenordnung abzurechnen sind. Finden sich keine entsprechenden Abrechnungspositionen für die Leistungen, so kann analog abgerechnet werden.
Abrechnungsbeispiel für die Colon-Hydro-Therapie
GOÄ-Nr. | Leistung |
1 | Beratung |
11 | Rektale Untersuchung |
3236 | Unblutige Erweiterung des Mastdarmschließmuskels |
505 | Atmungsbehandlung |
523 | Bauchdeckenmassage |
530 | Kalt oder Heißpackungen |
533 | Subaquales Darmbad |
846 | Übende Verfahren |
Die Rechnung muss wie eine GOÄ-Rechnung erstellt werden, also mit GOÄ-Ziffer, Leistungsbeschreibung, Einfach-Satz, Steigerungssatz und Endbetrag.
Praxistipp: Alle Angebote der alternativen Medizin können Sie im Wartezimmer auslegen und Ihre Patienten so auf die einzelnen Leistungen aufmerksam machen. Auf diese Weise erhält der interessierte Patient bereits erste Ansatzpunkte für ein Beratungsgespräch. Wichtig sind auch Informationen über das Ziel und den gesundheitlichen Nutzen der Therapie für den Patienten.
Die Abrechnung von Homöopathie
Immer mehr Praxen bieten auch Homöopathie an, da diese von Patienten gezielt gesucht wird. Die Homöopathie ist privat nach den GOÄ-Nrn. 30 und 31 abzurechnen. Bei den Kassenpatienten müssen Sie bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach Homöopathievereinbarungen fragen. Diese Vereinbarungen werden Ihnen mit den Rundschreiben Ihrer KV mitgeteilt. In Baden Württemberg gibt es zum Beispiel eine Homöopathievereinbarung mit der AOK BW, mit der IKK BW und Hessen sowie mit dem Landesverband BW der BKK.
Wenn Ihre Praxis eine Genehmigung zur Abrechnung der Homöopathie hat, kommen die in Ihrem Bundesland vereinbarten Abrechnungspositionen zur Umsetzung. Informationen zur Genehmigung und Qualitätsvoraussetzungen sowie die Abrechnungspositionen erhalten Sie von Ansprechpartnern Ihrer KV.
Abrechnung von alternativer Medizin
Für viele Behandlungsangebote der alternativen Medizin gibt es keine direkten Abrechnungspositionen in der GOÄ und Sie müssen analog abrechnen. Hierzu einige Beispiele:
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Zusammenfassend für die Abrechnung der alternativen Medizin sollten Sie beachten, dass von Ihrer Seite klare Abrechnungspositionen erstellt werden – sei es nach EBM, GOÄ oder analog-GOÄ. Bei der Privatabrechnung ist zu beachten, dass der Dienstleistungsvertrag immer zwischen Ihrer Praxis und dem Patienten besteht und somit nur dieser für die Bezahlung zuständig ist.