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29.04.2009 | Abrechnung

Medizinische Fachangestellte mit Zusatzqualifikation dürfen Hausbesuche machen

von Sebastian Schnabel, Medienbüro Medizin, Hamburg

Lange ist gestritten worden, bis sich die Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Krankenkassen im Bewertungsausschuss endlich geeinigt hatten: Seit dem 1. April 2009 dürfen Medizinische Fachangestellte (MFA) mit entsprechender Zusatzqualifikation Hausbesuche für Vertragsärzte durchführen und dabei Patienten versorgen. Die MFA sollen so zur Entlastung der Praxisinhaber beitragen. Für die Abrechnung dieser Leistungen sind zwei neue EBM-Ziffern geschaffen worden. „Praxisteam professionell“ erläutert die neue Vereinbarung.  

Ärzte entscheiden, nicht-ärztliche Praxisassistentinnen führen aus

Die Vereinbarung gilt vorerst nur in Gebieten, die ärztlich unterversorgt sind, in denen Unterversorgung droht oder in denen es einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf gibt. Das Bundesgesundheitsministerium drängt allerdings darauf, diese Einschränkung aufzuheben. Dann könnten Hausärzte bundesweit Anträge an die jeweiligen KVen stellen und sich den Einsatz der MFA genehmigen lassen. Die Erlaubnis wird allerdings nur für einzelne MFA mit entsprechender Qualifikation vergeben, nicht für sämtliche MFA einer Praxis.  

 

Beachten Sie: KBV und Kassen haben sich auch auf eine verständliche Bezeichnung der besonders qualifizierten MFA geeinigt: Sie soll „nicht-ärztliche Praxisassistentin“ heißen. Diese Bezeichnung umfasst auch AGnES, EVA, VERAH und neuerdings HELVER - die Namen der einzelnen Modelprojekte - und erleichtert so die Orientierung.  

 

Nicht-ärztliche Praxisassistentinnen dürfen immer dann Patienten versorgen, wenn zuvor ein Arzt ihrer Praxis diese Patienten zu denselben Krankheiten untersucht hat. Die Diagnose und die Entscheidung für eine bestimmte Therapie verbleiben also beim Hausarzt. Nicht-ärztliche Praxisassistentinnen können demnach bei Hausbesuchen nur die Tätigkeiten vornehmen, die die Ärzte zuvor angeordnet haben.  

Die Regelung gilt jedoch nicht für alle Patienten. Hausbesuche dürfen MFA nur bei chronisch Kranken vornehmen oder bei Patienten, die eine dauerhaft intensive ärztliche Betreuung benötigen. Alle müssen sich in einem Gesundheitszustand befinden, der Praxisbesuche gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zulässt. In solchen Fällen darf die MFA die Patienten zu Hause bzw. im Alten- oder Pflegeheim versorgen. Leistungen, die Teil der Versorgung eines Alten- oder Pflegeheimes sind, dürfen Arztpraxen bei den KVen jedoch nicht abrechnen.  

Demenz-Tests und EKG-Anlegen im Leistungskatalog

Das Aufgabenprofil der Praxisassistentinnen umfasst vor allem standardisierte Maßnahmen, etwa die Dokumentation der Medikamenteneinnahme. Auch Testverfahren gehören dazu: Wie sind die physischen, psychischen und sozialen Fähigkeiten des Patienten? Wie ausgeprägt sind Hirnleistungsstörungen - zu testen beispielsweise mit dem DemTect-Test zur Früherkennung von Demenz? Auch Langzeit-Blutdruckmessgeräte oder ein Langzeit-EKG anzulegen, gehört zu den delegierbaren Leistungen.  

Anleitungs- und Überwachungspflicht

Bei allen Tätigkeiten, die die MFA vornehmen, gilt: Den Hausärzten obliegt die Anleitungs- und Überwachungspflicht. Dazu ist ein intensiver Austausch zwischen Ärzten und MFA notwendig. Der Zustand der versorgten Patienten sollte regelmäßig besprochen werden, ebenso der Krankheits- und Therapieverlauf. Bei unerwarteten Veränderungen müssen MFA sofort den zuständigen Arzt informieren. Ist eine Korrektur der Behandlung notwendig, müssen die Hausärzte selbst wieder direkten Kontakt zu den Patienten herstellen und über die weitere Therapie entscheiden.  

17 Euro für den Hausbesuch

Den Hausbesuch können Praxen mit den EBM-Ziffern 40870 und 40872 abrechnen. Folgende Leistungen müssen nach Beschluss des Bewertungsausschusses erfüllt werden:  

 

  • Persönlicher nicht-ärztlicher Praxisassistentinnen-Patienten-Kontakt,
  • Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung in der häuslichen Umgebung,
  • Dokumentation der erbrachten Leistungen.

 

Für die Gebührenziffer 40870 erhalten die Praxen 17 Euro (inklusive Wegekosten). Die Gebührenziffer 40872 wird mit 12,50 Euro honoriert. Sie kommt immer dann zur Anwendung, wenn mehrere Personen eines Pflege- oder Altenheims untersucht werden. Für den ersten Patienten gibt es also 17 Euro (40870), für alle weiteren 12,50 Euro (40872). Die Auszahlung erfolgt unabhängig von Regelleistungsvolumina und unterliegt keiner Budgetgrenze.  

Fortbildungsdauer erfordert besondere med. Kompetenz

Um die Zulassung für Hausbesuche zu erhalten, müssen MFA nicht nur ihren Berufsabschluss haben, sondern auch drei Jahre Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis nachweisen können. Außerdem ist eine Fortbildung notwendig, die die MFA mit den entsprechenden Qualifikationen ausstattet.  

 

Der Stundenumfang der Fortbildung ist abhängig von der Berufserfahrung:  

 

  • Bei weniger als fünf Jahren Berufserfahrung sind 200 Stunden Theorie plus 50 Stunden Praxis vorgeschrieben.

 

  • Bei bis zu zehn Jahren im Job sind es immer noch 170 Stunden Theorie und 30 Stunden Praxis.

 

  • Ab zehn Jahren Berufserfahrung müssen MFA 150 Stunden theoretische Fortbildung plus 20 Stunden Praxis absolvieren.

 

  • Für MFA, die bereits einen Berufsabschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin haben und die in den letzten zehn Jahren in diesem Beruf tätig waren, gelten Sonderregelungen. Sie müssen nur eine theoretische Fortbildung im Umfang von 80 Stunden besuchen.

 

Beachten Sie: Unabhängig von Vorerfahrungen ist für alle MFA ein Notfallmanagement-Kurs mit mindestens 20 Stunden verpflichtend, damit bei einem plötzlichen Kollaps eines Patienten umgehend lebensrettende Maßnahmen eingeleitet werden können.  

 

Die Inhalte der Fortbildungen sind ebenfalls festgeschrieben und müssen von den Ärztekammern anerkannt sein.  

 

  • Der Themenblock „Berufsbild“ muss mindestens 15 Stunden umfassen. Er beinhaltet u.a. rechtliche Grundlagen, Rahmenbedingungen und Verfahrensabläufe.

 

  • Der Erwerb von „medizinischer Kompetenz“ muss der zentrale Inhalt einer Fortbildung sein, damit diese anerkannt wird. Mindestens 110 Stunden sollen sich verschiedenen Krankheiten und deren Therapien widmen. Beispiele sind Tumorerkrankungen, geriatrische Symptome, ernährungsbedingte Gesundheitsstörungen, Wundversorgung und Grundlagen der Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen. Gerade die Behandlungen, die die nicht-ärztlichen Praxisassistentinnen später selbst ausüben dürfen, wie Langzeit-EKG-Anlegen, Blutdruckmessung und Diabetiker-Behandlung, sollten dabei im Mittelpunkt stehen.

 

  • Ein weiterer wichtiger Baustein ist der Themenbereich „Kommunikation/Dokumentation“, der mindestens 25 Stunden umfassen muss. Dabei geht es um die Wahrnehmung der Patienten, um Gesprächsführung, Dokumentation, Kommunikation mit Angehörigen und die Berichterstattung an den Arzt.

Erlaubnis gilt fünf Jahre

Inhalte aus anderen Fortbildungen nach den Richtlinien der Bundesärztekammer oder einzelne Module daraus erkennen die KVen an, so beispielsweise die Fortbildung zur Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis „VERAH“ (lesen Sie dazu ausführlich „Praxisteam professionell“, Ausgabe 4/2008). Die Genehmigung, ärztliche Hilfsleistungen auszuführen, wird auch vergeben, wenn die Fortbildung noch läuft und bis Ende 2010 abgeschlossen wird.  

 

Beachten Sie: Die Erlaubnis gilt nur für fünf Jahre und sie erlischt vorher, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Hausarzt und MFA endet.  

Günstige Gelegenheit für Praxen in Schleswig-Holstein

Die Bildungsstätte der norddeutschen Ärztekammer bietet kostenlose Fortbildungen in Modellprojekten an. Die Gebühren tragen das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein und die Bundesärztekammer. Dafür müssen die teilnehmenden MFA und Ärzte anonymisierte Fragebögen über die Fortbildung, die gewonnenen Kompetenzen und die Auswirkungen auf die Hausarztpraxis beantworten. Warum das Modellprojekt allerdings in Schleswig-Holstein durchgeführt wird, ist nicht nachvollziehbar. Denn bislang gibt es dort keine Unterversorgung im hausärztlichen Bereich.  

Fazit

Die KBV hat erkannt, dass ohne nicht-ärztliche Praxisassistentinnen Hausarztpraxen ins Abseits gedrängt worden wären. Denn ohne die neue Vereinbarung hätten andere Berufsgruppen in die ambulante Versorgung eingegriffen. Für Ärzte bestehen jetzt gute Chancen, dass sie auch in Zukunft alle Fäden der ambulanten Versorgung in der Hand haben. Ob der Einsatz der nicht-ärztlichen Praxisassistentinnen zu einer Verbesserung der Versorgung oder zu Einsparungen führen wird, muss noch geprüft werden. Fest steht, dass Krankenkassen und KBV mit der Möglichkeit, ärztliche Leistungen zu delegieren, die Hausärzte entlasten wollen.  

 

Der Umsetzung stehen hohe Hürden entgegen. Ob es sich lohnt, diese Hürden zu nehmen, muss jede Praxis für sich selbst kalkulieren. Denn die derzeitige Regelung gilt nur für unterversorgte Gebiete und damit für sehr wenige Vertragsärzte. MFA, die sich bislang noch nicht zur VERAH oder AGnES fortgebildet haben, müssen viel Zeit investieren, in der sie dann der Praxis fehlen. Für die Praxen stehen nicht unerhebliche finanzielle Investitionen an, denn umfangreiche Fortbildungen kosten entsprechend. Den Investitionen von ein bis zwei Jahren nebenberuflicher Fortbildung und rund eintausend Euro Kosten stehen bislang 17 Euro pro Hausbesuch gegenüber, Fahrtkosten inklusive. Bis sich das lohnt, müssen sehr viele Patienten versorgt werden.  

 

Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 1 | ID 126340