02.03.2009 | Abrechnung
Der richtige Umgang mit der Praxisgebühr
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
Seit dem 1. Januar 2004 muss jeder Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland bei Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenbesuchen zehn Euro Praxisgebühr bezahlen. Die Gebühr wird mit dem Arzthonorar verrechnet. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen und Vorgaben, nach denen Sie sich als Medizinische Fachangestellte (MFA) im Praxisalltag richten müssen.
Wann wird die Praxisgebühr fällig und wann nicht?
Wichtig ist zu wissen, dass der Patient die Praxisgebühr pro Quartal in folgenden Fällen zu zahlen hat:
- für den regulären Arztbesuch (auch zum Beispiel für eine telefonische Beratung oder ein Wiederholungsrezept),
- einmal für die Inanspruchnahme des Notdienstes (Details siehe unten).
Die Praxisgebühr ist immer vor der Behandlung zu entrichten. Der Patient erhält hierüber eine Quittung. Nur bei medizinischen Notfällen kann die Gebühr im Nachhinein entrichtet werden; diesen Patienten geben Sie eine schriftliche Erinnerung mit.
Beachten Sie: Beim Zahnarzt wird eine eigene Praxisgebühr fällig, die unabhängig von der ärztlichen Praxisgebühr zu zahlen ist.
Einige Patientengruppen sind von der Praxisgebühr befreit. Und wenn Sie eine gute Praxissoftware haben, erkennt diese den Versichertenstatus von selbst und meldet automatisch, ob der Patient die Praxisgebühr zahlen muss oder nicht. Allerdings sollten Sie auch ohne die Software wissen, wer zahlen muss und wer nicht.
Von der Praxisgebühr grundsätzlich befreit sind
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Keine Praxisgebühr ist außerdem fällig bei folgenden Kostenträgern
außerdem muss sie nicht gezahlt werden bei:
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Die Praxisgebühr zahlen müssen
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Was gilt bei Überweisungen?
Immer wieder kommen Patienten ohne Überweisungen in Facharztpraxen und zeigen ihre Quittung über die beim Hausarzt gezahlte Praxisgebühr. Sie sind der Meinung, sie müssten die Praxisgebühr nicht mehr zahlen - dem ist nicht so. Jeder Erstkontakt im Quartal (Ausnahmen sind im vorstehenden Kasten notiert) in jeder beliebigen Praxis bedeutet, dass der Patient zahlen muss. Hier befreit nur eine ärztliche Überweisung.
Beachten Sie: Überweisungen zu den gleichen Fachrichtungen sind nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei Zielaufträgen wie einem Langzeit-EKG.
Praxistipp: Wenn Sie in einer Facharztpraxis arbeiten, können Sie Patienten, die im Quartal zuerst bei Ihnen waren, einen Gefallen tun und ihnen eine Überweisung zu ihrem Hausarzt mitgeben.
Für Überweisungen gilt, dass der Hausarzt zum Facharzt und der Facharzt zum Hausarzt überweisen kann. Beachten Sie aber die Regeln der Hausarztverträge (zum Beispiel AOK Vertrag Baden-Württemberg), wonach der Patient zwingend zuerst zum Hausarzt muss, und die Regelungen der weiteren Kostenträger (zum Beispiel die der Unfallverversicherungen).
Die Quittung als Überweisungsersatz gilt nur, wenn der Patient zuvor den Psychologischen Psychotherapeuten oder den Kinder- und Jugendlichen-Therapeuten in Anspruch genommen hat. Diese nehmen am Formularwesen der Ärzte nicht teil und können deshalb keine Überweisungen ausstellen, sondern nur eine Quittung. Diese Quittung wird von der annehmenden Praxis „entwertet“.
Was gilt für Notfälle und Vertreterfälle?
Bei Erstinanspruchnahme im Rahmen eines Notfalls - also nicht im Rahmen des organisierten Notfalldienstes oder des Vertreterfalles - ist die Praxisgebühr zu entrichten. Die ausgestellte Quittung befreit den Patienten von der Entrichtung einer weiteren Praxisgebühr, wenn er sie beim weiterbehandelnden Arzt vorlegt. Hat der Patient notfallmäßig die Ambulanz im Krankenhaus aufgesucht und die zehn Euro entrichtet, gilt diese Quittung auch im organisierten Notfalldienst. Beim Vertreterfall legt der Patient die Quittung vor und wird von der Zahlung der Praxisgebühr befreit.
Was passiert, wenn der Patient nicht zahlt?
Jeder Patient, der die Zahlung der Praxisgebühr verweigert, bekommt eine schriftliche Mahnung. Entweder geben Sie diese Mahnung dem Patienten sofort mit oder schicken sie ihm zu. Sollte der Patient trotzdem nicht zahlen, erfolgt das weitere Mahnverfahren über die Kassenärztliche Vereinigung (KV).
Das Nichtbezahlen kennzeichnen Sie auf dem Abrechnungsschein mit den folgenden Praxisgebührenziffern. Praxisgebührenziffern auf Originalschein (80030) und Überweisungsschein (80031) werden in der Regel von der KV direkt zugesetzt.
Gebühren-Nr. |
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80032 | Zuzahlungsbefreiung |
80033 | Vorlage einer gültigen Quittung |
80040 | Keine Gebühr (Vorsorgeleistungen, Anfragen der Krankenkassen, DMP-Teilnahme, Kassenwechsel) |
80044 | Frist nach Zahlungsaufforderung abgelaufen |
80045 | Frist noch nicht abgelaufen am Quartalsende |
80046 | Portokosten für Mahnungsversand |
80047 | Mahnung nicht zustellbar |
Beachten Sie: Die Ausnahmekennziffern dürfen Sie nicht vergessen, da Ihnen die KV ansonsten zehn Euro von Ihrem Honorar abzieht.