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26.11.2009 | Abrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis- Teil 3

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.  

Behandlungsfall? Krankheitsfall?

Frage: Was ist der Unterschied zwischen einem Behandlungs- und einem Krankheitsfall?  

 

Antwort: Wie so oft, müssen Sie bei dieser Fragestellung zwischen einem Kassen- und einem Privatpatienten unterscheiden.  

 

Der Behandlungsfall beim Privatpatienten

Bei Privatpatienten bezeichnet der Begriff „Behandlungsfall“ die Zeitspanne eines Monats. Konsultiert Sie der Patient zum Beispiel am 11.11.2009, dann endet der Behandlungsfall am 11.12.2009, der neue Behandlungsfall beginnt am Folgetag, in unserem Beispiel also am 12.12.2009.  

 

Eine weitere Differenzierung des Behandlungsfall erfolgt über die Diagnosen. Besucht der Privatpatient Sie in vier Wochen mit zwei verschiedenen Krankheitsbildern (zum Beispiel Knieprellung und Angina pectoris), so haben Sie hier zwei Behandlungsfälle. Dauerdiagnosen (zum Beispiel Diabetes mellitus und KHK) werden hingegen als ein Behandlungsfall gezählt.  

 

Diese Differenzierung des Behandlungsfalles ist besonders für die Abrechnung wichtig. Die Grundleistungen GOÄ-Nr. 1 und 5 sind im Behandlungsfall nur einmal neben Sonderleistungen möglich. Kommt ein Patient beispielsweise fünfmal die Woche zur Infusion, so können Sie nur beim Erstkontakt die Nr. 1 und/oder Nr. 5 abrechnen.  

Der Behandlungsfall beim Kassenpatienten

Der Behandlungsfall beim Kassenpatienten ist das Quartal. Dies ist besonders wichtig für abrechnungsrelevante Positionen. Die Grund- und Versichertenpauschale rechnen Sie einmal im Quartal ab. Diese Pauschalen beinhalten viele Leistungen, die nicht gesondert abrechenbar sind.  

 

Abrechnungsbeispiel Behandlungsfall

Wenn im Behandlungsfall für eine Abrechnungsposition mehrere Kontakte vorgeschrieben sind wie zum Beispiel bei der Gebühren-Nr. 02310 und es finden nur zwei Kontakte statt, obwohl mindestens drei persönliche Arzt- Patienten- Kontakte vorgeschrieben sind, keönnen Sie die Position nicht abrechnen, wenn der dritte Kontakt im Folgequartal stattfindet.  

Der Krankheitsfall beim Privatpatienten

Der Krankheitsfall beim Privatpatienten wird dem Behandlungsfall gleich gesetzt. Es gibt hier allerdings einige Ausnahmen wie die Erhebung der biographischen Anamnese für Psycho-/Verhaltenstherapie. Dort gilt der Krankheitsfall für die Dauer der Therapie/Behandlung.  

Der Krankheitsfall beim Kassenpatienten

Der Krankheitsfall beim Kassenpatienten betrifft das aktuelle Quartal und die drei folgenden Quartale. Ist also in der Leistungslegende beschrieben, dass die Position einmal im Krankheitsfall berechnet werden kann, können Sie sie, wenn Sie sie zum Beispiel am 12.11.2009 abrechnen, frühestens wieder am 1.10.2010 ansetzen.  

Abrechnung von Demenztests

Frage: Wie rechne ich Demeztests korrekt ab?  

 

Antwort: Im EBM 2009 gibt es nach wie vor arztgruppenspezifische Leistungen, die in Leistungen der hausärztlichen und solche der fachärztlichen Versorgung untergliedert sind. Zu diesen Leistungen gehören auch Demenztestverfahren. Hausärztlich tätige Ärzte und Fachärzte für Neurologie/Psychiatrie/Nervenheilkunde müssen aus diesem Grund unterschiedliche Gebührennummern abrechnen. Hausärzte solche aus dem Kapitel 3, Fachärzte entweder aus Kapitel 16 oder aus Kapital 21. Aus dem Kapitel 35 können die genannten Fachärzte zudem psychodiagnostische Testverfahren abgerechnen.  

 

Wenn der Hausarzt bei einem Patienten mit Demenzverdacht eines oder mehrere Testverfahren durchführt, rechnet er jeweils die Gebühren-Nr. 03242 (Testverfahren bei Demenzverdacht) ab. Die standardisierten Testverfahren können bis zu dreimal im Behandlungsfall abgerechnet werden, das heißt maximal dreimal pro Quartal.  

 

Die Gebühren-Nr. 03242 kann nicht gleichzeitig neben dem Hausärztlich geriatrischen Basisassessment (Gebühren-Nr. 03240) abgerechnet werden, da die Testverfahren schon Bestandteil des Basisassessments sind. Die Gebühren-Nr. 03240 kann insgesamt nur einmal pro Behandlungsfall (pro Quartal) und zweimal pro Krankheitsfall (innerhalb von vier Quartalen) abgerechnet werden. Konkret heißt das: In zwei Quartalen könnte die Gebühren-Nr. 03240 abgerechnet werden, in den anderen zwei Quartalen dreimal verschiedene Testverfahren mit jeweils der Gebühren-Nr. 03242.  

 

Bei Privatpatienten rechnen Sie die GOÄ-Nrn. 855, 856 und 857 ab.  

 

Beachten Sie: Die Durchführung der unterschiedlichen Testverfahren kann grundsätzlich delegiert werden. Ausnahmen sind die Indikationsstellung, die Bewertung bzw. Interpretation des Tests und die schriftlichen Aufzeichnung der Bewertung.  

Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 1 | ID 131795