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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 38

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Fragen zur Kassenabrechnung

Frage: „Wir sind eine Hausarztpraxis und fragen uns immer wieder, welche Leistungen zur Versichertenpauschale im EBM zusätzlich abgerechnet werden können?“

 

Antwort: In der Präambel des Kapitels zur hausärztlichen Versorgung finden sie alle Gebührenpositionen, die Sie zusätzlich berechnen dürfen. Diese sind für jede Fachgruppe unterschiedlich. Wenn Sie nun die EBM-Nr. 01610 (Bescheinigung zur Feststellung der Belastungsgrenze) für Ihren Patienten ausfüllen, so ist das in Ihrem Fall nach Kapitel 3 des EBM Bestandteil der Versichertenpauschale. Ein Internist, der aus Kapitel 13 abrechnet, kann hingegen die Position EBM-Nr. 01610 zusätzlich abrechnen. Für Sie ist dabei wichtig, dass Sie diese Leistung keinesfalls zusätzlich abrechnen dürfen, da diese Position mit der Versichertenpauschale abgegolten ist. Im Anhang 1 des EBM finden Sie das Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen. Dort ist dokumentiert, wenn die Leistung Bestandteil der Versicherten- bzw. Grundpauschale ist oder als sonstige Gebührenposition abgerechnet werden kann.

 

Frage: „Unser Patient hat eine sekundär heilende Wunde, die wir in diesem Quartal fünfmal versorgt haben. Gibt es für Allgemeinärzte eine Zusatzpauschale zur EBM-Nr. 02310?“

 

Antwort: Leider nein, zur Position EBM-Nr. 02310 gibt es keine Zusatzpauschale. Die Leistungslegende erfordert drei Arzt-Patienten-Kontakte. Finden mehr als drei Kontakte statt, können Sie nichts zusätzlich abrechnen. Für Chirurgen gibt es die Position EBM-Nr. 07340, welche die Versorgung sekundär heilender Wunden beinhaltet und fünf Arzt-Patienten-Kontakte fordert. Diese Abrechnungsnummer ist für Sie jedoch nicht möglich, da ein Allgemeinarzt, so gegenüber der KV gemeldet, nicht aus dem Kapitel der Chirurgen abrechnen kann.

 

Frage: „Bei einem älteren Patienten führen wir im Quartal wiederholt Demenztests durch. Können wir diese mehrfach berechnen?“

 

Antwort: Das Testverfahren bei Demenzverdacht ist die EBM-Nr. 03242. Diese können Sie im Behandlungsfall dreimal berechnen. Kommt es jedoch im selben Quartal zur Abrechnung eines hausärztlich-geriatrischen Basisassessments nach EBM-Nr. 03240, können Sie in diesem Behandlungsfall die EBM-Nr. 03242 nicht abrechnen.

 

Frage: „Wir beteiligen uns an den HzV-Verträgen in Baden-Württemberg. Dabei fragen wir uns oft, wann Leistungen zusätzlich zu der HzV-Vergütung über die KV abgerechnet werden können. Wo finden wir hierzu Informationen?“

 

Antwort: Jeder HzV-Vertrag (zum Beispiel von AOK oder BKK) enthält als Anlage einen sogenannten HzV-Ziffernkranz. Wenn Sie nun im Netz unter www.hausarzt-bw.de die Rubrik HzV-Verträge aufrufen, finden Sie die Verträge der einzelnen Kassen. Dort sind in den Untergruppen auch die HzV-Ziffernkränze aufgeführt. Diese enthalten die einzeln beschriebenen EBM-Ziffern und dahinter die Honorierung vergütet als Pauschale bzw. Einzelleistung. Leistungen, die Sie über die KV abrechnen, sind mit EL KV (Einzelleistung Kassenärztliche Vereinigung) gekennzeichnet. Wenn Sie in diesem Ziffernkranz eine Gebührenordnungsposition nicht finden, ist auch diese Leistung über die KV abzurechnen.

Fragen zur Privatliquidation

Frage: „Wir haben einmal in der Woche bis 20 Uhr Sprechstunde. Können wir bei Privatpatienten bei der Versorgung nach 20 Uhr einen Zuschlag berechnen?“

 

Antwort: Wenn der Patient Sie in den ausgewiesenen Sprechstundenzeiten, in Ihrem Fall also vor 20 Uhr aufsucht, können Sie keinen Zuschlag berechnen. Betritt er aber die Praxis um kurz nach 20 Uhr, ist dies außerhalb der Sprechzeiten und Sie können den Zuschlag B nach GOÄ ansetzen. Zuschlag B (von 20 bis 22 Uhr ) ist besser vergütet aber nicht kombinierbar mit Zuschlag A (außerhalb der Sprechstunde), da sich nur der bestdotierte Zuschlag abrechnen lässt, wenn sich Leistungen gegenseitig ausschließen.

 

Frage: „Ein Privatpatient kam zur Entfernung mehrerer Zecken zu uns in die Praxis. Können wir dies mehrfach abrechnen?“

 

Antwort: Die Zeckenentfernung berechnen Sie nach GOÄ-Nr. 2009. Hat Ihr Patient nun zehn Zecken, die nicht nebeneinander liegen, berechnen Sie Nr. 2009 zehnmal. Beschreiben Sie aber in der Rechnung genau die Lokalisation der einzelnen Zecken, um Rückfragen zu vermeiden.

 

Frage: „Ein Patient weigerte sich, die Praxisgebühr zu bezahlen, da er im DMP Diabetes sei und deshalb nichts bezahlen müsse. Stimmt das so?“

 

Antwort: Nein, das stimmt nicht. Patienten, die an einem DMP ihrer Krankenkassse teilnehmen, sind nur von der Praxisgebühr bei dem Arzt befreit, mit dem sie den DMP-Vertrag unterzeichnet haben. Wenn Sie nicht dieser DMP-Arzt sind und Ihr Patient keine gültige Überweisung vorlegt, muss er bei Ihnen die Praxisgebühr bezahlen.

Frage: „Viele Patienten kommen jetzt zur Grippe-Impfung. Können wir bei einem Privat-Patienten eine Untersuchung hierzu abrechnen?“

 

Antwort: Muss vor der Impfung eine Untersuchung zur Feststellung der Impffähigkeit durchgeführt werden, so können Sie diese abrechnen.

Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 2 | ID 36160060