27.05.2010 | Abrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 9
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
Regelmäßig erreichen uns Anfragen von Lesern zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige aktuelle haben wir in diesem Beitrag beantwortet.
Kassenabrechnung im ärztlichen Notfalldienst
Frage: „Im ärztlichen Notfalldienst machte meine Chefin an einem Sonntag um 23 Uhr einen Hausbesuch wegen eines Sturzes aus dem Bett. Beim Patienten (AOK versichert) bestand der Verdacht auf eine Commotio cerebi und auf eine Fraktur des rechten Kleinfingers. Sie machte die Erstversorgung und wartete auf den Rettungswagen. Was können wir abrechnen?“
Antwort: Abrechenbar sind:
- EBM-Nr. 01210 (Notfallpauschale im organisierten Notfalldienst),
- EBM-Nr. 01211, wenn Ihre KV die Zusatzpauschale für Besuchsbereitschaft nicht automatisch zusetzt,
- EBM-Nr. 01411, der Besuch im organisierten Notdienst sowie
- das Wegegeld nach Entfernung und nachts.
Die Untersuchung des Patienten ist in der Notfallpauschale enthalten. Wenn Ihre Chefin einen Verband angelegt hat (fixierend, inklusive Handgelenk vom Kleinfinger aus), dann rechnen Sie noch die EBM-Nr. 02350 ab.
Wenn Ihre Chefin nach allen Untersuchungen noch eine halbe Stunde auf den Krankenwagen gewartet hat, können Sie noch die Verweilgebühr nach EBM-Nr. 01440 abrechnen. Je vollständige 30 Minuten kann die Position einmal berechnet werden, aber diese Position setzt eindeutig alleinige Wartezeit voraus.
Unvorhergesehene Inanspruchnahme
Frage: „Mein Chef hat im Praxisgebäude auch seine Wohnung. Immer wieder kommt es vor, dass bei ihm geklingelt wird - so letzten Samstag um 11 Uhr, als der Bäcker von nebenan eine akute Lumbago hatte. Wie sind solche Fälle abzurechnen?“
Antwort: Zuerst rechnen Sie die unvorhergesehene Inanspruchnahme (EBM-Nr. 01100) ab. Wenn der Patient im Quartal noch nicht bei Ihnen war, außerdem die Versichertenpauschale (je nach Alter). Bei der akuten Lumbago hat der Bäcker sicher eine i.m.-Injektion erhalten, diese ist jedoch in der Versichertenpauschale enthalten. Hat er eine Kurzwellenbehandlung erhalten, kann die Position EBM-Nr. 02511 abgerechnet werden.
GOÄ: Beratung mehrmals im Behandlungsfall
Frage: „In unserer Privat-Praxis werden Patienten mehrmals im Behandlungsfall zehn Minuten beraten. Wie können wir abrechnen?“
Antwort: Sie können die Nr. 3 nach GOÄ mehrfach im Behandlungsfall abrechnen, aber Sie benötigen hierzu eine Begründung. Begründungen können sein: Symptomvielfalt, akute Verschlechterung, beim Kind Fieberanstieg. Eine weitere Möglichkeit wäre die Nr. 1 GOÄ mit einem erhöhten Steigerungsfaktor, den Sie aber auch begründen müssen.
GOÄ: Beispiele für nicht primär heilende Wunden
Frage: „Können Sie uns ein paar Beispiele nennen für nicht primär heilende Wunden nach GOÄ-Nr. 2006?“
Antwort: Einige Beispiele für die GOÄ-Nr. 2006 sind:
- Dekubitalwunden
- Ulcera cruris
- Schwere Brandverletzungen
- Sekundär heilende OP-Wunden
- Mykotisch bedingte Erosionen
- Abszesse, Furunkel, Phlegmonen, Fisteln.
GOÄ: Unterschied kleine/große Infiltration
Frage: „Wann sprechen wir nach GOÄ von einer kleinen, wann von einer großen Infiltrations-Anästhesie?“
Antwort: Sie meinen bestimmt die Positionen GOÄ-Nr. 490 und 491 - die Infiltrationsanästhesie kleiner bzw. großer Bezirke. Die Begriffe „kleiner bzw. großer Bezirk“ sind ungenau und der Meinung des Arztes überlassen. Es gibt hierzu verschiedene Kommentare. So schreibt Brück: „Kleine Bezirke können bei Versorgung einer kleinen Wunde sowie vor Punktionen zum Beispiel am Knie sein.“ Weber richtet sich bei seiner Kommentierung nach der Menge des injizierten Anästhetikums: bis 5 ml = kleiner Bezirk, ab 5 ml = großer Bezirk. Für Ihre tägliche Abrechnung kann Ihr Chef selbst entscheiden.
AU für den Schul- oder Sportunterricht
Frage: „Immer wieder kommen Schüler/Patienten - gesetzlich versichert - in unsere Praxis und möchten eine AU für den Schul- oder Sportunterricht. Was können wir abrechnen?“
Antwort: Es handelt sich hier um eine Bescheinigung außerhalb der GKV-Erstattungspflicht und wird somit für den Patienten zur IGe-Leistung. Abrechnen können Sie die kurze Bescheinigung nach Nr. 70 GOÄ.