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29.04.2010 | Abrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 8

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Regelmäßig erreichen uns Anfragen von Lesern zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.  

Abrechnung präoperativer Leistungen

Frage: „Wir sind eine Allgemeinpraxis und wurden von unserer 41-jährigen (GKV-)Patientin gebeten, präoperative Untersuchungen für eine ambulante Nasen-Operation durchzuführen. Was rechnen wir ab?“  

 

Antwort: Zuerst müssen Sie klären, ob für die Nasen-OP eine medizinische Indikation besteht. Erfolgt die OP aus medizinischen Gründen und ist sie eine genehmigte Kassenleistung, können Sie die EBM-Nr. 31012 abrechnen. Wird die Operation vom Patienten privat bezahlt, weil sie zum Beispiel kosmetischen Zwecken dient, können auch die präoperativen Leistungen nur privat abgerechnet werden. Hier notieren Sie alle Einzelleistungen und stellen eine Privatrechnung. Die Einzelleistungen können sich wie folgt zusammensetzen:  

 

Privatliquidation

GOÄ-Nr.  

Leistung  

1  

Beratung (evtl. GOÄ-Nr. 34)  

8  

Ganzkörperstatus (analog wäre auch Nr. 29 möglich)  

651  

EKG  

605  

Lungenfunktion  

250  

Blutabnahme und zusätzlich Laboruntersuchungen  

75  

Arztbrief  

Abrechnung einer Leichenschau mit Besuch

Frage: „Wir diskutieren immer wieder, ob bei einer Leichenschau der Besuch abgerechnet werden kann oder nicht. Was ist richtig?“  

 

Antwort: Der Bundesärztekammer-Ausschuss „Gebührenordnung“ hat bereits im Jahr 2001 empfohlen: „ Wenngleich mit der Gebühr nach der Nr. 100 GOÄ und dem berechenbaren Wegegeld die ärztliche Tätigkeit nicht umfassend bewertet ist, sprechen juristische Gründe dafür, vom regelhaften Ansatz der Besuchsgebühr abzusehen“. Sie können aber zu der Leichenschau Nr. 100 das Wegegeld sowie den Unzeitenzuschlag berechnen. Die Leichenschau selbst können Sie mit entsprechender Begründung bis zu 3,5-fach steigern. Den gesamten Text der Empfehlung finden Sie unter www.bundesaerztekammer.de (im Suchfeld „Leichenschau“ eingeben).  

Beantwortung von Anfragen der Krankenkassen

Frage: „Wie beantworten wir Anfragen der Krankenkassen korrekt und wie rechnen wir die Beantwortung ab?“  

 

Antwort: Je nach Fachgruppe ist die Leistung in der Versichertenpauschale enthalten oder sie kann gesondert auf dem Abrechnungsschein notiert werden. Für die Ausstellung von Vordrucken nach Muster gibt es folgende EBM-Abrechnungspositionen.  

 

Kassenabrechnung (aufgeführt sind hier die wichtigsten EBM-Nrn.)

Muster  

Vordruck  

EBM-Nr.  

11  

Bericht für den MDK  

01621  

20  

Wiedereingliederungsplan  

01622  

22  

Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie  

01612  

25  

Anregung einer ambulanten Vorsorgeleistung  

01623  

41  

Arztanfrage nur Ersatzkassen  

01620  

50  

Anfrage zur Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse  

01620  

51  

Anfrage zur Zuständigkeit eines sonstigen Kostenträgers  

01622  

52  

Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit  

01622  

53  

Anfrage zum Zusammenhang von AU-Zeiten  

01621  

55  

Bescheinigung zum Erreichen der Belastungsgrenze  

01610  

61  

Verordnung von medizinischer Rehabilitation  

01611  

Wenn Sie keinen Freiumschlag von der Kasse bekommen, berechnen Sie die Porto-Position EBM-Nr. 40120 ff.  

Abrechnung einer Infusion bei einem GKV-Versicherten

Frage: „Wann kann ich bei einem GKV-Versicherten eine Infusion abrechnen?“  

 

Antwort: Die Abrechnung der Infusion ist fachgruppenabhängig. So kann zum Beispiel der Hausarzt nur im organisierten Notdienst die Infusion berechnen, im regulären Praxisbetrieb ist sie in der Versichertenpauschale enthalten. Der Orthopäde kann die Infusion zusätzlich abrechnen.  

Die unvorhergesehene Inanspruchnahme

Frage: „Wie rechne ich die unvorhergesehene Inanspruchnahme am Samstag ab?“  

 

Antwort: Die unvorhergesehene Inanspruchnahme rechnen Sie am Samstag von 7 bis 19 Uhr nach der EBM-Nr. 01100, von 19 bis 7 Uhr nach der Nr. 01101 ab. Bei regulärer Sprechstunde am Samstag von 7 bis 14 Uhr darf nur die EBM-Nr. 01102 angesetzt werden.  

Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 2 | ID 135298