29.04.2010 | Abrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 8
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
Regelmäßig erreichen uns Anfragen von Lesern zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.
Abrechnung präoperativer Leistungen
Frage: „Wir sind eine Allgemeinpraxis und wurden von unserer 41-jährigen (GKV-)Patientin gebeten, präoperative Untersuchungen für eine ambulante Nasen-Operation durchzuführen. Was rechnen wir ab?“
Antwort: Zuerst müssen Sie klären, ob für die Nasen-OP eine medizinische Indikation besteht. Erfolgt die OP aus medizinischen Gründen und ist sie eine genehmigte Kassenleistung, können Sie die EBM-Nr. 31012 abrechnen. Wird die Operation vom Patienten privat bezahlt, weil sie zum Beispiel kosmetischen Zwecken dient, können auch die präoperativen Leistungen nur privat abgerechnet werden. Hier notieren Sie alle Einzelleistungen und stellen eine Privatrechnung. Die Einzelleistungen können sich wie folgt zusammensetzen:
Privatliquidation
GOÄ-Nr. | Leistung |
1 | Beratung (evtl. GOÄ-Nr. 34) |
8 | Ganzkörperstatus (analog wäre auch Nr. 29 möglich) |
651 | EKG |
605 | Lungenfunktion |
250 | Blutabnahme und zusätzlich Laboruntersuchungen |
75 | Arztbrief |
Abrechnung einer Leichenschau mit Besuch
Frage: „Wir diskutieren immer wieder, ob bei einer Leichenschau der Besuch abgerechnet werden kann oder nicht. Was ist richtig?“
Antwort: Der Bundesärztekammer-Ausschuss „Gebührenordnung“ hat bereits im Jahr 2001 empfohlen: „ Wenngleich mit der Gebühr nach der Nr. 100 GOÄ und dem berechenbaren Wegegeld die ärztliche Tätigkeit nicht umfassend bewertet ist, sprechen juristische Gründe dafür, vom regelhaften Ansatz der Besuchsgebühr abzusehen“. Sie können aber zu der Leichenschau Nr. 100 das Wegegeld sowie den Unzeitenzuschlag berechnen. Die Leichenschau selbst können Sie mit entsprechender Begründung bis zu 3,5-fach steigern. Den gesamten Text der Empfehlung finden Sie unter www.bundesaerztekammer.de (im Suchfeld „Leichenschau“ eingeben).
Beantwortung von Anfragen der Krankenkassen
Frage: „Wie beantworten wir Anfragen der Krankenkassen korrekt und wie rechnen wir die Beantwortung ab?“
Antwort: Je nach Fachgruppe ist die Leistung in der Versichertenpauschale enthalten oder sie kann gesondert auf dem Abrechnungsschein notiert werden. Für die Ausstellung von Vordrucken nach Muster gibt es folgende EBM-Abrechnungspositionen.
Kassenabrechnung (aufgeführt sind hier die wichtigsten EBM-Nrn.)
Muster | Vordruck | EBM-Nr. |
11 | Bericht für den MDK | 01621 |
20 | Wiedereingliederungsplan | 01622 |
22 | Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie | 01612 |
25 | Anregung einer ambulanten Vorsorgeleistung | 01623 |
41 | Arztanfrage nur Ersatzkassen | 01620 |
50 | Anfrage zur Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse | 01620 |
51 | Anfrage zur Zuständigkeit eines sonstigen Kostenträgers | 01622 |
52 | Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit | 01622 |
53 | Anfrage zum Zusammenhang von AU-Zeiten | 01621 |
55 | Bescheinigung zum Erreichen der Belastungsgrenze | 01610 |
61 | Verordnung von medizinischer Rehabilitation | 01611 |
Wenn Sie keinen Freiumschlag von der Kasse bekommen, berechnen Sie die Porto-Position EBM-Nr. 40120 ff.
Abrechnung einer Infusion bei einem GKV-Versicherten
Frage: „Wann kann ich bei einem GKV-Versicherten eine Infusion abrechnen?“
Antwort: Die Abrechnung der Infusion ist fachgruppenabhängig. So kann zum Beispiel der Hausarzt nur im organisierten Notdienst die Infusion berechnen, im regulären Praxisbetrieb ist sie in der Versichertenpauschale enthalten. Der Orthopäde kann die Infusion zusätzlich abrechnen.
Die unvorhergesehene Inanspruchnahme
Frage: „Wie rechne ich die unvorhergesehene Inanspruchnahme am Samstag ab?“
Antwort: Die unvorhergesehene Inanspruchnahme rechnen Sie am Samstag von 7 bis 19 Uhr nach der EBM-Nr. 01100, von 19 bis 7 Uhr nach der Nr. 01101 ab. Bei regulärer Sprechstunde am Samstag von 7 bis 14 Uhr darf nur die EBM-Nr. 01102 angesetzt werden.