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26.02.2010 | Abrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 6

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Regelmäßig erreichen uns Anfragen von Lesern zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.  

Überweisung im organisierten Notfalldienst?

Frage: Im organisierten Notfalldienst kam ein Patient zu uns in die Allgemeinarztpraxis, mit einer Überweisung und der Bitte die Infusionsserie seines Hausarztes weiterzuführen. Der Patient wollte keine Praxisgebühr bezahlen, „er hätte doch eine Überweisung“. Richtig?  

 

Antwort: Nein! Der Patient muss die Praxisgebühr im organisierten Notfalldienst einmal im Quartal bezahlen. Wenn er Ihnen keine Quittung aus dem organisierten Notfalldienst vorlegen kann, muss er die Praxisgebühr zahlen. Die Überweisung, die der Patient mitgebracht hat, dient lediglich der Information von Arzt zu Arzt (hier: Fortführung der Infusionen).  

 

Praxistipp: Vergessen Sie nicht, die Infusion abzurechnen, was im organisierten Notfalldienst möglich ist!  

Sprechstunde bis 22 Uhr korrekt abrechnen

Frage: Wir haben donnerstags reguläre Sprechstunde bis 20 Uhr, teilweise dauert diese bis 22 Uhr. Wie trennen wir Untersuchungen außerhalb der Sprechstunde, sowie der unvorhergesehenen Inanspruchnahme?  

 

Antwort: Alle Patienten, die vor 20 Uhr Ihre Praxis betreten, sind innerhalb der Sprechstunde betreut - auch wenn die Untersuchung selbst erst um 21 Uhr stattfindet. Kommt jedoch ein Patient um 20:10 Uhr, klingelt und bedarf ärztlicher Behandlung, so ist dies eine Behandlung außerhalb der Sprechstunde. Beim Kassenpatienten rechnen Sie dann die EBM-Nr. 01100 ab, beim Privatpatienten den Zuschlag B (20-22 Uhr) - er ist besser vergütet als der Zuschlag A (Behandlung außerhalb der Sprechstunde). Kombinieren können Sie die Zuschläge A und B jedoch nicht!  

Abrechnung eines Wiedereingliederungsplans

Frage: Unser Patient der längere Zeit arbeitsunfähig war, beginnt demnächst stundenweise wieder mit seiner Arbeit und erhält von uns einen Wiedereingliederungsplan. Wie können wir diesen abrechnen? Gibt es eine Abrechnungs-Position in der GOÄ?  

 

Antwort: Beim gesetzlich Versicherten wird für das Muster 20 die EBM-Nr. 01622 abgerechnet. Ob Ihre Fachgruppe berechtigt ist, die Position abzurechnen, können Sie in der Präambel des EBM (der Einleitung zu den arztgruppenspezifischen Kapiteln) nachlesen.  

 

Beim Privatpatienten empfiehlt sich die Analogabrechnung, und zwar nach GOÄ-Nr. 77. Hier erläutern Sie bei der Rechnungs-Stellung wie folgt: A77, Analogabrechnung für Wiedereingliederungsplan.  

Abrechnung von Elektrotherapie

Frage: Unser Patient leidet an zwei verschiedenen Krankheiten, die beide mit Elektrotherapie nach EBM-Nr. 02511 behandelt werden - wie oft kann ich die Position abrechnen?  

 

Antwort: Leider können Sie die Abrechnungsposition EBM-Nr. 02511 im Quartal nur achtmal abrechnen, unabhängig davon, ob der Patient im Quartal gleichzeitig zwei Diagnosen hat oder ob er z.B. im Januar erkrankt und im März wiedererkrankt ist und beide Male die Elektrotherapie erhalten hat.  

Abrechnung einer Sonographie-Untersuchung

Frage: Wir haben bei einem unserer Privatpatienten eine Sonographie-Untersuchung des gesamten Oberbauches durchgeführt. Was können wir abrechnen?  

 

Antwort: Nach GOÄ können Sie hier die Nr. 410 einmal und die Position Nr. 420 dreimal abrechnen - zwingend vorgeschrieben ist die Angabe der Organe. In Ihrem Fall sind sicher mehrere Organe (gesamter Oberbauch) untersucht worden. Nach der GOÄ können Sie aber trotzdem nur maximal 4 Organe bei einer Untersuchung abrechnen. Den Patienten zweimal einzubestellen, ist sicher keine Option.  

 

Beachten Sie: Rechte und die linke Niere bzw. rechter und linker Lungenflügel sind jeweils ein eigenes Organ im Sinne der GOÄ!  

Arbeitsunfähigkeitszeiten abrechnen

Frage: Wir sind eine orthopädische Praxis und erhalten von der Krankenkasse eine Anfrage im Folgequartal zum Zusammenhang von Arbeitsunfähigkeitszeiten - wie rechnen wir ab?  

 

Antwort: Sie stellen sich selbst einen Krankenschein aus und rechnen für obige Anfrage, Vordruck Nr. 53, die Gebührenposition EBM-Nr. 01621 ab. Wenn Sie keinen Freiumschlag von der Kasse beigelegt bekommen haben, rechnen Sie auch noch die Portoposition Nr. 40120 ab. Ganz wichtig ist auch die Ausnahmekennziffer für die Praxisgebühr: Nr. 80040.  

 

Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 2 | ID 133836