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29.01.2010 | Abrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 5

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Regelmäßig erreichen uns Anfragen von Lesern zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.  

Abrechnung von telefonischen Auskünften an Angehörige

Frage: Patient B, gesetzlich versichert, befindet sich in stationärer Behandlung. Seine Ehefrau ruft in der Praxis an und bittet um Informationen zum Gesundheitszustand ihres Mannes, die sie vom Arzt des B auch bekommt. Das Gespräch dauert 10 Minuten. Was kann abgerechnet werden?  

 

Antwort: Zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kann nichts abgerechnet werden. Wenn sich ein Patient in stationärer Behandlung befindet, sind parallel dazu keine ambulanten Leistungen abrechenbar. Sie können daher dem Patienten lediglich eine Privatrechnung schicken (GOÄ-Nrn. 3 oder 4), mit dem Hinweis, dass keine Leistungen über die Krankenkasse abgerechnet werden können. Notieren Sie dafür auf der Rechnung den Gesprächspartner (hier die Ehefrau), für den Sie sicher eine Schweigepflichtentbindung vorliegen haben.  

 

Beachten Sie: Ob Sie die Privatrechnung tatsächlich erstellen, sollte vom Einzelfall abhängig gemacht werden. Einem gesetzlich Versicherten, dessen besorgte Ehefrau vielleicht ein oder zweimal während seines Krankenhausaufenthalts in der Praxis anruft, eine Rechnung zu stellen, könnte engherzig wirken und dem Ruf der Praxis schaden. Insbesondere gesetzlich Versicherten ist es nur schwer zu vermitteln, dass „für ein kurzes Gespräch“ Kosten anfallen.  

Dringender Besuch tagsüber außerhalb der Sprechstunde

Frage: Eine Ärztin führt an einem Montag in ihrer Mittagspause einen dringenden Besuch durch. Existiert für diesen Fall eine gesonderte Abrechnungsnummer?  

 

Antwort: Leider nein. Ein dringender Besuch in der Woche und außerhalb der regulären Sprechstundenzeit kann lediglich als Routinebesuch mit der Besuchs-Ziffer 01410 abgerechnet werden (erfolgt der Besuch in einem Pflegeheim, mit der Nr. 01415). Nur wenn für den Besuch die Sprechstunde unterbrochen werden muss, lässt sich die EBM-Nr. 01412 abrechnen. Nach GOÄ rechnen Sie die Nr. 50 plus Zuschlag E ab. Bei beiden Gebühren-Ordnungen kommt natürlich das Wegegeld hinzu. Details zum dringenden Besuch lesen Sie in Ausgabe 7/2009 von „Praxisteam professionell“.  

Verweilgebühr auch in der Praxis abrechnen?

Frage: Kann ich die Verweilgebühr in der eigenen Praxis ansetzen?  

 

Antwort: Im EBM wird in der Leistungslegende bereits ausgeschlossen, dass man die Verweilgebühr auch in der eigenen Praxis ansetzt. Dort heißt es „Verweilen außerhalb der Praxis“. Die GOÄ erlaubt zwar ein Verweilen in der eigenen Praxis, allerdings dürfen Sie während des Verweilens keine andere Tätigkeit durchführen. Es reicht nicht, wenn Sie zwischen zwei Behandlungen kurz nach einem Patienten sehen, der vielleicht eine Infusion erhält - „Verweilen“ bedeutet, keine anderen abrechenbaren Leistungen zu erbringen (GOÄ-Ziffer 56).  

Konsultationspauschale abrechnen

Frage: Wann kann ich die Konsultationspauschale (EBM-Nr. 01436)abrechnen? Und ist es möglich, im selben Quartal auch die Versicherten-/Grundpauschale abzurechnen?  

 

Antwort: Die Konsultationspauschale wird bei Zielaufträgen und Konsiliaruntersuchungen abgerechnet. Wenn Sie zum Beispiel als Internist einen Auftrag (Definitions-Auftrag) zur Durchführung eines Belastungs-EKG bekommen, rechnen Sie EBM-Nr. 13251 und die Konsultationspauschale Nr. 01436 ab. Zur Abrechnung der Versicherten-/Grundpauschale ist es notwendig, dass es im Quartal zu einem weiteren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt kommt.  

IGe-Leistungen abrechnen

Frage: Muss ich IGe-Leistungen (IGeL) immer nach GOÄ abrechnen oder kann ich auch Pauschalbeträge verlangen?  

 

Antwort: Grundsätzlich sind IGeL nach GOÄ abzurechnen. Pauschalbeträge können Sie zwar verlangen, diese müssen Sie aber nach GOÄ mit dem entsprechenden Steigerungsfaktor erstellen. Da IGeL vom Patienten aus der eigenen Tasche bezahlt werden müssen, sollten Sie immer einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit dem Patienten abschließen und ihm die voraussichtlichen Kosten nennen. Zudem sollte der Hinweis erfolgen, dass die Krankenkasse die Leistungen nicht erstatten wird, weil die IGeL über die notwendige ärztliche Versorgung hinausgeht (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Wenn Sie Untersuchungen/Beratungen durchführen, für die es keine Abrechnungsposition in der GOÄ gibt, rechnen Sie analog ab, wie dies in § 6 GOÄ festgehalten ist.  

 

Weitere Informationen zum Thema „IGeL“ erhalten Sie in den Ausgaben 9/2008, 4, 7 und 12/2009 sowie im Online-Service von „Praxisteam professionell“. Wie Sie sich kostenlos registrieren, lesen Sie auf der Umschlaginnenseite.  

Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 1 | ID 133145