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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 33

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Hausbesuch am Sonntag

Frage: „Unsere Chefin hat am Sonntag ein Ehepaar besucht, beide privat versichert. Wie rechnen wir die Zuschläge nach GOÄ ab?“

 

Antwort: Bei einem der Versicherten rechnen Sie GOÄ-Nr. 50 ab, bei dem anderen die Nr. 51. Wegegeld/Wegegebühren berechnen Sie anteilig. Die Zuschläge zur Nr. 50 = H, zur Nr. 51 = H/2. Beachten Sie, dass die Zuschläge nach E, F, G, H zum „Mitbesuch“ Nr. 51 nur zur Hälfte berechnet werden können. Wenn Sie den Besuch nachts durchgeführt haben, dürfen Sie den Sonntags-Zuschlag H mit den Nachtzuschlägen F oder G kombinieren.

GOÄ-Nr. 60 nicht neben Nr. 55?

Frage: Unser Privat-Patient kam mit der Rückmeldung von seiner Versicherung, dass die GOÄ-Nr. 60 nicht neben der GOÄ-Nr. 55 abgerechnet werden kann. Ist das richtig?“

 

Antwort: Leider ja, wenn Sie es in gleicher Sitzung abrechnen. In der Leistungslegende zur Nr. 55 ist die GOÄ-Nr. 60 ausgeschlossen. Wenn ihr Chef im Krankenhaus von Angesicht zu Angesicht mit dem Krankenhausarzt bei der Aufnahme des Patienten spricht, können Sie die Nr. 60 nicht abrechnen. Beachten Sie aber: Wenn das Konsilium Nr. 60 zeitlich getrennt zur Nr. 55 stattfindet, ist es abrechenbar.

Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung

Frage: „Was können wir für eine Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag einer Entbindung berechnen?“

 

Antwort: Soll die Bescheinigung bei der Gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt werden, ist dies mit der Versicherten- bzw. Grundpauschale abgegolten. Wird die Bescheinigung für den Arbeitgeber ausgestellt, rechnen Sie nach GOÄ-Nr. 70 ab (kurze Bescheinigung).

Telefonische Beratung am Sonntag

Frage: „Unser Privat Patient wurde von Sonntag auf Montag um 0:30 Uhr telefonisch beraten. Was für Zuschläge können wir ansetzen?“

 

Antwort: Nur den Zuschlag C. Der Zuschlag D kann in der Nacht von Sonntag auf Montag nicht für Leistungen nach 24 Uhr berechnet werden.

Versicherten- oder Grundpauschale

Frage: „Im EBM ist einmal von der Versichertenpauschale und einmal von der Grundpauschale die Rede. Wie ist die Zuordnung? Gibt es hier Unterschiede? Was ist zu beachten?“

 

Antwort: Versicherten- und Grundpauschale sind die Voraussetzung für die Abrechnung eines persönlichen, kurativen Arzt-Patienten-Kontakts:

  • Die Versichertenpauschale ist die Quartalspauschale für den hausärztlichen Versorgungsbereich.
  • Die Grundpauschale ist die Quartalspauschale für den fachärztlichen Versorgungsbereich.

Versand von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Frage: „Der Rezept-Versand geht zulasten des Patienten. Wie verhält es sich beim Versand von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen?“

 

Antwort: Auch der Versand von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfolgt zulasten des Patienten. Manche Krankenkassen stellen Freiumschläge zur Verfügung, welche hierfür verwendet werden können. Keinesfalls dürfen Sie hierfür die Portoposition EBM-Nr. 40120 ansetzen.

Sofortbesuch aus der Sprechstunde

Frage: „Bei einem Sofortbesuch aus der Sprechstunde stellt sich für uns die Frage: Muss diese Sprechstundentätigkeit im ausgewiesenen Zeitraum sein?“

 

Antwort: Eine Unterbrechung der Sprechstundentätigkeit (zum Beispiel für einen Sofortbesuch) liegt auch dann vor, wenn Sie eine Bestellsprechstunde durchführen oder Patienten zusätzlich zu den ausgewiesenen Sprechstundenzeiten am Praxisschild einbestellt haben. Nach EBM können Sie Nr. 01412 abrechnen, nach GOÄ die Nr. 50 und Zuschlag E, nach UV-GOÄ die Nr. 50 b.

Verweilgebühr

Frage: „Können wir die Verweilgebühr nach EBM Nr. 01440 berechnen, wenn wir warten, bis die Infusion beendet ist?“

 

Antwort: Die Zeiten, in denen Sie bei einer Infusion „warten“, sind mit der jeweiligen Infusionsgebühr abgegolten.

Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 2 | ID 33725190