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30.06.2010 | Abrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 10

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

Regelmäßig erreichen uns Anfragen von Lesern zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige aktuelle haben wir in diesem Beitrag beantwortet.  

Praxisgebühr bei 18. Geburtstag im Quartal?

Frage: „Unser Patient wurde im laufenden Quartal 18 Jahre alt. Müssen wir die Praxisgebühr kassieren?“  

 

Antwort: Entscheidend ist, wann der Patient Sie zum ersten Mal aufsucht. Ist er beim Erstkontakt noch nicht 18 Jahre alt, muss er nicht bezahlen, auch dann nicht, wenn er im laufenden Quartal als 18-Jähriger die Praxis erneut aufsucht.  

Gebühren-Nr. 03112 bei 59. Geburtstag im Quartal?

Frage: „Unser Patient wird im aktuellen Quartal 59 Jahre alt. Können wir jetzt die besser dotierte EBM-Nr. 03112 abrechnen?“  

 

Antwort: Entscheidend ist auch hier der Erstkontakt. War der Patient im laufenden Quartal noch als 58-Jähriger bei Ihnen, rechnen Sie die EBM-Nr. 03111 (Versichertenpauschale) ab. Kommt er an seinem 59. Geburtstag zum ersten Mal zu Ihnen, ist es die Gebühren-Nr. 03112.  

Chirotherapeutische Eingriffe

Frage: „Wir führen chirotherapeutische Eingriffe an den Extremitätengelenken durch, was können wir abrechnen?“  

 

Antwort: Um die Leistung überhaupt abrechnen zu können, benötigt Ihr Chef/IhreChefin eine besondere ärztliche Qualifikation und eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Liegt diese vor, ist es nach dem EBM die Abrechnungs-Nr. 30200; diese kann aber im Behandlungsfall nur zweimal angesetzt werden.  

 

Beim EBM existiert zudem die Gebühren-Position 30201 für den „chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule“; auch hier gilt die zweimalige Berechnungsfähigkeit im Quartal. Sollten noch weitere Behandlungen nach Nr. 30201 notwendig sein, bedarf dies einer ausführlichen Begründung zur Segmenthöhe, Blockierungsrichtung, muskulären reflektorischen Fixierung und den vegetativen und neurologischen Begleiterscheinungen. Beim Privatpatienten rechnen Sie analog GOÄ-Nr. 3306 („Chirotherpeutischer Eingriff an der Wirbelsäule“) ab.  

 

Unterschied persönlicher und mittelbarer Arztkontakt

Frage: „Im EBM ist der persönliche und der mittelbare Arztkontakt beschrieben. Können Sie die Begriffe erklären?“  

 

Antwort: Von einem persönlichen Arztkontakt spricht man, wenn sich Arzt und Patient „von Angesicht zu Angesicht“ sehen, d.h. beide befinden sich am selben Ort, sei das nun beim Hausbesuch oder in der Praxis. Ein mittelbarer Arztkontakt kann am Telefon zwischen Arzt und Patient erfolgen, aber auch das Gespräch telefonisch oder persönlich mit der Bezugsperson ist ein mittelbarer Arztkontakt. Die haus-/fachärztliche Bereitschaftspauschale nach Nr. 01435 beschreibt auf diese Weise einen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt.  

Behandlung außerhalb der Sprechstunde

Frage: „Wann liegt eine Behandlung außerhalb der Sprechstunde?“  

 

Antwort: Wenn Sie eine Sprechstunde von 18 bis 20 Uhr angesetzt haben, werden alle Patienten, die in dieser Zeit Ihre Praxis aufsuchen, innerhalb der Sprechstundentätigkeit betreut, auch wenn die Behandlung erst um 21 Uhr stattfindet. Kommt jedoch ein Patient fünf Minuten nach 20 Uhr, klingelt und Sie bitten ihn herein, handelt es sich um eine Behandlung außerhalb der Sprechstunde.  

EBM-Nr. 16232 durch Neurologen-Praxis möglich?

Frage: „Wir sind eine neurologische Praxis und betreuen viele Patienten mit Erkrankungen der Wirbelsäule. Können wir die EBM-Nr. 16232 abrechnen?“  

 

Antwort: Leider nein. Sie finden in Kapitel 16 (Neurologische und Neurochirurgische Gebührenpositionen) in der Präambel unter Punkt 6 den Hinweis: „Die Gebührenposition 16232 ist nur von Fachärzten für Neurochirurgie berechnungsfähig“.  

Abrechnung von Schutzimpfungen

Frage: „Nun beginnt bald die Urlaubszeit und manche Patienten wünschen Schutzimpfungen für Reisen in entfernte Länder. Wie gehen wir vor?“  

 

Antwort: Wenn der Patient Ihre Praxis mit dem Wunsch betritt, eine Schutzimpfung zu erhalten, weil eine Urlaubs- bzw. berufliche Auslandsreise ansteht, wird er zum Privatpatienten. Er muss den Impfstoff, die Beratung, die Untersuchung und die Injektion selbst bezahlen (IGeL = Reise-Impf-Prophylaxe). Die Schutzimpfungsziffern sind die GOÄ-Nrn. 375, 376, 377 und 378. Vergessen Sie aber nicht, den Patienten allgemein über Schutzimpfungen zu informieren und auch darüber, welche Impfungen die Kassen bezahlen.  

Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 1 | ID 136695