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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 71

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Können wir die Nrn. 01100 und 01101 EBM auch abrechnen, wenn die Beratung telefonisch erfolgt?

 

Antwort: Bei beiden Gebührennummern findet sich dazu kein Ausschluss. Somit ist die unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten eine Kassenleistung, die auch telefonisch erbracht werden kann.

 

Frage: Können wir die Nr. 15321 EBM (Kleinchirurgischer Eingriff im Mund-Kiefer-Gesichts-Bereich I) mehrfach in einer Sitzung abrechnen?

 

Antwort: Die Nrn. 15321 bis 15323 EBM sind bei Patienten mit mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung berechnungsfähig. Sie können diese Positionen auch nebeneinander berechnen, jedoch insgesamt höchstens fünfmal je Behandlungstag.

 

Frage: Stimmt es, dass die Nr. 30201 EBM (chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule) mehrfach im Behandlungsfall berechnet werden kann?

 

Antwort: Die Nr. 30201 EBM ist im Behandlungsfall zweimal berechnungsfähig. Wenn Sie die Leistung im Quartal zweimal erbracht, aber keinen ausreichenden Behandlungseffekt erzielt haben, können Sie weitere Behandlungen über die Nr. 30201 EBM abrechnen. Allerdings ist in diesem Ausnahmefall für jede weitere Behandlung eine ausführliche Begründung erforderlich. Diese muss Angaben enthalten zu

  • Segmenthöhe,
  • Blockierungsrichtung,
  • muskulärer reflektorischer Fixierung sowie
  • vegetativen und neurologischen Begleiterscheinungen.

 

Frage: Wir haben gehört, dass sich zum 1. Januar 2015 der Leistungsinhalt Nr. 03360 EBM (Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment) geändert haben soll. Stimmt das?

 

Antwort: Das ist richtig. Der Bewertungsausschuss hat am 17. Dezember 2014 eine Änderung der Nr. 03360 EBM beschlossen. Seit dem 1. Januar 2015 ist als obligater Leistungsinhalt ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) vorgeschrieben. Durch diesen Beschluss hat der G-BA klargestellt, dass das hausärztlich-geriatrische Basisassessment mit ärztlicher Beteiligung erbracht werden muss, um die Nr. 03360 EBM berechnen zu können.

Privatliquidation

Frage: Wir haben beim Privatpatienten eine Rektoskopie durchgeführt. Können wir für die Probepunktion etwas zusätzlich berechnen?

 

Antwort: Nein, denn die Rektoskopie berechnen Sie nach Nr. 690 GOÄ (Rektoskopie - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion). Aus der Leistungslegende geht hervor, dass die Probepunktion Bestandteil der Leistung und damit nicht separat berechnungsfähig ist.

 

Frage: Wir haben bei der Proktoskopie GOÄ-Nr. 705 eine Laserkoagulation durchgeführt. Können wir hierfür etwas abrechnen?

 

Antwort: Wenn Sie im Rahmen der Proktoskopie eine Licht- oder Laserkoagulation zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung durchführen, können Sie die Nr. 706 GOÄ (Licht- oder Laserkoagulationen zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung...) zusätzlich abrechnen.

 

Frage: Wir haben einem Privatpatienten mehrere Medikamente intravenös injiziert. Können wir dies mehrfach abrechnen?

 

Antwort: Für die Injektion berechnen Sie Nr. 253 GOÄ (Injektion, intravenös). Wenn Sie über eine gelegte Kanüle mehrere Medikamente injizieren, können Sie die Position nur einmal ansetzen. Vergessen Sie bei der Abrechnung nicht die Sachkosten (Medikamente)!

Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversicherung

Frage: Wir hatten einen Unfallverletzten zu versorgen. Wir haben ihn beraten und symptombezogen untersucht. Was können wir abrechnen?

 

Antwort: An Ihrer Frage kann man sehr gut den Unterschied zwischen der GOÄ und der UV-GOÄ erklären:

 

  • Bei einem Unfallverletzten berechnen Sie in Ihrem Fall die Nr. 1 UV-GOÄ (symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung). Wenn Sie den Patienten nur beraten, berechnen Sie die Nr. 11 UV-GOÄ (Beratung - auch mittels Fernsprecher - als alleinige Leistung).
  • Wenn Sie entsprechend einen Privatpatienten versorgen, würden Sie die Nr. 1 GOÄ (Beratung - auch mittels Fernsprecher) und Nr. 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung) abrechnen.

 

  • Wir sind gespannt auf Ihre Fragen zum Thema Abrechnung!

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Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 2 | ID 43474984