31.07.2009 | Abrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 1
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu typischen Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet, weitere folgen in den kommenden Ausgaben.
Häufige Fragen zum D-Arzt-Verfahren
Frage: „Eine Patientin kommt in die Praxis, nachdem sie am Wochenende auf dem Weg zur Arbeit einen Auffahrunfall hatte. Sie möchte nicht zum D-Arzt, bittet aber um ein Heilmittel-Rezept wegen bestehender Nackenschmerzen. Können wir das Rezept abgeben?“
Antwort: Die Patientin muss zum D-Arzt, weil Heilmittel nur vom D-Arzt verordnet werden können. Einzige Ausnahme: Ein Patient muss vom D-Arzt nicht weiter behandelt werden und ist bei Ihnen in Dauerbehandlung. Hier besteht die Möglichkeit, bei der Berufsgenossenschaft die Genehmigung einzuholen, das Heilmittel-Rezept selbst auszustellen. Die notwendigen Rezept-Formulare erhalten Sie von der Berufsgenossenschaft (BG).
Frage: „Wann muss der Patient generell zum D-Arzt?“
Antwort:
- Arbeitsunfähigkeit besteht über den Unfalltag hinaus.
- Die Behandlungsbedürftigkeit dauert länger als eine Woche bzw. es handelt sich um eine Wiedererkrankung.
- Bei einer Heil- und Hilfsmittel-Verordnung (Gehstöcke etc.).
- Vorstellung beim Augen- bzw. beim HNO-Arzt: Wenn es sich um eine isolierte Augen- oder HNO-Verletzung handelt.
Praxistipp: Schicken Sie den Patienten auch zum D-Arzt, wenn sich nicht klären lässt, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt (zum Beispiel wenn er auf dem Weg nach Hause einen Umweg gemacht hat.
Frage: „Was gehört zu einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung?“
Antwort: Zu einer Behandlung gehören:
- Erst-Versorgung
- Ärztliche Behandlung
- Zahnärztliche Behandlung, einschließlich Zahnersatz
- Versorgung mit Arznei, Verband, Heil- und Hilfsmitteln
- Häusliche Krankenpflege
- Behandlung in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen
- Leistungen zur medizinischen Reha einschließlich Belastungs-, Erprobungs- und Arbeitstherapie.
Frage: „Von uns wird ein Kind nach einem Kita-Unfall betreut. Bis wann muss der Bericht an die BG gehen?“
Antwort: Innerhalb von 24 Stunden muss die Meldung an die BG geschickt werden.
Abrechnungsfragen
Frage: „Wie rechne ich IGe-Leistungen ab?“
Antwort: IGe-Leistungen sind grundsätzlich nach GOÄ abzurechnen. Es ist also nicht möglich, Pauschalbeträge für Einzelleistungen (zum Beispiel Kolon-Hydro-Therapie) zu berechnen. Hier empfiehlt es sich, Standard-Rechnungen zu erstellen, damit für den Patienten ersichtlich ist, was die entsprechende Leistung kostet. Alle Untersuchungsschritte bzw. Therapiemaßnahmen werden einzeln aufgeführt nach Gebührenposition, Einfachsatz, Steigerung, Leistung und Endbetrag. Diese Informationen können Sie dem Patienten bereits bei der schriftlichen Zustimmung zum Behandlungsvertrag geben.
Frage: „Im neuen EBM gibt es die konsiliarische Erörterung zwischen zwei Ärzten nicht mehr. Wir sind eine orthopädische Praxis. Was können wir abrechnen, wenn der Hausarzt am 1. April 2009 anruft, direkt mit meinem Chef spricht und noch Fragen zur Behandlung im März 2009 hat?“
Antwort: Verlangen Sie vom anrufenden Hausarzt eine Überweisung und rechnen Sie am 1. April 2009 die Gebühren-Position Nr. 01435 ab. Dies ist seit dem 1. Januar 2009 durch die Erweiterung der Position um den „anderen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt“ möglich. Kommt der Patient in diesem Quartal allerdings noch zu Ihnen in die Praxis, entfällt die Position, weil dann die Grund- bzw. Versichertenpauschale abgerechnet wird.
Frage: „Wann muss der dringende Hausbesuch im Heim durchgeführt werden, um die Gebühren-Position 01415 abrechnen zu können?“
Antwort: Der dringende Hausbesuch im Heim nach Nr. 01415 muss am Tag der Bestellung ausgeführt werden. Wenn das Heim um 8 Uhr anruft, haben Sie also bis 24 Uhr Zeit, den Besuch durchzuführen.
Frage: „Muss ich für prä-operative Leistungen einen gesonderten Schein anlegen?“
Antwort: Nein, diese Leistung können Sie auf Ihrem Schein abrechnen. Die Nachbehandlung nach einer OP müssen Sie hingegen auf dem Überweisungsschein abrechnen, den Sie vom Operateur erhalten. Diese Leistung ist an den Auftraggeber gebunden, weil die Leistung entweder der Operateur oder Sie durchführen können.