· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 39
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Fragen zur Kassenabrechnung
Frage: „Ich begleite meinen Chef bei Hausbesuchen. Können wir hierfür die Nr. 40240, bzw. 40260 EBM zusätzlich zu Hausbesuchen nach den Nrn. 01410 bis 01415 EBM berechnen?“
Antwort: Besuchen Arzt und MFA gemeinsam den Patienten, können die Kostenpauschalen nach Nr. 40240 oder 40260 EBM nicht berechnet werden. Wenn sie jedoch alleine die Patienten aufsuchen, sind diese Kostenpauschalen berechnungsfähig. Die Pauschalen beinhalten zugleich die Wegekosten.
Frage: „Wann können wir die Nr. 01435 EBM abrechnen? Sind weitere Abrechnungspositionen im Behandlungsfall möglich?“
Antwort: Die Bereitschaftspauschale Nr. 01435 EBM können Sie ausschließlich für eine telefonische Beratung des Patienten oder bei anderen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakten berechnen, vorausgesetzt die Kontaktaufnahme erfolgt durch den Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung. Sie kann nicht neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale im selben Arztfall berechnet werden. Die Abrechnung im Organisierten Notfalldienst und neben anderen EBM-Nrn. sind ebenfalls nicht möglich. Die EBM-Nr. 01435 ist einmal pro Behandlungsfall berechnungsfähig, bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zweimal.
Fragen zur Privatliquidation
Frage: „Wir führen Quaddelbehandlungen durch. Können wir die Nr. 266 GOÄ mehrfach ansetzen?“
Antwort: Die Leistung nach Nr. 266 GOÄ (Intrakutane Reiztherapie, Quaddelbehandlung) ist je Sitzung berechnungsfähig. Je Sitzung bedeutet, dass die Leistung innerhalb dieser Sitzung mit der Gebühren-Position abgegolten ist. Ist die Quaddelung an mehreren Stellen nötig, können Sie den besonderen Aufwand mit einem erhöhten Steigerungsfaktor ausgleichen.
Frage: „Können wir beim Privat-Patienten die Nr. 2 GOÄ stehen lassen, wenn im Behandlungsfall andere Leistungen zur Abrechnung kommen?“
Antwort: Im Gegensatz zum Verwaltungskomplex der Nr. 01430 EBM, ist die Nr. 2 GOÄ auch dann berechenbar, wenn im Behandlungsfall andere Leistungen berechnet werden.
Frage: „Mein Chef hat einen Patienten ins Krankenhaus begleitet. Hierfür haben wir zur Nr. 55 GOÄ die Nr. 60 GOÄ für eine konsiliarische Erörterung mit dem Krankenhausarzt abgerechnet. Nun wurde uns dies von der Versicherung des Patienten gestrichen. Ist das so richtig?“
Antwort: Die Gebührenordnung legt fest, dass neben der Nr. 55 GOÄ die konsiliarärztliche Erörterung nach Nr. 60 GOÄ nicht abrechnungsfähig ist. Erfolgt das Konsil eindeutig zeitlich getrennt von der Begleitung des Patienten, so ist auch die Nr. 60 GOÄ abrechenbar. Wichtig ist jedoch, dass Sie dies durch ausführliche Dokumentation belegen können.
Frage: „Können wir für IGe-Leistungen Pauschalhonorare ansetzen?“
Antwort: Pauschal-Honorarvereinbarungen, die nur die Leistung und den Pauschalbetrag angeben, sind nach ärztlichem Berufsrecht und nach GOÄ nicht statthaft. Pauschalerstattungen sind jedoch bei Versicherungen möglich. Für einen ausführlichen Arztbefund etwa bietet man Ihnen durchschnittlich rund 30 Euro als Festbetrag an. Ob sie dem zustimmen, entscheiden Sie.
Frage: „Welche Sachkosten lassen sich für Infusionen nach Nr. 271 GOÄ abrechnen?“
Antwort: Die Kosten für die Infusionslösung mit Infusionsbesteck können nach § 10 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Diese Auslagen dokumentieren Sie und geben sie auf der Rechnung an den Patienten weiter. Sie können aber auch dem Patienten ein Rezept für diese Materialien ausstellen, die er besorgt und Ihnen anschließend in die Praxis bringt.
Frage: „Können wir die Zuschläge A bis D der GOÄ auch bei telefonischer Beratung nach Nr. 3 GOÄ ansetzen?“
Antwort: Die Zuschläge A, B, C und D der GOÄ sind zu den Beratungen und Untersuchungen nach Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 GOÄ abzurechnen. Beratungen können dabei auch telefonisch erfolgen. Erfolgen sie zu „Unzeiten“, gibt es den entsprechenden Zuschlag.“
Frage: „Mein Chef hat am Donnerstag um 23 Uhr einen Koch in seiner Gaststätte besucht, nachdem dieser in der Küche gestürzt war und sich mehrere Verletzungen zuzog. Wie rechne ich den Besuch nachts nach UV-GOÄ ab?“
Antwort: Den Besuch rechnen Sie mit der Nr. 50d UV-GOÄ und das Wegegeld nach Nr. 72 UV-GOÄ ab. Zu diesen Besuchsgebühren kommen noch die Einzelleistungen hinzu, die Ihr Chef durchgeführt hat.
Frage: Mein Chef hat einen Hausbesuch am Samstag um 23 Uhr bei einem zweijährigen Kind durchgeführt. Welche Zuschläge sind möglich?
Antwort: Nach GOÄ: Zuschlag G für 23 Uhr; Zuschlag H für Samstag; Zuschlag K2 für zweijähriges Kind. Nacht-und Sonntags-Zuschläge können Sie dabei miteinander kombinieren.