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· Fachbeitrag · Privatliquidation

Jetzt offene Forderungen 2010 prüfen und Zahlungsausfall durch Verjährung vermeiden

| Mit dem Jahresende 2013 droht das Aus für viele Forderungen von Arztpraxen gegenüber säumigen Privat- oder Selbstzahlerpatienten. Denn Ansprüche können grundsätzlich nur drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Das bedeutet: Offene Rechnungen aus dem Jahr 2010 drohen zu verfallen. Mediziner riskieren, auf ihren Forderungen sitzen zu bleiben. Das können sie vermeiden, indem sie ihre Buchhaltung umgehend auf offene Rechnungen aus dem Jahr 2010 überprüfen und diese noch 2013 ins Inkasso geben. |

 

Helmut Schlotmann, Geschäftsführer von Medizininkasso, Fach-Inkassostelle für Medizinberufe und Kliniken, erläutert den Grund: „Vom 1. Januar 2014 an können Patienten bei unbezahlten 2010er-Rechnungen die Einrede der Verjährung vorbringen.“ Die Verjährung kann die Praxis rechtzeitig vermeiden, indem sie Teilzahlungen erwirkt, Klage erhebt oder das gerichtliche Mahnverfahren gegen den Schuldner einleitet.

 

Generell ist es sinnvoll, bei offenen Rechnungen nicht bis zur Verjährung zu warten. Offene Liquidationen, die älter sind als 90 Tage, können als zweifelhaft eingestuft werden. Darunter fallen Rechnungen sowohl aus den Jahren 2011 und 2012 als auch aus den ersten drei Quartalen 2013. Sicherheitshalber sollte ein Inkassoverfahren eingeleitet werden. In der Regel kann ein Großteil der Forderungen zu Gunsten der Praxis realisiert werden.

 

Die Kosten für das Inkassoverfahren hängen von der Erfolgsquote ab: Je höher die Quote, desto niedriger die Kosten, in die auch die Gebühren für Gericht und Gerichtsvollzieher einfließen. Um den finanziellen Aufwand für ein Verfahren möglichst niedrig zu halten und Zahlungsausfällen vorzubeugen, ist es für die Praxis sinnvoll, ihre Buchhaltung zu optimieren, das Mahnwesen zu straffen und nach 90 bis 100 Tagen ein Inkassounternehmen zu beauftragen.

 

Zum durchorganisierten Mahnwesen in der Arztpraxis gehört, Rechnungen grundsätzlich direkt nach Ende der Behandlung zu stellen und nicht - wie oftmals üblich - erst am Quartalsende. Ein Standardhinweis auf § 286 III BGB oder § 12 der ärztlichen Gebührenordnung unterstreicht, dass die Praxis eine zügige Bezahlung erwartet. Nach etwa acht Wochen sollte das Geld auf dem Praxiskonto sein. Spätestens nach 30 Tagen ist es sinnvoll, säumigen Patienten die erste Mahnung zuzusenden. Mit ihr tritt Zahlungsverzug ein, die Voraussetzung für ein Inkassoverfahren ist erfüllt.

 

Auf diese Weise kann jede Arztpraxis Honorarverluste reduzieren und ihren wirtschaftlichen Erfolg deutlich steigern.

Quelle: ID 42434764