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· Fachbeitrag · Privatliquidation

GOÄ-Leistungen analog abrechnen

von Rechtsanwalt Dr. Harro Herffs, Geschäftsführer privadis GmbH, Koblenz

| Das medizinische Wissen wächst rasant und bringt uns damit glücklicherweise einen immer höheren Standard in der Versorgung. Dagegen wurde die ärztliche Gebührenordnung (GOÄ) zur Privatliquidation zuletzt 1996 aktualisiert, manche Abschnitte sind noch zehn Jahre älter. Das führt dazu, dass heute immer mehr privat zu liquidierende Leistungen in der GOÄ gar nicht verzeichnet sind. Die Lösung heißt Analogabrechnung. |

Wann darf eine Leistung analog abgerechnet werden?

Wenn eine erbrachte selbstständige Leistung nicht in der GOÄ abgebildet ist, kann nach § 6 Abs. 2 GOÄ eine in Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Verzeichnisses berechnet werden. Das bedeutet:

 

  • Nur wenn eine Leistung im Katalog tatsächlich nicht abgebildet ist, gibt es eine Regelungslücke und damit die Möglichkeit für eine Analogabrechnung, sonst nicht.

 

  • Die erbrachte Leistung muss selbstständig sein, das heißt, sie darf nicht Bestandteil einer anderen Ziffer oder lediglich eine besondere Ausführung einer vorhandenen Ziffer sein.

Was muss in der Rechnung stehen?

Auf die Analogabrechnung muss gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ in der Liquidation ausdrücklich hingewiesen werden. In der Rechnung muss daher

 

  • die tatsächlich erbrachte Leistung beschrieben,
  • der Umstand der Analogabrechnung genannt (es genügt ein „A“, wenn etwa eine Legende auf der Rechnung das „A“ als „analog“ ausweist)
  • und die als gleichwertig herangezogene Ziffer aufgeführt werden.

 

Fehlt der Analoghinweis, ist die Abrechnung mindestens unrichtig, weil eine andere als die aufgeführte Leistung erbracht wurde. Im schlimmsten Fall kann eine Strafbarkeit wegen Abrechnungsbetrugs drohen.

Sind Analogziffern anerkannt?

Die Bundesärztekammer führt Listen zu Analogziffern. Diese finden Sie im Internet unter www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/abrechnung/:

 

  • Das auf der Website der BÄK aufgeführte Analog-Verzeichnis listet nur die voll konsentierten Analogabrechnungen. Damit sind die Leistungen und dazugehörigen Analogziffern gemeint, bei denen ein Konsens zwischen den Interessenvertretern erreicht wurde. Das Analog-Verzeichnis ist also von der BÄK, dem Bundesgesundheitsministerium, dem Bundesministerium des Innern und dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) abgestimmt worden. Es hat zwar keine zwingende bindende Wirkung wie ein Gesetz, ergänzt aber de facto in der Praxis die GOÄ. Diese Ziffern werden praktisch von allen Kostenträgern akzeptiert.

 

  • Die Empfehlungsliste der BÄK listet einen Katalog von Analog-Ziffern auf, die von der BÄK empfohlen werden. Bei diesen Bewertungen hat einer der oben genannten Abstimmungspartner seine Zustimmung nicht gegeben, aber die BÄK hält den jeweiligen Dissens für so gering, dass sie die Ziffern trotzdem empfiehlt. Es kommt vor, dass diese Empfehlungen von Kostenträgern nicht anerkannt werden. Ein positives Votum der jeweils zuständigen Landesärztekammer hilft.

 

  • Schließlich gibt es noch die Beschlüsse des Gebührenausschusses und des Konsultationsausschusses bei der BÄK. Diese Beschlüsse sind richtungsweisend und in der Regel ausgewogen, werden aber nicht immer von den Kostenträgern akzeptiert.

 

MERKE | Alle Listen sind nicht abschließend, das heißt, eine Analogabrechnung kann auch dann richtig sein, wenn sie in keiner der Listen genannt ist. Die Durchsetzung wird allerdings in der Praxis schwierig.

 

Beispiel: Die extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT)

Bei der ESWT werden Erkrankungen des Bewegungsapparates mit fokussierten Stoßwellen behandelt, um heilende Prozesse an Stütz- und Bewegungsapparat auszulösen. Die Leistung wird wie folgt analog abgerechnet.

 

  • Analogabrechnung der ESWT

Für die ESWT gibt es keine Ziffer in der GOÄ, auch nicht im Analog-Verzeichnis der BÄK. Der Gebührenausschuss der BÄK hat jedoch beschlossen, dass für diese Leistung die Ziffer 1800 analog je Sitzung angesetzt werden kann, unter der Voraussetzung von orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen (1.480 Punkte, bei 2,3-fachem Faktor jeweils 198,41 Euro).

 

Zwar gibt es Kostenträger, die der Abrechnung stets widersprechen. Für die sachliche Richtigkeit des Beschlusses des Gebührenausschusses spricht aber, dass die Ziffer 1800 A sogar in den Beihilfebestimmungen akzeptiert wird (Anlage 1 der Beihilfeverordnung, dort Abschnitt 2 Nr. 2). Dort ist aufgeführt, dass die Leistung (ohne Zuschläge) beihilfefähig ist, wenn sie zur Behandlung dient von

  • Tendinosis calcarea,
  • Pseudarthrose,
  • Fasziitis plantaris und
  • therapiefraktäre Achillodynie.

 

Die Abrechenbarkeit ist in dieser Hinsicht auch durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausdrücklich bestätigt worden (Urteil vom 9.11.2011, Az. 2 S 701/12). Ein nachdrückliches Argumentieren kann sich also durchaus lohnen.

Quelle: Ausgabe 06 / 2015 | Seite 4 | ID 43288111