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· Fachbeitrag · Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 57

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

 

Frage: Mein Chef, Allgemeinarzt, hat an einem Samstag um 20:30 Uhr einen Privatpatienten telefonisch beraten. Was können wir abrechnen und welche Zuschläge sind möglich?

 

Antwort: Für die Beratung rechnen Sie GOÄ-Nr. 1 ab, und wenn die Beratung 10 Minuten dauert, die GOÄ-Nr. 3. Hinzu kommen die Zuschläge B und D. B ist der Zuschlag für die Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr, D der Zuschlag für Samstag oder Sonntag. Zuschläge B und D sind kombinierbar.

 

Frage: Können wir den Zuschlag D (GOÄ) auch am Samstag bei ausgewiesener Sprechstunde abrechnen?

 

Antwort: Wird die Leistung innerhalb einer Sprechstunde am Samstag erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.

 

Frage: Wann verjähren ärztliche Honorarforderungen?

 

Antwort: Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für ärztliche Honorarforderungen drei Jahre. Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Gemäß § 199 BGB beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung erstellt wurde.

 

  • Beispiel

Schreiben Sie eine Rechnung am 1. April 2014, dann beginnt die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017.

 

Frage: Bald ist wieder Urlaubszeit und viele Patienten möchten Bescheinigungen, zum Beispiel zur Reisefähigkeit oder ein Attest für die Reiserücktrittsversicherung. Wie rechnen wir dies ab?

 

Antwort: Private Atteste können nicht zulasten der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse erstellt werden. Solche Atteste sind vom Patienten selbst zu begleichen. Die Rechnung erstellen Sie nach GOÄ. Für eine kurze Bescheinigung können Sie zum Beispiel GOÄ-Nr. 70 nehmen. Diese Leistung gilt als ärztliche Leistung und kann vom einfachen bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Wenn Sie die Nr. 70 (40 Punkte) mit 2,15 multiplizieren, erhalten Sie 5 Euro. Für ein Attest für eine Reiserücktrittsversicherung können Sie analog die GOÄ-Nr. 75 verwenden, entsprechend Ihres Aufwands. Steigern Sie um das 2,6385-Fache, erhalten Sie 20 Euro. Beachten Sie aber, dass Sie ein Überschreiten des Schwellenwertes (= 2,3-facher Satz) begründen müssen.

 

Frage: Wir sind eine kardiologische Praxis. Wie können wir die Einzelschulung eines Patienten zur Selbstbestimmung des INR-Wertes abrechnen?

 

Antwort: In der GOÄ finden Sie die Nr. 33 (Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten bei Diabetes). Diese verwenden Sie analog für die Schulung Ihres Patienten. Die Leistung wird auf der Rechnung analog (A) gezeichnet.

 

  • Beispiel

GOÄ-Nr. A 33, Strukturierte Schulung einer Einzelperson zur Bestimmung des INR-Wertes, Dauer 20 Minuten.

 

Frage: Wir sind eine orthopädische Praxis und führen radiale Stoßwellentherapien durch. Wie können wir diese nach GOÄ abrechnen?

 

Antwort: Die Bundesärztekammer (BÄK) empfiehlt eine Analogabrechnung nach GOÄ-Nr. 302 (Punktion eines Schulter-/ Hüftgelenks). Die Leistung ist pro Sitzung berechnungsfähig.

 

  • Beispiel

GOÄ-Nr. A 302, radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Indikationen.

 

Frage: Wir haben gehört, dass wir beim Privatpatienten für die Sachkosten eine Quittung beilegen müssen? Müssen wir noch Weiteres beachten?

 

Antwort: Sachkosten bzw. Auslagen sind in der GOÄ im § 10 geregelt. Sachkosten sind durchlaufende Posten, die der niedergelassene Arzt, welcher sie primär auslegt, an den Patienten weiterleitet. Rabatte sind an den Patienten weiterzugeben. Die Rechnung muss den Betrag und die Art der Auslage enthalten. Übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro, ist der Beleg, die Bezugsquelle oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

 

Frage: Mein Chef ist Kinderarzt, nicht am Krankenhaus angestellt und wurde zur Neugeborenen-Erstuntersuchung als Vertreter bestellt. Was rechnen wir beim Privatpatienten ab?

 

Antwort: Zur GOÄ-Nr. 25 (Neugeborenen-Erstuntersuchung) können Sie zusätzlich GOÄ-Nr. 50 und Wegegeld abrechnen. Ihr Chef ist nicht regelmäßig an der Klinik tätig und wurde extern zur Untersuchung gebeten.

 

  • Wir sind gespannt auf Ihre Fragen zum Thema Abrechnung!

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Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 2 | ID 42695379