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· Fachbeitrag · Privatliquidation

Der Behandlungsfall - zeit- und diagnosedefiniert

von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-lco.de

| Während der Behandlungsfall im EBM den Zeitraum eines Kalendervierteljahres umfasst, ist er in der GOÄ zeit- und diagnosedefiniert. Aus der Definition des Behandlungsfalls ergeben sich sowohl Abrechnungsmöglichkeiten als auch -ausschlüsse. Gerade deshalb ist es wichtig, die Definition zu kennen und vor allem die Möglichkeiten, die sich daraus ergeben. |

 

Die Zeitdefinition der GOÄ

„Zeitdefiniert“ meint im Sinn der GOÄ, dass sich der Behandlungsfall auf einen Behandlungszeitraum von einem Monat bezieht, gerechnet ab der ersten Inanspruchnahme. Mit „Monat“ ist jedoch nicht der Kalendermonat gemeint, sondern

 

  • der Zeitraum einer unterschiedlichen Zahl von Tagen,
  • bis zum Ablauf desjenigen Tages des folgenden Monats,
  • welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht,
  • in den der Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme fällt.

 

  • Beispiel

War die erste Inanspruchnahme wegen einer Erkrankung am 16. Januar, dann endet der Behandlungsfall mit Ablauf des 16. Februar und der neue Behandlungsfall wegen derselben Krankheit beginnt am 17. Februar.

 

Kurz: Der neue Behandlungsfall beginnt, wenn sich der Name des Monats geändert und das Tagesdatum um eins erhöht hat.

 

Die Diagnosedefinition der GOÄ

„Diagnosedefiniert“ bedeutet, dass beim Hinzutreten eines weiteren (anderen) Beratungsanlasses (Neuerkrankung) ein neuer Behandlungsfall eintritt. Das hat weitreichende Konsequenzen in Bezug auf Regelungen zur Häufigkeit der Abrechnung von Leistungen bzw. Leistungskombinationen. So ist beispielsweise die Erhebung der Fremdanamnese nach Nr. 4 nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Kommt es krankheitsbedingt im Zeitraum eines Monats wegen des Hinzutretens einer weiteren Erkrankung erneut zur Erhebung einer Fremdanamnese, dann ist diese aber innerhalb des Zeitraums von einem Monat ein zweites Mal berechnungsfähig. Es empfiehlt sich, hierfür eine kurze Begründung, wie zum Beispiel „NBF“ für „Neuer Behandlungsfall“ anzugeben.

 

Auch für die Regelung der Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ, nach der die Leistungen nach den Nrn. 1 und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Sonderleistungen der Abschnitte C bis O berechnungsfähig sind, ist dies ausschlaggebend. Denn mit einer neuen Diagnose ergibt sich eben erneut die Möglichkeit, Beratung und/oder symptombezogene Untersuchung innerhalb des Zeitraums eines Monats neben Sonderleistungen zu berechnen.

Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 4 | ID 43595342