· Fachbeitrag · Privatabrechnung
Korrekte Rechnungsstellung in der GOÄ
von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vital-arzt-praxis.de
| Rechnungen korrekt zu stellen, gerät für manche Arztpraxis zur echten Herausforderung. Die Abwicklung von Rechnungen ist in § 611 BGB allgemein geregelt. Welche Bestimmungen in der GOÄ zusätzlich enthalten sind und was das für die konkrete Umsetzung der Rechnungsstellung in der Arztpraxis bedeutet, zeigt folgender Beitrag. |
Regelung der Zahlungsverpflichtung
Das BGB trifft zur Vereinbarung von Dienstleistungen und den damit verbundenen Zahlungen klare Aussagen:
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(1) „Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“
(2) „Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein. “ |
Damit gilt für die Rechnungsstellung, dass der Leistungsempfänger - also der Patient - zur Zahlung der vereinbarten Vergütung gegenüber dem Leistungserbringer - also dem Arzt - verpflichtet ist. Es besteht also ein wechselseitiger Anspruch ausschließlich zwischen dem Arzt und dem Patienten. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form der Patient versichert ist (als Mitglied, oder im Rahmen einer Gruppen- bzw. Familienversicherung). In der GOÄ wird der Patient grundsätzlich als „Zahlungspflichtiger“ bezeichnet.
Wann können hier Probleme auftreten?
Probleme treten in diesem Zusammenhang manchmal bei mitversicherten Familienmitgliedern auf, wenn der Hauptversicherte nicht zahlt. In diesem Fall ist und bleibt jedoch der Zahlungspflichtige der behandelte Patient und nicht ein anderer Versicherungsnehmer. Nur bei fehlender Geschäftsfähigkeit (zum Beispiel Patient ist minderjährig oder geistig behindert) ist der gesetzliche Vormund für die Zahlungsabwicklung verantwortlich und auch haftbar zu machen.
Wann hat der Arzt Anspruch auf eine Vergütung?
Nach § 12 Absatz 1 GOÄ hat der Arzt erst dann Anspruch auf eine Vergütung, wenn er dem zahlungspflichtigen Patienten eine der GOÄ entsprechende Rechnung gestellt hat. Das bedeutet, dass der Arzt als Leistungserbringer die §§ 1 bis 12 der GOÄ bei der korrekten Rechnungserstellung zu berücksichtigen hat.
Was tun bei Reklamationen?
Oft reklamieren Patienten eine Rechnung. Der erste Schritt ist die Prüfung, ob die Rechnung auch richtig erstellt wurde. Dazu gehört, so bedauerlich das ist, eben auch die Einhaltung der korrekten Form. Auf Formfehler werden Privatpatienten immer wieder von ihren Versicherungen aufmerksam gemacht.
Häufige Rechnungsfehler
Typische Formfehler sind beispielsweise das Anschreiben der sogenannten Unzeitzuschläge zu den falschen Gebührenordnungspositionen (GOP). Wird zum Beispiel notfallmäßig in der Mittagspause (außerhalb der Sprechstunde) ein EKG erstellt, wäre die Leistungskombination 1-7-651-A denkbar. Der Zuschlag A wird in diesem Fall nicht anerkannt, weil er der falschen GOP zugeordnet ist. Dieser muss zwingend hinter der GOP 1 oder der GOP 7 stehen. In § 12 ist ebenfalls festgelegt, dass Begründungen für eine Faktorerhöhung zu jeder erhöhten Leistungsposition angeführt werden müssen. Ferner muss der rechnungsstellende Arzt diese Begründungen für den Patienten verständlich und nachvollziehbar formulieren.
Was muss alles auf der Rechnung stehen?
§ 12 Absatz 2 GOÄ legt die Mindestinformationen über die berechnete Leistung eindeutig fest: das Datum der Leistungserbringung, die Nummer der Leistungsposition und die Bezeichnung der einzelnen Leistung. Bei der Leistungsbeschreibung darf der GOÄ-Text zu einer dem Leistungsinhalt übereinstimmenden Formulierung gekürzt werden. So kann anstatt des umfangreichen Textes der Position 7 aus der GOÄ beispielsweise verwendet werden: „Fachspezifische Untersuchung“. Der „Zirkuläre Verband des Kopfes oder des Rumpfes....“ wird zum „Druckverband“. Die Faktorerhöhung und der Betrag sind auszuweisen. Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Leistungen ist der Minderungsbetrag nach § 6a aufzuführen und bei Ersatz von Auslagen nach § 10 sind der Betrag und die Art der Aus-lage anzugeben. Damit sind die Anforderungen der GOÄ erfüllt.
Diagnose nicht zwingender Bestandteil der Rechnung
Nach GOÄ ist die Diagnose kein zwingender Rechnungsbestandteil. Dennoch gehen zahlreiche Klagen genau in diese Richtung: „Meine Versicherung zahlt die Rechnung nicht, weil Sie vergessen haben, die Diagnose zu vermerken“. Die Privatrechnung nach GOÄ muss (mit Ausnahme der Rechnung für Bei-hilfe-Versicherte) aber keine Diagnose enthalten. Auf Wunsch des Privat-patienten können Ärzte die Diagnose gern auf der Rechnung aufführen. Zuvor sollte jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine Rechnung, die keine Diagnose enthält, gemäß den Vorschriften der GOÄ korrekt ist.
Weiterführende Hinweise
- Abrechnungshinweise für alle Ärzte (AAA 10/2012, Seite 11)
- Analogberechnung: Abrechnen, was die GOÄ nicht kennt (AAA 07/2011, Seite 2)