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· Fachbeitrag · PrivatAbrechnung

Berechnung von Auslagen in der GOÄ

von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-lco.de 

| § 10 GOÄ (Ersatz von Auslagen) regelt die Berechnung von Kosten, die zusätzlich zu den ärztlichen Leistungen (Gebühren) in Ansatz zu bringen sind. Worauf dabei besonders zu achten ist, fasst PPA für Sie zusammen. |

 

Was darf als Auslagen berechnet werden?

§ 10 Abs. 1 GOÄ regelt, was als Auslagen berechnet werden darf. Dazu zählen unter anderem:

  • Arznei- und Verbandsmittel und sonstige Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält (Ausnahmen siehe Absatz 2),
  • Versand-, Porto- und Telefonkosten,
  • bei Anwendung radioaktiver Stoffe durch Verbrauch entstandene Kosten.

 

§ 10 Abs. 2 GOÄ hingegen bestimmt, was definitiv nicht als Auslagen in Rechnung gestellt werden kann. Dies sind unter anderem:

  • Kleinmaterialien
  • Reagenzien
  • Geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Verwendung
  • Einmalartikel wie zum Beispiel Spritzen, Kanülen oder Handschuhe

 

Was müssen Sie nun bei der Berechnung von Auslagen genau beachten?

Um Missverständnissen und Unklarheiten mit den Kostenträgern vorzubeugen, sollten Sie bei der Abrechnung von Auslagen Folgendes beachten.

 

  • 1. Stellen Sie nur die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung!
  • Dies bedeutet unter anderem auch, dass Rabatte weiter gegeben werden müssen (Skonti hingegen nicht). Auch dürfen nach § 10 Abs. 1 GOÄ keine Pauschalen in Ansatz gebracht werden.
  • 2. Führen Sie pro Patient eine genaue Berechnung durch!
  • Jede Praxis muss eine Berechnung der tatsächlichen Kosten für die in Ansatz gebrachte Kostenerstattung durchführen (Stückkosten der vom Lieferanten bezogenen Materialien multipliziert mit der Zahl der einzeln anzuwendenden Einheiten ergibt die tatsächlichen Kosten).
  • 3. Trennen Sie Rechnungen für Sprechstundenbedarf nach Kasse und privat!
  • Jede Praxis muss die Lieferantenrechnungen für Sprechstundenbedarf zur Verwendung für die Versorgung der Privatpatienten (oder auch Selbstzahler) vorlegen können. Anderenfalls könnte unterstellt werden, dass Sprechstundenbedarfsmaterial der gesetzlichen Krankenkassen für die Versorgung privat Versicherter bzw. Selbstzahler verwendet wird.

 

PRAXISHINWEIS | Gehen Sie bei der Organisation Ihrer Logistik wie folgt vor:

  • 1. Halbjährlicher Einkauf von gesondertem Sprechstundenbedarf und Ablage der Rechnung.
  • 2. Auf Grundlage der Rechnung erstellte Kostenberechnung pro Verbrauchseinheit mit Dokumentation.
  • 3. Dokumentation der tatsächlichen Telefonkosten (Kosten pro Einheit).
 
Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 4 | ID 42777115