· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 66
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Kassenabrechnung
Frage: Wir haben gehört, dass sich die Pauschale zur Förderung der fachärztlichen Grundversorgung (PFG) für Nervenärzte zum 1. Januar 2015 geändert haben soll. Können Sie uns weiterhelfen?
Antwort: Die Bewertungen der PFG für Neurologen, Psychiater und Nervenärzte wurden zum 1. Januar 2015 wie folgt geändert:
- Unter Nr. 21225 EBM wurde ein eigenständiger Zuschlag zur PFG für die nervenheilkundliche Grundversorgung neu in den EBM aufgenommen. Die Bewertung ist von 40 auf 39 Punkte gesunken.
- Auch die Bewertung des Zuschlags für die neurologische Grundversorgung (Nr. 16215 EBM) wurde von 40 auf 39 Punkte gesenkt.
- Der Zuschlag zur psychiatrischen Grundversorgung (Nr. 21218 EBM) ist von 40 auf 44 Punkte gestiegen.
Frage: Wir haben gehört, dass sich Versichertenpauschale im Vertreterfall ändern soll. Was hat es damit auf sich?
Antwort: Der EBM sieht bislang vor, dass Haus- und Kinderärzte im Vertretungs- bzw. Überweisungsfall lediglich die halbe Versichertenpauschale für einen Patienten erhalten. Diese sogenannten „Vertreterpauschalen“ für Haus- und Kinderärzte (Nrn. 03010 und 04010 EBM) entfallen zum 1. April 2015. Stattdessen rechnen Ärzte dann bei Behandlung im Vertretungsfall oder bei Überweisungen durch einen anderen Haus- oder Kinderarzt zur Mit-, Weiterbehandlung oder Konsiliaruntersuchung die volle Versichertenpauschale (Nr. 03000 bzw. 04000 EBM) ab.
Frage: Wann sind Uhrzeitangaben bei der EBM-Abrechnung notwendig?
Antwort: Bei Abrechnung nach EBM müssen Sie die Uhrzeit der Leistungserbringung in folgenden Fällen angeben:
- Sofern am selben Tag mehrere Arzt-Patienten-Kontakte (APK) zeitlich getrennt voneinander stattfinden,
- für Leistungen im Notfalldienst durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Institute und Krankenhäuser (Uhrzeitangabe für jeden APK) sowie
- für die Berechnung von Leistungen im medizinischen Not(-fall)dienst) nach den Nrn. 01210, 01212, 01214, 01216, 01218 und 01418 EBM.
Frage: Wir sind in einer Allgemeinarztpraxis in Baden-Württemberg tätig und hatten am Wochenende organisierten Notfalldienst. Wie rechnen wir das Wegegeld beim Hausbesuch ab?
Antwort: In Baden-Württemberg wird das Wegegeld im organisierten Notfalldienst tageszeitabhängig nach folgenden Positionen berechnet:
- tagsüber nach Nr. 40190 EBM (Wegepauschale im organisierten Notfalldienst zwischen 7:00 und 19:00 Uhr) und
- nachts nach Nr. 40192 EBM (Wegepauschale im organisierten Notfalldienst zwischen 19:00 und 7:00 Uhr).
Im organisierten Notfalldienst können diese Wegepauschalen bei Überschreiten eines Radius von 20 km ein zweites Mal angesetzt werden. Wird ein Radius von 30 km überschritten, ein drittes Mal.
Privatliquidation
Frage: Wir diskutieren immer wieder, welche GOÄ-Nr. die richtige für die Blutsenkung (BSG) ist. In der GOÄ finden sich die Nrn. 3501 und 3711. Was ist richtig?
Antwort: Das hängt davon ab, wo die Leistung erbracht wird. Wenn Sie die BSG als „Vorhalteleistung in der eigenen, niedergelassenen Praxis“ durchführen - auch Akutlabor genannt -, berechnen Sie die Nr. 3501 GOÄ. Wird die Leistung jedoch im Basislabor - auch Laborgemeinschaft - erbracht, ist es die Nr. 3711 GOÄ. Vergessen Sie aber nicht, auch die Blutentnahme nach Nr. 250 GOÄ zu berechnen!
Frage: Wir haben bei unserem Patienten Testuntersuchungen nach Nr. 855 GOÄ durchgeführt. Können wir das Testmaterial berechnen?
Antwort: Wenn Sie das Testmaterial gekauft haben, können Sie dieses nach § 10 GOÄ (Sachkosten) berechnen. Sollte das Material über 25,56 Euro gekostet haben, müssen Sie eine Belegkopie Ihrer Bezugsquelle beilegen.
Frage: Wir haben eine Anfrage der Deutschen Rentenversicherung zur Anforderung eines Befundberichts erhalten. Es heißt, die Vergütung dafür sei geändert worden. Was können wir berechnen?
Antwort: Der ärztliche Befundbericht für den Rentenversicherungsträger wird seit 1. Januar 2015 mit 28,20 Euro vergütet. In dieser Pauschalvergütung sind Schreibgebühren und Porto enthalten.
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