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· Fachbeitrag · Kassenabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 50

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Fragen zum neuen EBM

Frage:  Wie lauten die fünf neuen Altersgruppen für Haus- und Kinderärzte?

 

Antwort:  Die neue Aufteilung in fünf Altersgruppen für die Versichertenpauschale 03000 (Hausärzte), 04000 (Kinderärzte) gliedert sich wie folgt:

 

  • Altersgruppen für die Versichertenpauschale (Haus- und Kinderärzte)
  • bis zum vollendeten 4. Lebensjahr,
  • vom 5. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  • vom 19. bis zum 54. Lebensjahr,
  • vom 55. bis zum 75. Lebensjahr,
  • ab dem 76. Lebensjahr.
 

Bei ihrer Abrechnung müssen Sie nur die Versichertenpauschale angeben.

 

Frage:  Welche besondere Leistung können wir als Hausarztpraxis jetzt für das Patientengespräch abrechnen?

 

Antwort:  Haus- und Kinderärzte können das ausführliche Gespräch mit dem Patienten oder der Bezugsperson als Einzelleistung abrechnen. Voraussetzung ist, dass das Gespräch mindestens 10 Minuten dauert und mit einer lebensverändernden Erkrankung zusammenhängt. Die Abrechnung erfolgt über die EBM-Nr. 03230 für Hausärzte bzw. EBM-Nr. 04230 für Kinderärzte.

 

Frage:  Die Ehefrau unseres Patienten hat uns angerufen und meine Chefin, Allgemeinärztin, hat mit ihr ein ausführliches Gespräch über die schwere 
Erkrankung des Ehemannes geführt. Was können wir nun abrechnen?

 

Antwort:  Pro 10 Minuten rechnen Sie die EBM-Nr. 03230 ab. Das heißt, wenn ihre Chefin 30 Minuten mit der Ehefrau spricht, steht auf ihrem Abrechnungsschein dreimal die EBM-Nr. 03230.

 

Frage:  In unserer Kinderarztpraxis beraten wir immer wieder Eltern ausführlich, wie sie zum Beispiel beim Fieberkrampf ihres Kindes vorzugehen haben. Ist dies mit der Beratungsleistung abzurechnen?

 

Antwort:   Für die Beratungsleistung bei den Eltern rechnen Sie als Kinderarztpraxis die EBM-Nr. 04230 ab. Auch hier gelten die Zeitvorgabe von mindestens 10 Minuten und die Aufteilung in Einheiten von 10 Minuten: Wenn Sie 20 Minuten beraten, rechnen Sie also die Nr. 04230 zweimal ab.

 

Frage:  Was verstehe ich unter einer Vorhaltepauschale?

 

Antwort:  Wer hausärztlich tätig ist, hält in seiner Praxis bestimmte Grundstrukturen vor. Die Finanzierung war bisher mit der Versichertenpauschale abgegolten. Seit 1. Oktober erfolgt sie separat: Jeder Hausarzt erhält eine Pauschale für die Vorhaltung hausärztlich notwendiger Strukturen. Diese wird einmal im Quartal pro Behandlungsfall neben der Versichertenpauschale vergütet. Die Gebührennummern 03040 (Hausärzte), 04040 (Kinderärzte) werden bei der Quartalsabrechnung automatisch zugesetzt.

 

Frage:  Wir haben gelesen, dass es einen Zuschlag bzw. Abschlag auf die Pauschale gibt. Was ist damit gemeint?

 

Antwort:  Zuschlag bzw. Abschlag richten sich jeweils nach der Zahl der Behandlungsfälle pro Arzt im Quartal: Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen erhalten einen Aufschlag von 10 Prozent auf die Pauschale. Bei weniger als 400 Behandlungsfällen erfolgt ein Abschlag von 10 Prozent.

 

Frage:  Bekommen wir die“ Vorhaltepauschale“ auf alle Behandlungsfälle?

 

Antwort:  Die Pauschale ist nicht abrechnungsfähig, wenn der Arzt in 
einem Behandlungsfall Leistungen durchführt, die nicht zum grundsätzlichen hausärztlichen Versorgungsbereich zählen, zum Beispiel Akupunktur oder Psychotherapie. Denn die Vergütung der Grundstrukturen ist in der Kalkulation dieser Leistungen bereits anteilig berücksichtigt. Für Leistungen auf Überweisung eines anderen Hausarztes oder Vertreterfälle wird keine Pauschale bezahlt. Zwei Ausnahmen sind von der KVB genannt: Hausärzte, die auf Diabetiker und HIV-Patienten spezialisiert sind, können im Vertretungs- und Überweisungsfall die Pauschale abrechnen. Sie wird dann zur Hälfte vergütet.

 

Frage:  Den Chronikerzuschlag können wir jetzt bereits nach einem Kontakt abrechnen. Was müssen wir beachten?

 

Antwort:  Bisher konnte nach einem einzigen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) noch kein Chronikerzuschlag abgerechnet werden. Das hat sich nun wie folgt geändert.

 

  • Gebührenordnungs-Positionen für Arzt-Patienten-Kontakt

Hausarzt

Kinderarzt

ein persönlicher APK

EBM-Nr. 03220

EBM-Nr. 04220

ab zwei persönlichen APK

EBM-Nr. 03221

EBM-Nr. 04221

 

In Behandlungsfällen, in denen Leistungen abgerechnet werden, die nicht zum grundsätzlichen hausärztlichen Versorgungsauftrag gehören, ist der Chronikerzuschlag nicht abrechenbar. Hierbei gelten die gleichen Ausnahmeregeln wie bei der Vorhaltepauschale. Ärzte können den Chronikerzuschlag abrechnen, wenn der Patient im Zeitraum der letzten vier Quartale in mindestens drei Quartalen jeweils mindestens einen Arzt-Patienten Kontakt hatte. Davon müssen zwei persönlich stattgefunden haben.

Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 2 | ID 42358940