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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 86

beantwortet von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Können wir als Hausarztpraxis für die Erstellung des Medikationsplans etwas abrechnen?

 

Antwort: Hausärzte sowie Kinder-und Jugendärzte erhalten seit Oktober 2016 eine Einzelleistungsvergütung für Patienten, die nicht chronisch krank sind. Diese ist abzurechnen mit der neuen Nr. 01630 EBM. Für alle anderen gibt es pauschal einen Zuschlag auf die Chronikerpauschale, unabhängig davon, ob für den Patienten ein Medikationsplan zu erstellen bzw. zu aktualisieren ist. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

 

Frage: Immer wieder kommen Patienten in die Praxis und wollen, dass eine am Quartalsende ausgestellte Überweisung (z. B. vom 28. März) im Folgequartal (z. B. am 3. April) nochmals ausgestellt wird. Ist das notwendig?

 

Antwort: Nein. Gemäß den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung (Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag Ärzte) ist keine neue Überweisung notwendig: Wird der Überweisungsnehmer erst im Folgequartal tätig, bleibt die ausgestellte Überweisung trotzdem gültig. Voraussetzung: Der Patient legt eine gültige Versichertenkarte oder einen anderen gültigen Behandlungsausweis des zuständigen Kostenträgers vor.

 

Frage: Wir haben mit einem Pflegeheim einen Kooperationsvertrag. Können wir in diesem Fall beide Kooperationspauschalen abrechnen?

 

Antwort: Wenn ein Kooperationsvertrag besteht, können sie im Rahmen der ärztlichen Versorgung in den Pflegeheimen beide Kooperationspauschalen abrechnen.

 

EBM-Nr.
Leistung
Punkte
Euro

37100

Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für die Betreuung von Patienten gemäß Präambel 37.1 Nr. 3 und gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä

  • Einmal im Behandlungsfall
  • Im Behandlungsfall nicht neben Nr. 37102 EBM

125

13,05

37102

Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01410 oder 01413 für die Betreuung von Patienten gemäß Präambel 37.1 Nr. 3 und gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä

  • Einmal im Behandlungsfall
  • Im Behandlungsfall nicht neben Nr. 37100 EBM

125

13,05

 

Privatliquidation

Frage: Können wir bei der Sonographie mehrerer Darmabschnitte die Nr. 420 GOÄ mehrfach ansetzen?

 

Antwort: Nein, das dürfen Sie nicht. Im Sinne der Leistungen nach den Nrn. 410 und 420 GOÄ gilt der Darm als einzelnes Organ. Die sonographische Darstellung des Darms gilt als eine einzige Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht wird.

 

Frage: Wie viele Intrakutantests können wir beim Privatpatienten abrechnen?

 

Antwort: Pro Behandlungsfall (in der GOÄ = Monat) dürfen Sie maximal 80 Intrakutanttests berechnen:

  • Für die Tests Nr. 1 bis 20 im Behandlungsfall berechnen Sie die Nr. 390 GOÄ,
  • für die Tests Nr. 21 bis 80 die Nr. 391 GOÄ.

Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversicherung

Frage: Wir haben einen Unfallverletzten ambulant operiert und den Zuschlag nach Nr. 442 UV-GOÄ abgerechnet. Nun hat uns die Berufsgenossenschaft (BG) diese Leistung gestrichen, weil der Patient am selben Tag ins Krankenhaus kam. Ist das erlaubt?

 

Antwort: Maßgeblich ist hier Kapitel VIII. der UV-GOÄ (Zuschläge zu ambulanten Operations-und Anästhesieleistungen).

 

  • Kapitel VIII. UV-GOÄ, Allgemeine Bestimmungen, Punkt 6

„Die Zuschläge/Leistungen nach den Nrn. 442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der ambulanten Operation notwendig und entsprechend begründet wird.“

 

Wenn also die ambulante Operation nicht die Ursache dafür war, dass der Patient ins Krankenhaus musste, hat die BG recht. Wenn allerdings Komplikationen bei der ambulanten Operation die Einlieferung des Patienten ins Krankenhaus erforderte, schicken Sie der BG erneut eine Rechnung mit entsprechender Begründung.

 

  • Wir sind gespannt auf Ihre Fragen zum Thema Abrechnung!

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Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 2 | ID 44306530